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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2194

BGBl. 2015 I S. 2194 · 25.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
                                  Erstes Gesetz
           zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes*
       und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
                                                         Vom 10. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                   Änderung des
     Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
  Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das durch Artikel 337

der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

                      „I n h a l t s ü b e r s i c h t

                              Abschnitt 1
                       Allgemeine Vorschriften

   § 1     Anwendungsbereich
   § 2     Begriffsbestimmungen

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU

  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
  zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und
  2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
  2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die
  Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert
  worden ist.

                           Abschnitt 2
            Neu in Verkehr gebrachte Produkte
§ 3    Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskenn-

       zeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie
       an Informationen in der Werbung und in sonstigen
       Werbeinformationen
§ 4    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 5    Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zu-

       sammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 6    Marktüberwachungskonzept

§ 7    Vermutungswirkung

§ 8    Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaß-
       nahmen

§ 9    Adressaten der Stichprobenkontrollen und Markt-
       überwachungsmaßnahmen
§ 10   Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
§ 11   Meldeverfahren

§ 12   Berichtspflichten

§ 13   Beauftragte Stelle

§ 14   Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 15   Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
BGBl. 2015, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
                           Abschnitt 3
                      Gebrauchte Produkte
   § 16   Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung
   § 17   Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung
   § 18   Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Über-
          prüfung

   § 19   Kostenfreiheit und Duldungspflicht

   Anlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis
            einschließlich 25. September 2019

   Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab
            26. September 2019

   Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung “.

2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

                         „Abschnitt 1
                  Allgemeine Vorschriften“.
3. § 1 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 1
                     Anwendungsbereich
      (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kenn-
   zeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten
   mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an
   anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-
   Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sons-
   tigen Produktinformationen und Angaben in der Wer-
   bung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben
   den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch An-
   gaben über die Auswirkungen von Produkten auf den
   Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Res-
   sourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes
   erfasst.
     (2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte an-
   zuwenden, soweit
   1. es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der
      delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der
      Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung
      der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Par-
      laments und des Rates im Hinblick auf die Ener-
      giekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombi-
      heizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizge-
      räten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
      sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizge-
      räten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
      (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch
      die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014
      (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden
      ist, handelt,

   2. es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige
      Brennstoffe handelt und
   3. diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt
      besitzen.
     (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für

   1. gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Ab-
      satz 2 genannten,
   2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder
      sonstige Informationen und Zeichen, die aus
      Sicherheitsgründen an Produkten angebracht
      werden, und

  3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für
     militärische Zwecke bestimmt sind.“
4. Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                      „Abschnitt 2
          Neu in Verkehr gebrachte Produkte“.

5. Dem § 15 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

                      „Abschnitt 3
                  Gebrauchte Produkte

                          § 16

      Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

     (1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß
  § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom
  26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt
  durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August
  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
  Gebäudeenergieberater       des    Handwerks     und
  Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der
  Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden
  Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1
  Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1
  oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer
  oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem beste-
  henden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizge-
  räten oder zur energetischen Sanierung des Ge-
  samtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentü-
  mer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizge-
  räte beauftragt worden sind. Bei der Anbringung des
  Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu
  berücksichtigen.
     (2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiket-
  ten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3
  vergeben.

                          § 17
      Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

     (1) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn-
  steinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau
  nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksge-
  setzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein
  Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzu-
  bringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu
  berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen eines
  ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau
  die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich
  1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die
  Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008
  zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etiket-
  tieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf
  das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein
  Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die
  Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn
  das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus
  nicht mehr vorhanden ist. Die sich aus der Energie-
  einsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
  S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
  vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert
  worden ist, ergebenden Pflichten des bevollmächtig-
  ten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Ver-
  pflichtung nach Satz 1 unberührt.
BGBl. 2015, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
     (2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornstein-
  feger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf
  er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermo-
  naten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweili-
  gen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche
  über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen
  oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

    (3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
  nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft
  und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwands-
  entschädigung für

  1. das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,

  2. die Übergabe der geeigneten Informationsbro-
     schüre und
  3. die Information des Eigentümers oder des Mieters
     über die Energieeffizienz des Heizgerätes.

                         § 18

                     Verfahren zur

       Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

     (1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die
  Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflich-
  teten nach § 17 Absatz 1
  1. zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des
     Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Inter-
     netseite des Bundesministeriums für Wirtschaft
     und Energie zur Verfügung gestellten Computer-
     programme oder Anwendungen einzusetzen,

2. dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten
   Informationsbroschüren des Bundesministeriums
   für Wirtschaft und Energie zu übergeben und
3. den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen
   des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizge-
   rätes zu informieren.

Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Ab-
satz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1
deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront
anzubringen.

   (2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließ-
lich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem
Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019
das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwen-
den.
   (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts
stichprobenhaft zu überprüfen.

                         § 19

         Kostenfreiheit und Duldungspflicht

  (1) Für den Eigentümer und den Mieter eines
Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen
des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1
durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den
Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.
  (2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heiz-
gerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen
des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1
zu dulden.
BGBl. 2015, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197

                                                                                        Anlage 1
                                               (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1)

 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019




                                ENERGIE


                A++                                        A++
                A+
                A
                B
                C
                D
                E




               Telefon: 030 34409 399



             2016          gemäß § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 EnVKG

BGBl. 2015, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198

  Anlage 2
  (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1)

                    Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019




                                            ENERGIE


                           A+++                                       A+++
                           A++
                           A+
                           A
                           B
                           C
                           D




                           /v(}ŒuŸ}vv̵u,]̵vPŸl©µv
                           vŒP]‰Œv],]̵vPµv
                           'µ.vv^]µvšŒW

                           ÁÁÁXuÁ]XlZ]̵vPŸl©
                           Telefon: 030 34409 399

                                  Ÿl©vvµuuŒW:ZŒlyyyyyyy

                        2019          gemäß § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 EnVKG

BGBl. 2015, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
         Anlage 3
(zu § 16 Absatz 2)
                          Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung
       Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 ge-
       nannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre ange-
       bracht werden:

         laufende
         Nummer      ab dem Jahr

            1.          2016
            2.          2017
            3.          2018
            4.          2019
            5.          2020
            6.          2021
            7.          2022
            8.          2023

            9.          2024

    Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre

bis einschließlich 1986
bis einschließlich 1991
bis einschließlich 1993
bis einschließlich 1995
bis einschließlich 1997
bis einschließlich 2001
bis einschließlich 2005
bis einschließlich 2008
ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt
sind
                                                 “.
BGBl. 2015, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
                        Artikel 2
                     Änderung des
               Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 311
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu den §§ 12c und 12d wird wie folgt
      gefasst:

       „§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzent-
              wicklungsplans durch die Regulierungs-
              behörde
       § 12d    Umsetzungsbericht der Übertragungs-
                netzbetreiber“.
   b) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 15b Umsetzungsbericht      der    Fernleitungs-
              netzbetreiber“.

   c) Die Angabe zu § 17c wird wie folgt gefasst:

       „§ 17c Prüfung und Bestätigung des Offshore-
              Netzentwicklungsplans durch die Regu-
              lierungsbehörde sowie Offshore-Umset-
              zungsbericht der Übertragungsnetzbe-
              treiber“.

 2. § 12a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die
           Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die für die“
           das Wort „mindestens“ eingefügt und wer-
           den nach den Wörtern „nächsten zehn“ die
           Wörter „und höchstens 15“ eingefügt.
       cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „Entwick-
           lung für die“ das Wort „mindestens“ einge-
           fügt und werden nach dem Wort „nächsten“
           die Wörter „15 und höchstens“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „den Entwurf des Szenariorahmens“ die Wörter
      „spätestens bis zum 10. Januar eines jeden ge-
      raden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr
      2016,“ eingefügt.

