Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1690
BGBl. 2011 I S. 1690 · 58.095 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
Vom 28.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
(NABEG)
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 4 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz
(NABEG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Bundesfachplanung
§ 4 Zweck der Bundesfachplanung
§ 5 Inhalt der Bundesfachplanung
§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung
§ 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 8 Unterlagen
§ 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 10 Erörterungstermin
§ 11 Vereinfachtes Verfahren
§ 12 Abschluss der Bundesfachplanung
§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
§ 14 Einwendungen der Länder
§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung
§ 16 Veränderungssperren
§ 17 Bundesnetzplan
Juli 2011
Abschnitt 3
Planfeststellung
§ 18 Erfordernis einer Planfeststellung
§ 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
§ 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen
§ 22 Anhörungsverfahren
§ 23 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 24 Planfeststellungsbeschluss
§ 25 Unwesentliche Änderungen
§ 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
§ 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
§ 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 29 Projektmanager
§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Abschnitt 5
Behörden und Gremien
§ 31 Zuständige Behörde
§ 32 Bundesfachplanungsbeirat
Abschnitt 6
Sanktions- und Schlussvorschriften
§ 33 Bußgeldvorschriften
§ 34 Zwangsgeld
§ 35 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Grundsatz
Die Beschleunigung des Ausbaus der länderüber-
greifenden und grenzüberschreitenden Höchstspan-
nungsleitungen im Sinne des § 12e Absatz 2 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden

ist, erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dieses Ge-
setz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren,
transparenten, effizienten und umweltverträglichen
Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüch-
tigung. Die Realisierung der Stromleitungen, die in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist aus Grün-
den eines überragenden öffentlichen Interesses erfor-
derlich.
§2
Anwendungsbereich,
Verordnungsermächtigung
(1) Dieses Gesetz gilt nur für die Errichtung oder Än-
derung von länderübergreifenden oder grenzüber-
schreitenden Höchstspannungsleitungen, die in einem
Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e
Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als
solche gekennzeichnet sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
für Leitungen nach Absatz 1 festzulegen, dass die
Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 von der
Bundesnetzagentur durchgeführt werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten außer-
dem für den Neubau von Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von mindestens 110 Kilovolt
sowie für Bahnstromfernleitungen, sofern diese Leitun-
gen zusammen mit einer Höchstspannungsleitung nach
Absatz 1 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden
können und die Planungen so rechtzeitig beantragt
werden, dass die Einbeziehung ohne wesentliche Ver-
fahrensverzögerung für die Bundesfachplanung oder
Planfeststellung möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die im
Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt sind.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Trassenkorridore im Sinne dieses Gesetzes sind
die als Entscheidung der Bundesfachplanung auszu-
weisenden Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trasse
einer Stromleitung verläuft und für die die Raumverträg-
lichkeit festgestellt werden soll oder festgestellt ist.
(2) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch
Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I
S. 1163) geändert worden ist, anerkannte Umweltver-
einigungen, die in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben-
bereich berührt sind.
(3) Vorhabenträger ist der nach § 12c Absatz 4 Satz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes verantwortliche Betrei-
ber von Übertragungsnetzen.
Abschnitt 2
Bundesfachplanung
§4
Zweck der Bundesfachplanung
Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan
nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschafts-
gesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschrei-
tend gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen
werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore
bestimmt. Diese sind die Grundlage für die nachfolgen-
den Planfeststellungsverfahren.
§5
Inhalt der Bundesfachplanung
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundes-
fachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassen-
korridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten
Höchstspannungsleitungen. Die Bundesnetzagentur
prüft, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem
Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private
Belange entgegenstehen. Sie prüft insbesondere die
Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumord-
nung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raum-
ordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden
ist, und die Abstimmung mit anderen raumbedeut-
samen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3
Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. Ge-
genstand der Prüfung sind auch etwaige ernsthaft in
Betracht kommende Alternativen von Trassenkorrido-
ren.
(2) Für die Bundesfachplanung ist nach den Bestim-
mungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1690) geändert worden ist, eine Strategische Um-
weltprüfung durchzuführen.
(3) Die Bundesnetzagentur darf die Bundesfach-
planung in einzelnen Abschnitten der Trassenkorridore
durchführen. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
§6
Antrag auf Bundesfachplanung
Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des
Vorhabenträgers. Die Bundesnetzagentur kann nach
Aufnahme eines Vorhabens in den Bundesbedarfsplan
die nach den §§ 11 und 12 des Energiewirtschaftsge-
setzes verpflichteten Vorhabenträger durch Bescheid
auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemes-
senen Frist den erforderlichen Antrag zu stellen. Die für
die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder,
auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind über
die Frist zu benachrichtigen. Der Antrag kann zunächst
auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkor-
ridoren beschränkt werden. Der Antrag soll Angaben
enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrah-
mens nach § 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein
verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustel-
len. Der Antrag muss enthalten
1. einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des
für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkor-
ridors sowie eine Darlegung der in Frage kommen-
den Alternativen,

2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage
kommenden Alternativen unter Berücksichtigung
der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu
bewältigenden raumordnerischen Konflikte und,
3. soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bundes-
fachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbau-
maßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte
durchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür
erforderlichen Voraussetzungen.
§7
Festlegung des Untersuchungsrahmens
(1) Die Bundesnetzagentur führt unverzüglich nach
Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz durch.
In der Antragskonferenz sollen Gegenstand und Um-
fang der für die Trassenkorridore vorzunehmenden
Bundesfachplanung erörtert werden. Insbesondere soll
erörtert werden, inwieweit Übereinstimmung der bean-
tragten Trassenkorridore mit den Erfordernissen der
Raumordnung der betroffenen Länder besteht oder
hergestellt werden kann und in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach
§ 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung aufzunehmen sind. Die Antragskonferenz ist
zugleich die Besprechung im Sinne des § 14f Absatz 4
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung.
(2) Der Vorhabenträger und die betroffenen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt
ist, insbesondere die für die Landesplanung zuständi-
gen Landesbehörden, sowie die Vereinigungen werden
von der Bundesnetzagentur zur Antragskonferenz
geladen, die Vereinigungen und die Träger öffentlicher
Belange mittels Zusendung des Antrags nach § 6.
Ladung und Übersendung des Antrags können elektro-
nisch erfolgen. Die Antragskonferenz ist öffentlich; die
Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt auf der Internet-
seite der Bundesnetzagentur und über örtliche Tages-
zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das
sich der beantragte Trassenkorridor voraussichtlich
auswirken wird.
(3) Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor
voraussichtlich verlaufen wird, können Vorschläge im
Sinne von § 6 Satz 6 Nummer 1 machen. Die Bundes-
netzagentur ist an den Antrag des Vorhabenträgers und
die Vorschläge der Länder nicht gebunden.
(4) Die Bundesnetzagentur legt auf Grund der Ergeb-
nisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrah-
men für die Bundesfachplanung nach pflichtgemäßem
Ermessen fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt
der nach § 8 einzureichenden Unterlagen.
(5) Die Festlegungen sollen innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein.
(6) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt.
(7) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn
die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren
nach § 11 vorliegen.
§8
Unterlagen
Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf
Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in
einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden an-
gemessenen Frist die für die raumordnerische Be-
urteilung und die Strategische Umweltprüfung der
Trassenkorridore erforderlichen Unterlagen vor. § 14g
Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden. Soweit
Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ent-
halten, sind sie zu kennzeichnen. Die Regelungen zum
Schutz personenbezogener Daten sind zu beachten.
Den Unterlagen ist eine Erläuterung beizufügen, die
unter Wahrung der in Satz 4 genannten Aspekte so
ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können,
ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeut-
samen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein
können. Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständig-
keit der Unterlagen.
§9
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Spätestens zwei Wochen nach Vorlage der voll-
ständigen Unterlagen beteiligt die Bundesnetzagentur
die anderen Behörden nach § 14h des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die Bundesnetzagentur fordert die Träger öffent-
licher Belange innerhalb einer von ihr zu setzenden
Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zur Stel-
lungnahme auf. Die Abgabe der Stellungnahmen kann
schriftlich oder elektronisch erfolgen. Nach Ablauf der
Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden
nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrach-
ten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Bundes-
fachplanung von Bedeutung.
(3) Spätestens zwei Wochen nach Zugang der voll-
ständigen Unterlagen führt die Bundesnetzagentur eine
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 14i des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maß-
gabe durch, dass die nach § 14i Absatz 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden
Unterlagen für die Dauer von einem Monat am Sitz der
Bundesnetzagentur und in den Außenstellen der Bun-
desnetzagentur, die den Trassenkorridoren nächst-
gelegen sind, ausgelegt werden. Finden sich keine
Außenstellen in einer für die Betroffenen zumutbaren
Nähe, so soll die Auslegung bei weiteren geeigneten
Stellen erfolgen. Die Auslegung ist auf der Internetseite
und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und den ört-
lichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet
sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswir-
ken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung
soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung
erfolgen und muss dem Planungsstand entsprechende
Angaben über den Verlauf der Trassenkorridore und
den Vorhabenträger enthalten sowie Informationen, wo
und wann die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind,
und Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe
des jeweils ersten und letzten Tages.
