Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 34 Persönliche Anhörung

Stand: 20.07.2024

Bund2 Fassungen108 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34#abs-1 (1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34#abs-2 (2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34#abs-3 (3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/34#abs-4 (4) Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 33 § 35