Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 46 Übrige Kindschaftssachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/46#abs-1 (1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/46#abs-2 (2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/46#abs-3 (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 46 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 16.07.2026 – 12 WF 715/26 eVerfahrenswert der Ergänzungspflegschaft: Reichweite des Höchstwerts nach § 46 Abs. 3 FamGKG bei mehreren Pfleglingen in einem Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 275/24Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen GrundstückskaufvertragesZitiert von 1
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- AG Nürnberg, 03.12.2024 – 158 F 1305/23Zitiert von 1
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 521/25Höchstwertbegrenzung des Gegenstandswerts bei der Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers
- OLG Stuttgart, 27.07.2016 – 17 WF 68/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 10.04.2025 – 2 WF 33/25
- OLG Bamberg, 20.11.2024 – 2 WF 121/24 e
- OLG Braunschweig, 21.10.2024 – 1 WF 98/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 46 geändert und eingefügt durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.