Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- OLG Celle, 20.04.2011 – 15 UF 251/10
- OLG Brandenburg, 17.02.2025 – 13 UF 53/24
- OLG Köln, 04.07.2011 – 4 UF 200/10
- OLG Thüringen, 19.10.2017 – 1 UF 221/14
- OLG Brandenburg, 17.01.2013 – 9 UF 130/12Zitiert von 1
- AG Bergisch Gladbach, 17.11.2023 – 25 F 137/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 18.06.2025 – 7 UF 73/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 21.05.2025 – 13 UF 53/21Trennungsunterhalt: Ermittlung des Wohnvorteils bei Alleineigentum und Anrechnung von Tilgungsleistungen; Anforderungen an den Abzug einer Instandhaltungsrücklage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Rostock, 14.04.2025 – 11 WF 37/25
43 Entscheidungen zu § 115 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.