(4) Die Unterlagen sind zeitgleich mit der Auslegung
für die Dauer von einem Monat im Internet zu veröffent-
lichen. Die Veröffentlichung im Internet ist entspre-
chend dem Absatz 3 Satz 3 und 4 bekannt zu machen.
(5) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt.

(6) Jede Person, einschließlich Vereinigungen, kann
sich innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Ver-
öffentlichungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei
einer Auslegungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 und 2 zu
den beabsichtigten Trassenkorridoren äußern. Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend. Rechtsansprüche werden
durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht be-
gründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden
Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
(7) Ein Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 kann
unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für ein verein-
fachtes Verfahren nach § 11 vorliegen.
§ 10
Erörterungstermin
Die Bundesnetzagentur erörtert mündlich die recht-
zeitig erhobenen Einwendungen mit dem Vorhabenträ-
ger und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben.
Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben worden sind oder
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurück-
genommen worden sind oder
3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind,
die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzich-
ten.
§ 11
Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Bundesfachplanung kann in einem verein-
fachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach
§ 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht
erforderlich ist und die Ausbaumaßnahme
1. in der Trasse einer bestehenden Hoch- oder Höchst-
spannungsleitung erfolgt und die Bestandsleitung
ersetzt oder ausgebaut werden soll oder
2. unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden
Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet wer-
den soll oder
3. innerhalb eines Trassenkorridors verlaufen soll, der
in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes oder
im Bundesnetzplan ausgewiesen ist.
Das vereinfachte Verfahren kann auf einzelne Trassen-
abschnitte beschränkt werden.
(2) In dem vereinfachten Verfahren stellt die Bundes-
netzagentur im Benehmen mit den zuständigen Lan-
desbehörden fest, ob die Ausbaumaßnahme raum-
verträglich ist.
(3) Das vereinfachte Verfahren ist binnen drei Mona-
ten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der
Bundesnetzagentur abzuschließen. Hat eine Behörden-
und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 stattgefunden,
beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate.
§ 12
Abschluss der Bundesfachplanung
(1) Die Bundesfachplanung ist binnen sechs Mona-
ten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der
Bundesnetzagentur abzuschließen.
(2) Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über
die Bundesfachplanung enthält
1. den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorri-
dors, der Teil des Bundesnetzplans wird, sowie die
an Landesgrenzen gelegenen Länderübergangs-
punkte; der Trassenkorridor und die Länderüber-
gangspunkte sind in geeigneter Weise kartografisch
auszuweisen;
2. eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Er-
klärung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 14k
und 14l des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung des in den Bundesnetzplan aufzuneh-
menden Trassenkorridors;
3. das Ergebnis der Prüfung von alternativen Trassen-
korridoren.
Der Entscheidung ist eine Begründung beizufügen, in
der die Raumverträglichkeit im Einzelnen darzustellen
ist. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, nach Ab-
schluss der Bundesfachplanung den nach den §§ 11
und 12 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichteten
Vorhabenträger durch Bescheid aufzufordern, innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist den er-
forderlichen Antrag auf Planfeststellung zu stellen. Die
zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf
deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind von der
Frist zu benachrichtigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind bei der Durchfüh-
rung eines vereinfachten Verfahrens keine Trassenkor-
ridore aufzunehmen, sondern nur die bestehenden
Trassen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder 2 oder das Ergebnis eines Raumordnungsplans
oder der Bundesfachplanung im Sinne von § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3.
§ 13
Bekanntgabe und
Veröffentlichung der Entscheidung
(1) Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist
den Beteiligten nach § 9 Absatz 1 schriftlich oder elek-
tronisch zu übermitteln.
(2) Die Entscheidung ist an den Auslegungsorten ge-
mäß § 9 Absatz 3 sechs Wochen zur Einsicht auszu-
legen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt § 9 Ab-
satz 4 entsprechend. Die Bundesnetzagentur macht die
Auslegung und Veröffentlichung nach Satz 1 mindes-
tens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen,
die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Aus-
baumaßnahme voraussichtlich auswirken wird, im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Inter-
netseite bekannt.

(3) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt.
§ 14
Einwendungen der Länder
Jedes Land, das von der Entscheidung nach § 12
Absatz 2 und 3 betroffen ist, ist berechtigt, innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der Ent-
scheidung Einwendungen zu erheben. Die Einwendun-
gen sind zu begründen. Die Bundesnetzagentur hat in-
nerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Einwendungen dazu Stellung zu nehmen.
§ 15
Bindungswirkung der Bundesfachplanung
(1) Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfest-
stellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. Bundes-
fachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Lan-
desplanungen.
(2) Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12
Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. Die Frist kann
durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre
verlängert werden. Die Fristverlängerung soll erfolgen,
wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen recht-
lichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert
haben.
(3) Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittel-
bare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung
über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. Sie kann
nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die
Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaß-
nahme überprüft werden.
§ 16
Veränderungssperren
(1) Die Bundesnetzagentur kann mit dem Abschluss
der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne
Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren
erlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher
Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs festgestellt wird.
Die Veränderungssperre bewirkt,
1. dass keine Vorhaben oder baulichen Anlagen ver-
wirklicht werden dürfen, die einer Verwirklichung
der jeweiligen Stromleitung entgegenstehen, und
2. dass keine sonstigen erheblichen oder wesentlich
wertsteigernden Veränderungen am Grundstück
oder an baulichen Anlagen auf dem Grundstück
durchgeführt werden dürfen.
Die Veränderungssperre ist auf einen Zeitraum von fünf
Jahren zu befristen. Die Bundesnetzagentur kann die
Frist um weitere fünf Jahre verlängern, wenn besondere
Umstände dies erfordern.
(2) Die Veränderungssperre ist aufzuheben, wenn die
auf dem Trassenkorridor vorgesehene Ausbaumaß-
nahme anderweitig verwirklicht oder endgültig nicht
mehr verwirklicht wird. Die Veränderungssperre ist auf
Antrag aufzuheben, wenn überwiegende Belange von
Betroffenen entgegenstehen.
§ 17
Bundesnetzplan
Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Tras-
senkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetz-
plan aufgenommen. Der Bundesnetzplan wird bei der
Bundesnetzagentur geführt. Der Bundesnetzplan ist
von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Abschnitt 3
Planfeststellung
§ 18
Erfordernis einer Planfeststellung
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-
rung von Leitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 bedürfen
der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Auf Antrag des Vorhabenträgers können die für
den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anla-
gen, insbesondere die Umspannanlagen und Netz-
verknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren
integriert und durch Planfeststellung zugelassen wer-
den.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange im
Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Sofern die-
ses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält,
gelten für das Planfeststellungsverfahren und daran an-
knüpfende Verfahren die Bestimmungen in Teil 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
§ 19
Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vor-
habenträgers. Der Antrag kann zunächst auf einzelne
angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt wer-
den. Der Antrag soll auch Angaben enthalten, die die
Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 20 er-
möglichen, und hat daher in allgemein verständlicher
Form das geplante Vorhaben darzustellen. Der Antrag
muss enthalten
1. einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf der
Trasse sowie eine Darlegung zu in Frage kommen-
den Alternativen und
2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage
kommenden Alternativen unter Berücksichtigung
der erkennbaren Umweltauswirkungen und,
3. soweit es sich bei der gesamten Ausbaumaßnahme
oder für einzelne Streckenabschnitte nur um unwe-
sentliche Änderungen nach § 25 handelt, die Darle-
gung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.
§ 20
Antragskonferenz,
Festlegung des Untersuchungsrahmens
(1) Die Planfeststellungsbehörde führt unverzüglich
nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz
mit dem Vorhabenträger sowie den betroffenen Trägern
öffentlicher Belange und Vereinigungen durch. Die An-
tragskonferenz soll sich auf Gegenstand, Umfang und
Methoden der Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über

die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für
die Planfeststellung erhebliche Fragen erstrecken.
(2) Der Vorhabenträger, Vereinigungen sowie die Trä-
ger öffentlicher Belange werden zur Antragskonferenz
geladen, die Vereinigungen und Träger öffentlicher
Belange mittels Zusendung des Antrags. Ladung und
Übersendung des Antrags können elektronisch erfolgen.
Die Antragskonferenz ist öffentlich; die Unterrichtung
der Öffentlichkeit erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt
und über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde
und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet ver-
breitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich
auswirken wird.
(3) Die Planfeststellungsbehörde legt auf Grund
der Ergebnisse der Antragskonferenz einen Untersu-
chungsrahmen für die Planfeststellung fest und be-
stimmt den erforderlichen Inhalt der nach § 21 einzurei-
chenden Unterlagen. Die Festlegungen sollen innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Antragstellung ab-
geschlossen sein.
(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt.
(5) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn
die Voraussetzungen des § 25 vorliegen.
§ 21
Einreichung des Plans und der Unterlagen
(1) Der Vorhabenträger reicht den auf Grundlage der
Ergebnisse der Antragskonferenz nach § 20 Absatz 3
bearbeiteten Plan bei der Planfeststellungsbehörde zur
Durchführung des Anhörungsverfahrens ein.
