Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/10144 · S. 92
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Ver-
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Ver- fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit) Vorbemerkung: Die folgenden Erläuterungen gehen davon aus, dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Verfahrens in Fami- liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit (Bundestagsdrucksache 16/6308 vom 7. Sep- tember 2007) geltendes Recht ist. Bestimmungen des FamFG, die mit diesem Artikel neu gefasst werden, sind in den folgenden Erläuterungen zur besseren Unterscheidung als „FamFG-VAE“ benannt. Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Verfahrensrecht in Familiensachen und damit auch in Versorgungsausgleichssachen grundlegend neu geordnet. Die Strukturreform des materiellen Versorgungsausgleichs- rechts konnte hierbei noch nicht berücksichtigt werden. Des- halb muss insbesondere Buch 2 Abschnitt 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angepasst werden. Unverändert können folgende Bestimmungen beibehalten werden: „§ 217 Versorgungsausgleichssachen Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen. § 218 Örtliche Zuständigkeit Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, 2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren ge- meinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 46.449 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10144, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 514.393–560.842 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 7afc82c2d3f75771….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP