Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 257 Besondere Verfahrensvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 12.04.2012 – 13 WF 56/12Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 11.10.2024 – 6 UF 181/24Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 23.04.2024 – 15 WF 26/24Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 20.01.2020 – 15 WF 148/19Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 17.09.2013 – 3 WF 91/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.03.2013 – 3 WF 7/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 12.01.2026 – 18 WF 2/26
- OLG Oldenburg, 21.08.2025 – 13 WF 1/25Zitiert von 1
- BGH, 12.10.2022 – XII ZB 450/21Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde verwerfende Entscheidung; nicht verkündeter Unterhaltsfestsetzungsbeschluss; Erlass durch Übergabe an die Geschäftsstelle; Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung bei durch verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingter Unzulässigkeit einer BeschwerdeZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 257 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.