(2) Der Plan besteht aus den Zeichnungen und
Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und
die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und
Anlagen erkennen lassen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann vom Vor-
habenträger die Vorlage von Gutachten verlangen oder
Gutachten einholen. Soweit Unterlagen Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kenn-
zeichnen; die Regelungen des Datenschutzes sind zu
beachten.
(4) Für die nach § 6 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen soll
nach Maßgabe der §§ 5 und 14f Absatz 3 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die in der
Bundesfachplanung eingereichten Unterlagen Bezug
genommen werden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde hat die eingereich-
ten Unterlagen innerhalb eines Monats nach Eingang
auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Vollstän-
digkeitsprüfung beinhaltet die Prüfung der formellen
Vollständigkeit sowie eine Plausibilitätskontrolle der
Unterlagen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, hat
die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger un-
verzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer
angemessenen Frist zu ergänzen. Nach Abschluss
der Vollständigkeitsprüfung hat die Planfeststellungs-
behörde dem Vorhabenträger die Vollständigkeit der
Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
§ 22
Anhörungsverfahren
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen nach § 21 übermittelt die
Planfeststellungsbehörde die Unterlagen schriftlich
oder elektronisch an
1. die Träger öffentlicher Belange, die von dem bean-
tragten Vorhaben berührt sind, und
2. die Vereinigungen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde fordert die Träger
öffentlicher Belange, einschließlich der Raumordnungs-
behörden der Länder, die von dem Vorhaben berührt
sind, zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu set-
zenden Frist auf, die drei Monate nicht überschreiten
darf. Die Möglichkeit, Stellungnahmen nach Satz 1 ab-
zugeben, erstreckt sich nicht auf die Gegenstände,
welche die Bundesfachplanung betreffen und zu denen
bereits in der Bundesfachplanung Stellung genommen
werden konnte. Die Stellungnahmen können schriftlich
oder elektronisch abgegeben werden. Nach Ablauf der
Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden
nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrach-
ten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Entschei-
dung von Bedeutung.
(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen nach § 21 veranlasst die Plan-
feststellungsbehörde für die Dauer von einem Monat
zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung die Aus-
legung der Unterlagen gemäß § 43a Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes. Die Auslegung ist im amt-
lichen Verkündungsblatt und über die Internetseite der
Planfeststellungsbehörde sowie den örtlichen Tages-
zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das
sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird,
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll eine
Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss
dem Planungsstand entsprechende Angaben über den
Verlauf der Trassenkorridore und den Vorhabenträger
enthalten, Informationen darüber, wo und wann die
Unterlagen zur Einsicht ausgelegt werden, sowie Hin-
weise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des
jeweils ersten und letzten Tages.
(4) Der Plan ist zeitgleich mit der Auslegung für die
Dauer von einem Monat im Internet zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung ist entsprechend Absatz 3 Satz 2
und 3 bekannt zu machen.
(5) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt.
(6) Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben
berührt werden, kann innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 3 Satz 1
schriftlich bei der Planfeststellungsbehörde oder zur
Niederschrift bei einer Auslegungsstelle Einwendungen
gegen den Plan erheben. Satz 1 gilt entsprechend für
Vereinigungen.
(7) Die Planfeststellungsbehörde führt einen Erörte-
rungstermin durch. Insoweit gelten die Bestimmungen
des § 73 Absatz 6 Satz 1 bis 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes entsprechend.
(8) Anhörungsverfahren und Erörterungstermin kön-
nen unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25
vorliegen.

§ 23
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung kann auf Grund der in der Bundes-
fachplanung bereits durchgeführten Strategischen Um-
weltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche
Umweltauswirkungen der beantragten Stromleitung
beschränkt werden.
§ 24
Planfeststellungsbeschluss
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest
(Planfeststellungsbeschluss).
(2) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vor-
habenträger, den bekannten Betroffenen sowie den-
jenigen, über deren Einwendungen entschieden worden
ist, zugestellt. Es findet § 74 Absatz 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes Anwendung.
(3) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung am Sitz der Planfeststellungs-
behörde sowie an den Auslegungsorten zwei Wochen
zur Einsicht auszulegen. Der Ort und die Zeit der
Auslegung sind in örtlichen Tageszeitungen, die in
dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirken wird, im amtlichen Ver-
kündungsblatt und auf der Internetseite der Plan-
feststellungsbehörde bekannt zu machen. Der Planfest-
stellungsbeschluss ist zeitgleich mit der Auslegung im
Internet zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt
§ 22 Absatz 3 entsprechend.
(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt.
