Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 46 Übrige Kindschaftssachen

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/46#abs-1 (1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/46#abs-2 (2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/46#abs-3 (3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

§ 45 § 47