Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1085
BGBl. 2021 I S. 1085 · 4.481 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Vom 12. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Versorgungsausgleichsgesetzes
Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon und die Wörter „sind mehrere
Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei
einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die
Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeb-
lich, deren externe Teilung der Versorgungsträger
verlangt.“ ersetzt.
2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieb-
lichen Altersversorgung oder der privaten
Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit
der Kapitalwert als maßgebliche Bezugs-
größe und damit der Ausgleichswert ver-
ändert hat, weil die ausgleichspflichtige
Person innerhalb der bisher bestehenden
Leistungspflicht eine Versorgung aus dem
Anrecht bezogen hat, und die ausgleichs-
berechtigte Person verlangt, dass das An-
recht vom Wertausgleich bei der Scheidung
ausgenommen wird.“
3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„auch berechtigten Person“ die Wörter „im Umfang
der Überzahlung“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 114 Absatz 4 Nummer 7 werden nach der An-
gabe „und 3“ die Wörter „sowie nach § 19 Ab-
satz 2 Nummer 5“ eingefügt.
2. In § 222 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
und § 15 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2,
§ 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.
3. In § 226 Absatz 2 wird das Wort „sechs“ durch das
Wort „zwölf“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 187 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des

Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
a) einer Entscheidung des Familiengerichts zum
Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung
(§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des
Versorgungsausgleichsgesetzes oder
c) einer Abfindung nach § 23 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes,“.
2. In Absatz 3a wird nach der Angabe „Buchstabe b“
die Angabe „oder c“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1085. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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