§ 25
Unwesentliche Änderungen
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen
können ohne Planfeststellungsverfahren durch ein
Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung
oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung
handelt, für die nach dem Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchzuführen ist, und
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder
die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vor-
liegen und diese dem Plan nicht entgegenstehen
und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit
den vom Plan Betroffenen entsprechende Verein-
barungen getroffen werden.
Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der Planfeststel-
lungsbehörde die von ihm geplante Maßnahme an.
Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen
beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante
Änderung unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es
einer Darstellung der zu erwartenden Umweltaus-
wirkungen. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet
innerhalb eines Monats, ob anstelle der Anzeige ein
Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren
durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förm-
lichen Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist
dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
§ 26
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
In Planfeststellungsverfahren für in den Bundesnetz-
plan aufgenommene Höchstspannungsleitungen kann
eine einheitliche Entscheidung für die Errichtung, den
Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfrei-
leitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt
oder mehr, die nicht im Bundesnetzplan aufgeführt
sind, sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt wer-
den, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach § 2
Absatz 2 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden.
§ 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unbe-
rührt. Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach
den Vorgaben dieses Gesetzes. Ist danach eine andere
Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet
diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an.
§ 27
Vorzeitige
Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
(1) Der Vorhabenträger kann verlangen, dass nach
Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 22 eine
vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. § 44b
des Energiewirtschaftsgesetzes findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass der nach dem Verfahrensstand zu
erwartende Planfeststellungsbeschluss dem vorzeiti-
gen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen ist.
Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschie-
benden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis
durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird.
Anderenfalls ist das vorzeitige Besitzeinweisungs-
verfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfest-
stellungsbeschlusses zu ergänzen.
(2) Der Vorhabenträger kann verlangen, dass nach
Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 22 ein
vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird.
§ 45 des Energiewirtschaftsgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass der nach dem Verfahrens-
stand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem
Enteignungsverfahren zugrunde zu legen ist. Der
Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden
Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den
Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls
ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des
ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
§ 28
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungs-
gesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 2 Nummer 14 der
Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Ge-
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, findet ein Raumordnungsverfahren für die
Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungs-
leitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore
oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. Dies gilt
nicht nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß § 15 Ab-
satz 2.

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 29
Projektmanager
Die zuständige Behörde kann einen Dritten mit der
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschrit-
ten wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Be-
stimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischen-
terminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverstän-
digengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellung-
nahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
rungstermins und
7. der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhaben-
trägers und auf dessen Kosten beauftragen. Die
Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12
Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach
§ 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§ 30
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende
Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende
Gebühren und Auslagen:
1. Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfach-
ten Verfahren nach § 11 Absatz 2,
2. Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
3. Planfeststellungen nach § 24 Absatz 1 und
4. Entscheidungen nach § 25 Satz 6.
Wird ein Antrag auf eine der in Absatz 1 genannten
Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bear-
beitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die
gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu
erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung ent-
spricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen
als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird,
ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermä-
ßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge
der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der
Bundesfachplanung ist die geographische Entfernung
der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie)
maßgeblich. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Ab-
satz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenem
Kilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung
richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des
im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korri-
dors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3
beträgt die Gebühr 50 000 Euro je angefangenem Kilo-
meter. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 1
und 4 beträgt die Gebühr 10 000 Euro je angefangenem
Kilometer.
(3) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1
Nummer 2 und 3 werden in mehreren Teilbeträgen
erhoben. Von der Gebühr für die Amtshandlung nach
Absatz 1 Nummer 2 sind ein Drittel innerhalb eines
Monats ab Antragstellung zu entrichten, ein zweites
Drittel innerhalb eines Jahres ab Antragstellung und
das letzte Drittel mit Abschluss des Verfahrens. Von
der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1
Nummer 3 sind ein Fünftel innerhalb eines Monats ab
Antragstellung, das zweite, dritte und vierte Fünftel
jeweils ein halbes Jahr später, spätestens jedoch
zugleich mit dem fünften Fünftel bei Abschluss des
Verfahrens zu entrichten.
(4) Die Gebühren für Amtshandlungen zuständiger
Landesbehörden richten sich nach den Verwaltungs-
kostengesetzen der Länder.
Abschnitt 5
Behörden und Gremien
§ 31
Zuständige Behörde
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und
nach Maßgabe des Absatzes 2 die zuständigen Lan-
desbehörden wahr.
(2) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden
obliegt die Durchführung des Planfeststellungsverfah-
rens nach den Regelungen des Abschnitts 3 für alle
Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
die nicht durch die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2
auf die Bundesnetzagentur übertragen worden sind.
