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Artikel 2 · BT-Drs. 19/26838 · S. 17
Zu Artikel 2 (Änderung des FamFG)
Zu Artikel 2 (Änderung des FamFG) Zu Nummer 1 (§ 114) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Artikel 1 Nummer 2 vorgesehenen Einführung eines Wahl- rechts für den Sonderfall der Teilung laufender Versorgungen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch die Ausübung dieses Wahlrechts nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Dies erscheint sachgerecht, weil es der ausgleichsberechtigten Person überlassen bleiben soll, in welcher Form sie erforderlichenfalls fachkundigen Rat einholt. Die Ausübung des Wahlrechts kann von spezifisch rentenrechtlichen Fragen abhängen, für deren Beant- wortung auch fachkundige Personen außerhalb der Anwaltschaft zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund sollen auch nicht anwaltlich vertretene Beteiligte das Wahlrecht ausüben können. Zu Nummer 2 (§ 222) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Artikel 1 Nummer 2 vorgesehenen Einführung eines Wahl- rechts für den Sonderfall der Teilung laufender Versorgungen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass das Gericht auch für die Ausübung dieses Wahlrechts eine Frist setzen kann. So wird ein Gleichlauf mit dem Wahl- recht nach § 15 Absatz 1 VersAusglG erreicht. Das Gericht kann damit sicherstellen, dass das Verfahren weiter vorangebracht wird. Eine gerichtliche Fristsetzung verdeutlicht der ausgleichsberechtigten Person zugleich, dass ihr ein entsprechendes Wahlrecht zusteht. Zu Nummer 3 (§ 226) Eine Abänderung nach den §§ 225, 226 kann gemäß § 226 Absatz 2 frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Leistungsbeginns beantragt werden. Ziel ist es, alle bis zum Leistungsfall eingetretenen Änderungen in einem Verfahren gebündelt berücksichtigen zu können. Zugleich soll die Abänderungsentschei- dung möglichst schon bei der Festsetzung der Versorgung berücks
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.035 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26838, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.237–52.272 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e0613d3041be5edb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP