Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 34 Persönliche Anhörung
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 108
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.2014 – XII ZB 120/14Betreuungssache: Voraussetzungen der Betreuerbestellung ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem BetroffenenZitiert von 18
- BGH, 03.11.2021 – XII ZB 215/21Betreuungssache: Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung; Unverhältnismäßigkeit der VorführungZitiert von 5
- BGH, 04.11.2020 – XII ZB 344/20Betreuungsverfahren: Nachholung einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht; Pflicht des Betreuungsgerichts zum Sich-Verschaffen eines persönlichen Eindrucks vom kommunikationsunfähigen Betroffenen; Ersetzung der Verpflichtung durch VerfahrenspflegerbestellungZitiert von 6
- BGH, 14.10.2020 – XII ZB 199/20Betreuungssache: Voraussetzungen für das Absehen von der persönlichen Anhörung des BetroffenenZitiert von 2
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 269/16Betreuung: Verzicht auf die persönlichen Anhörung des Betroffenen im VerlängerungsverfahrenZitiert von 9
- LG Paderborn, 26.03.2026 – 1 T 19/26
Zuletzt entschieden
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 09.07.2025 – 22 NBs 4/25
- LG Bielefeld, 09.07.2025 – 022 NBs 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34#abs-1 (1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34#abs-2 (2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34#abs-3 (3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34#abs-4 (4) Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.