Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 195
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 24.01.2019 – 9 UF 238/18
- BGH, 26.04.2017 – XII ZB 3/16Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in FolgesacheZitiert von 3
- BGH, 07.07.2010 – XII ZB 149/10Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren: Notwendige Befähigung des Bezirksrevisors in Ansehung gesetzlicher NeuregelungZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 22.03.2016 – 2 UF 67/16Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2010 – XII ZB 82/10Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung; Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung; Fristversäumung wegen RechtsirrtumsZitiert von 35
- OLG Rostock, 25.03.2024 – 11 WF 21/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 50/25
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 7/25Ruhen des Scheidungsverfahrens und Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- OLG Karlsruhe, 02.03.2026 – 20 UF 14/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114#abs-1 (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114#abs-2 (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114#abs-3 (3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114#abs-4 (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114#abs-5 (5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.