(3) Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit regelmäßig in nicht personenbezoge-
ner Form über den Verfahrensstand zur Bundesfach-
planung und zur Planfeststellung zu berichten.
§ 32
Bundesfachplanungsbeirat
(1) Bei der Bundesnetzagentur wird ein ständiger
Bundesfachplanungsbeirat gebildet. Der Beirat besteht
aus Vertretern der Bundesnetzagentur, Vertretern der
Länder und Vertretern der Bundesregierung.
(2) Der Bundesfachplanungsbeirat hat die Aufgabe,
die Bundesnetzagentur in Grundsatzfragen zur Bun-
desfachplanung und zur Aufstellung des Bundesnetz-
plans sowie zu den Grundsätzen der Planfeststellung
zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur
berechtigt, allgemeine Auskünfte und Stellungnahmen
einzuholen. Die Bundesnetzagentur und die zuständi-
gen Landesbehörden sind insoweit in nicht personen-
bezogener Form gegenseitig auskunftspflichtig.
(3) Der Beirat soll regelmäßig zusammentreten. Sit-
zungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetz-
agentur oder mindestens zwei Länder die Einberufung
schriftlich verlangen. Die ordentlichen Sitzungen sind
nicht öffentlich.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 6
Sanktions- und Schlussvorschriften
§ 33
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig vor-
legt,
2. ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 eine
Leitung errichtet, betreibt oder ändert,
3. entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan
nicht richtig einreicht oder
4. ohne Zulassung nach § 25 Satz 6 eine unwesent-
liche Änderung oder Erweiterung vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Plan-
feststellungsbehörden der Länder.
§ 34
Zwangsgeld
Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, ins-
besondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6
Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2, nach den für
die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gelten-
den Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs-
geldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens
250 000 Euro.
§ 35
Übergangsvorschriften
Bestehende Genehmigungen und Planfeststellungs-
beschlüsse sowie laufende Planfeststellungsverfahren
bleiben unberührt.
Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 32 werden nach dem Wort „Hoch-
spannungsverbundnetz“ die Wörter „einschließlich
grenzüberschreitender Verbindungsleitungen“ ein-
gefügt.
2. In § 12e Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die
Planfeststellung und die Plangenehmigung nach
§§ 43 bis 43d“ durch die Wörter „die Planfeststel-
lung und die Plangenehmigung nach den §§ 43
bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleu-
nigungsgesetzes Übertragungsnetz“ ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Die Netzanbindungen sind in der Regel als
Sammelanbindung auszuführen, die entspre-
chend der am Markt verfügbaren Kapazität die
Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anla-
gen ermöglicht, die über eine Genehmigung
oder eine Zusicherung der zuständigen Geneh-
migungsbehörde verfügen und in einem räum-
lichen Zusammenhang stehen, der die gemein-
same Anbindung in technischer und wirtschaft-
licher Hinsicht erlaubt. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Ein-
vernehmen mit der Bundesnetzagentur und in
Abstimmung mit dem Bundesamt für Natur-
schutz und den Küstenländern jährlich einen
Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirt-
schaftszone der Bundesrepublik Deutschland,
in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden,
die für eine Sammelanbindung nach Satz 2
geeignet sind. Der Offshore-Netzplan enthält
auch die Festlegung der notwendigen Trassen
für die Anbindungsleitungen, Standorte für die
Konverterplattformen und grenzüberschreitende
Stromleitungen sowie Darstellungen zu mög-
lichen Verbindungen untereinander, die zur Ge-
währleistung der Systemsicherheit beitragen
können und mit einem effizienten Netzausbau
vereinbar sind.“
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Der Offshore-Netzplan entfaltet keine
Außenwirkungen und ist nicht selbstständig
durch Dritte anfechtbar. Die Bundesnetzagentur
bestimmt durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
Kriterien, die für die Errichtung von Netzan-
bindungen nach Absatz 2a Satz 1 und 2 er-
forderlich sind, die eine Realisierungswahr-
scheinlichkeit der Errichtung von Offshore-An-
lagen ermitteln und eine diskriminierungsfreie
Vergabe von Anbindungskapazitäten an Off-
shore-Anlagen ermöglichen.“
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können
die für den Betrieb von Energieleitungen not-
wendigen Anlagen, insbesondere die Umspann-
anlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das
Planfeststellungsverfahren integriert und durch
Planfeststellung zugelassen werden.“
b) Nach dem neuen Satz 6 des Energiewirtschafts-
gesetzes wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können
auch die Errichtung und der Betrieb sowie die
Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspan-
nung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahn-
stromfernleitungen, planfestgestellt werden; dies
gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erd-
verkabelung in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung
steht.“
5. § 43a Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Sätze 1 bis 3 ersetzt:

„Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig erho-
benen Einwendungen mit den Vorhabenträgern
und denjenigen, die Einwendungen erhoben ha-
ben, mündlich zu erörtern. Ein Erörterungstermin
findet nicht statt, wenn
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu-
rückgenommen worden sind,
3. ausschließlich Einwendungen erhoben wor-
den sind, die auf privatrechtlichen Titeln be-
ruhen, oder
4. alle Einwender auf einen Erörterungstermin
verzichten.
Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung inner-
halb von drei Monaten nach Ablauf der Einwen-
dungsfrist abzuschließen.“
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
6. Nach § 43e werden folgende §§ 43f bis 43h einge-
fügt:
„§ 43f
Unwesentliche Änderungen
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen
können anstelle des Planfeststellungsverfahrens
durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.
Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwe-
sentlich, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweite-
rung handelt, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind
oder die erforderlichen behördlichen Entschei-
dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entge-
genstehen und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden.
Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach
Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm
geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in aus-
reichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus
denen sich ergibt, dass die geplante Änderung
unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es einer
Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswir-
kungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der
Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststel-
lungsverfahren durchzuführen ist oder die Maß-
nahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt
ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger be-
kannt zu machen.
§ 43g
Projektmanager
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchfüh-
rung von Verfahrensschritten wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-
ständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-
lungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörte-
rungstermins und
7. der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers
des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftra-
gen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs-
antrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§ 43h
Ausbau des Hochspannungsnetzes
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger
sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamt-
kosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die
Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Frei-
leitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und
naturschutzfachliche Belange nicht entgegen-
stehen; die für die Zulassung des Vorhabens zu-
ständige Behörde kann auf Antrag des Vorhaben-
trägers die Errichtung als Freileitung zulassen,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.“
7. § 44b wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen,
dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung
durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem
Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungs-
beschluss dem vorzeitigen Besitzeinweisungsver-
fahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungs-
beschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu
erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfest-
stellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist
das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der
Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbe-
schlusses zu ergänzen.“
8. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:
„§ 45b
Parallelführung von
Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass
nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Ent-
eignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei ist der
nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfest-
stellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zu-
grunde zu legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit
der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass
sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbe-
schluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das Enteig-
nungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.“

9. Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt:
„§ 117b
Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-
ten über die Durchführung der Verfahren nach den
§§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere
über
1. die Vorbereitung des Verfahrens,
2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhaben-
träger und der Öffentlichkeit,
3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,
4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit
der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden
Prüfungen,
6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeits-
prüfung in das Verfahren,
8. die Beteiligung anderer Behörden und
9. die Bekanntgabe der Entscheidung.“
10. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden die Ab-
sätze 3 bis 10.
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Vor dem 5. August 2011 beantragte
Planfeststellungsverfahren oder Plangeneh-
migungsverfahren für Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt wer-
den nach den bisher geltenden Vorschriften zu
Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfest-
stellungsverfahren oder Plangenehmigungs-
verfahren in der ab 5. August 2011 geltenden
Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der
Träger des Vorhabens dies beantragt.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu § 54 wie
folgt neu gefasst:
„§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-
nungen und Verwaltungsvorschriften“.
2. § 54 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Die Bundesregierung erlässt mit Zustim-
mung des Bundesrates zur Durchführung dieses
Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, ins-
besondere über
1. die Voraussetzungen und Bedingungen, unter
denen von einer Verträglichkeit von Plänen und
Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszu-
gehen ist,
2. die Voraussetzungen und Bedingungen für
Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34
Absatz 3 und
3. die zur Sicherung des Zusammenhangs des
Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
im Sinne des § 34 Absatz 5.“
Artikel 4
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung
In § 5 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert
worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
„(4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
netzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten
oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte
und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden,
auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse er-
richtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des
Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der
Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berück-
sichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43
Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsäch-
licher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der
angegebenen Höhe einmalig möglich:
1. Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt
40 000 Euro pro Kilometer;
2. Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilo-
volt 40 000 Euro pro Kilometer.“
Artikel 5
Änderung der
Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 wird nach Nummer 8a folgende
Nummer 8b eingefügt:
„8b. Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach
Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzent-
geltverordnung,“.
2. In § 23 Absatz 1 wird in Nummer 6 die Zahl „1,6“
durch die Zahl „2,75“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Nach Nummer 1.10 der Anlage 3 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli

2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird fol-
gende Nummer 1.11 eingefügt:
„1.11 Die Bundesfachplanung nach den §§ 4 und 5
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz“.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 5. August 2011 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt sechs Monate nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 28. Juli 2011
verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a
f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1690. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e0b743e522832ea9….