§ 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Stand: 10.06.2019
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
Wird zitiert von 344 Entscheidungen zu § 891 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 13.10.2022 – 6 W 39/22Zitiert von 4
- BGH, 19.02.2015 – I ZB 55/13Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch: Kostenentscheidung bei Verhängung eines geringeren als des beantragten Ordnungsgeldes - Kostenquote bei beziffertem OrdnungsmittelantragZitiert von 10
- KG, 28.03.2025 – 2 W 9/25
- LG Frankfurt am Main, 23.08.2022 – 2-03 O 242/16
- LAG Hessen, 09.12.2020 – 8 Ta 313/20
- LAG Baden-Württemberg, 15.11.2012 – 4 Ta 15/12
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 17.09.2026 – 9 Ta 209/26Zwangsvollstreckung - Zeugniserteilung - Vergleich über Zeugnisinhalt - Festsetzung von Zwangsgeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hamm, 04.06.2026 – 9 Ta 103/26
- LAG Hamm, 30.04.2026 – 9 Ta 40/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 891 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.