Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 36 Vergleich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 04.07.2018 – 1 UF 253/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 22.08.2013 – 3 UF 115/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2010 – 5 UF 105/10Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 02.10.2024 – 2 WF 152/24
- OLG Brandenburg, 16.04.2015 – 10 UF 235/14Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 27.08.2025 – 2 UF 62/25
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
- OLG Frankfurt am Main, 24.09.2025 – 4 UF 119/25
- OLG Karlsruhe, 25.07.2025 – 5 UF 171/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/36#abs-1 (1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/36#abs-2 (2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/36#abs-3 (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/36#abs-4 (4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/36#abs-5 (5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.