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Artikel 2 · BT-Drs. 16/10144 · S. 92

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Ver-

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit)
Vorbemerkung: Die folgenden Erläuterungen gehen davon
aus, dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Reform des Verfahrens in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit (Bundestagsdrucksache 16/6308 vom 7. Sep-
tember 2007) geltendes Recht ist. Bestimmungen des
FamFG, die mit diesem Artikel neu gefasst werden, sind in
den folgenden Erläuterungen zur besseren Unterscheidung
als „FamFG-VAE“ benannt.
Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
hat das Verfahrensrecht in Familiensachen und damit auch in
Versorgungsausgleichssachen grundlegend neu geordnet.
Die Strukturreform des materiellen Versorgungsausgleichs-
rechts konnte hierbei noch nicht berücksichtigt werden. Des-
halb muss insbesondere Buch 2 Abschnitt 8 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angepasst
werden.
Unverändert können folgende Bestimmungen beibehalten
werden:
„§ 217
Versorgungsausgleichssachen
Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den
Versorgungsausgleich betreffen.
§ 218
Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht,
bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist
oder war,
2. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren ge-
meinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt
gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
3. das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 46.449 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10144, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 514.393–560.842 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 7afc82c2d3f75771….

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