§ 892 Widerstand des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2021 – I ZB 68/20Zwangsvollstreckungverfahren: Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei Schuldnerpflicht zur Zutrittsgewährung zu einer Stromabnahmestelle und Duldung deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers; vom Gläubiger behauptete bevorstehende Widerstandshandlung des Schuldners; Widerstand durch Unterlassen; Erforderlichkeit von Mitgewahrsam des SchuldnersZitiert von 4
- LG Paderborn, 24.02.2009 – 5 T 329/08Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 31.01.2023 – 9 W 71/22Zitiert von 3
- OLG Hamm, 18.04.2008 – 25 W 28/08Zitiert von 3
- BGH, 09.07.2020 – I ZB 79/19Besichtigungsanspruch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens: Inaugenscheinnahme als Duldungsverfügung; Kosten der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers und anwaltlichen Gläubigervertretern als Kosten der ZwangsvollstreckungZitiert von 9
- BGH, 13.08.2009 – I ZB 43/08Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 10.07.2025 – 4 O 413/24
- OLG Hamm, 04.06.2025 – 10 W 84/25Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 17.06.2024 – 5 W 27/24
30 Entscheidungen zu § 892 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 892 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.