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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1085

BGBl. 2021 I S. 1085 · 4.481 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1085
                                         Gesetz
                      zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
                                              Vom 12. Mai 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
          Versorgungsausgleichsgesetzes

  Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
   durch ein Semikolon und die Wörter „sind mehrere

   Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei

   einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die

   Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeb-

   lich, deren externe Teilung der Versorgungsträger

   verlangt.“ ersetzt.

2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieb-
         lichen Altersversorgung oder der privaten
         Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit
         der Kapitalwert als maßgebliche Bezugs-
         größe und damit der Ausgleichswert ver-
         ändert hat, weil die ausgleichspflichtige
         Person innerhalb der bisher bestehenden
         Leistungspflicht eine Versorgung aus dem
         Anrecht bezogen hat, und die ausgleichs-
         berechtigte Person verlangt, dass das An-

         recht vom Wertausgleich bei der Scheidung
         ausgenommen wird.“
3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „auch berechtigten Person“ die Wörter „im Umfang
   der Überzahlung“ eingefügt.

                      Artikel 2

                 Änderung des
              Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587),

das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai

2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:
1. In § 114 Absatz 4 Nummer 7 werden nach der An-
   gabe „und 3“ die Wörter „sowie nach § 19 Ab-
   satz 2 Nummer 5“ eingefügt.
2. In § 222 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
   und § 15 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2,
   § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.

3. In § 226 Absatz 2 wird das Wort „sechs“ durch das
   Wort „zwölf“ ersetzt.

                      Artikel 3

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   § 187 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des
BGBl. 2021, Seite 1086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1086
Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
       a) einer Entscheidung des Familiengerichts zum
          Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung
          (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

       b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des
          Versorgungsausgleichsgesetzes oder

       c) einer Abfindung nach § 23 des Versorgungs-
          ausgleichsgesetzes,“.
2. In Absatz 3a wird nach der Angabe „Buchstabe b“
   die Angabe „oder c“ eingefügt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 12. Mai 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1085. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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