Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/114?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 114 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 1085)
BGBl. 2021 I S. 1085
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 114 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 – Inkrafttreten geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G [bei 4100-1])
BGBl. 2009 I S. 700
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