Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
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Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2020 – XII ZB 438/18Versorgungsausgleichsverfahren: Auskunftsverpflichtung der Ehegatten und deren zwangsweise Durchsetzung bei Streit über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der EhescheidungZitiert von 1
- BGH, 24.03.2021 – XII ZB 230/16Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte; Gegenüberstellung der in der externen Zielversorgung zu erlangenden Versorgungsleistung mit der bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwartenden Versorgungsleistung; Heranziehung der gesetzlichen Rentenversicherung; Mitteilungspflicht des die externe Teilung verlangenden Versorgungsträgers über die Versorgung im Falle einer fiktiven internen Teilung; Vergleich auf der Basis von Rentenwerten oder BarwertenZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 02.04.2020 – 9 UF 181/19Zitiert von 1
- BGH, 04.04.2012 – XII ZB 310/11Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem Versorgungsträger entstehenden TeilungskostenZitiert von 10
- OLG Hamm, 19.02.2015 – 4 WF 206/14
- BGH, 19.05.2021 – XII ZB 190/18Versorgungsausgleich bei ausländischen Anrechten: Divergenz zwischen dem tatsächlichen Scheidungsstatut und dem Versorgungsausgleichsstatut; Anwendbarkeit der Ausgleichssperre bei nicht ehezeitlich erworbenen ausländischen Anrechten; Kürzung des Versorgungsausgleichs bei grober UnbilligkeitZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 11.07.2025 – 5 WF 72/25
- OLG Karlsruhe, 28.03.2025 – 5 WF 15/25
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 SLa 59/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 220 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/220#abs-1 (1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/220#abs-2 (2) Übersendet das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/220#abs-3 (3) Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/220#abs-4 (4) Der Versorgungsträger ist verpflichtet, die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/220#abs-5 (5) Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.