Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 46 Übrige Kindschaftssachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 275/24Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen GrundstückskaufvertragesZitiert von 1
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- AG Nürnberg, 03.12.2024 – 158 F 1305/23Zitiert von 1
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 521/25Höchstwertbegrenzung des Gegenstandswerts bei der Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers
- OLG Stuttgart, 27.07.2016 – 17 WF 68/16Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 10.04.2025 – 2 WF 33/25
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 20.11.2024 – 2 WF 121/24 e
- OLG Braunschweig, 21.10.2024 – 1 WF 98/24Zitiert von 1
- OLG München, 03.08.2023 – 16 WF 193/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/46#abs-1 (1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/46#abs-2 (2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/46#abs-3 (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.