Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 12e Bundesbedarfsplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/12e?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 12e aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808; 2018 I 472)
BGBl. 2017 I S. 2808
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2015 I S. 2194
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 12e aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2543)
BGBl. 2013 I S. 2543
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 12e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1690)
BGBl. 2011 I S. 1690
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