Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 12d Monitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans
Stand: 24.12.2025
Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Controlling durch. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12d EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.11.2021 – EnVR 36/20Anreizregulierung: Anwendbarkeit einer Übergangsregelung auf Investitionsmaßnahme von Übertragungsnetzbetreibern - Genehmigung der Investitionsmaßnahme
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 12d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 12d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 12d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 12d neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2015 I S. 2194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.