   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
       legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmun-
       gen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des
       Szenariorahmens, insbesondere zum Betrach-
       tungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, tref-
       fen.“

 3. § 12b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum
           3. März, erstmalig aber erst zum 3. Juni
           2012,“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „in den nächs-
           ten zehn Jahren“ durch die Wörter „spätes-
           tens zum Ende des Betrachtungszeitraums
           im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

     cc) Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a wird das Wort „sowie“
              durch ein Komma ersetzt.
         bbb) In Buchstabe b wird das Komma am
              Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
         ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

              „c) das Ergebnis der Prüfung des Ein-
                  satzes von neuen Technologien als
                  Pilotprojekte einschließlich einer
                  Bewertung der technischen Durch-
                  führbarkeit und Wirtschaftlichkeit,“.

         ddd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.
         eee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
              „6. Darlegung der in Betracht kom-
                  menden anderweitigen Planungs-
                  möglichkeiten von Netzausbau-
                  maßnahmen.“

  b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
     fügt:

     „Die Betreiber von Übertragungsnetzen sollen
     den Entwurf des Netzentwicklungsplans spätes-
     tens bis zum 10. Dezember eines jeden geraden
     Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016,
     veröffentlichen.“

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
     legen den konsultierten und überarbeiteten Ent-
     wurf des Netzentwicklungsplans der Regulie-
     rungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung,
     jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmi-
     gung des Szenariorahmens gemäß § 12a Ab-
     satz 3 Satz 1, vor.“

4. § 12c wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 12c
                 Prüfung und Bestätigung
               des Netzentwicklungsplans
             durch die Regulierungsbehörde“.
  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwick-
     lungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnis-
     ses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-
     gung mit Wirkung für die Betreiber von Übertra-
     gungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember
     eines jeden ungeraden Kalenderjahres, begin-
     nend mit dem Jahr 2017, bestätigen.“
  c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
     fügt:

        „(6) Bei Fortschreibung des Netzentwick-
     lungsplans kann sich die Beteiligung der Öffent-
     lichkeit, einschließlich tatsächlicher und poten-
     zieller Netznutzer, der nachgelagerten Netz-
     betreiber sowie der Träger öffentlicher Belange
     nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und
     § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber
     dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder
     dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan
     beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach
     den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindes-
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     tens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e
     Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.“
  d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5. § 12d wird wie folgt gefasst:

                         „§ 12d
                  Umsetzungsbericht
             der Übertragungsnetzbetreiber

     Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der
  Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis zum
  30. September eines jeden geraden Kalenderjahres,
  beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen
  Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Be-
  richt muss Angaben zum Stand der Umsetzung des
  zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und im
  Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür
  maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungs-
  behörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und
  gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznut-
  zern Gelegenheit zur Äußerung.“

6. § 12e Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
  b) In Satz 3 wird das Wort „jährlichen“ gestrichen.

7. § 14 Absatz 1b Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Die Anforderungen der §§ 12a bis 12c sowie 12f
  sind entsprechend anzuwenden.“
8. § 15a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch

     die Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr“ er-

     setzt und wird die Angabe „1. April 2012“ durch

     die Angabe „1. April 2016“ ersetzt.

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Szenario-
         rahmens oder des Netzentwicklungsplans“
         gestrichen und wird das Wort „Vorjahr“
         durch die Wörter „zuletzt bestätigten
         Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffent-
         lichten Netzentwicklungsplan“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das
         Wort „vier“ ersetzt.
9. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

                         „§ 15b
                  Umsetzungsbericht
             der Fernleitungsnetzbetreiber

     Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Re-
  gulierungsbehörde in jedem ungeraden Kalender-
  jahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsa-
  men Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Die-
  ser Bericht muss Angaben zum Stand der Umset-
  zung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungs-
  plans und im Falle von Verzögerungen der Umset-
  zung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die
  Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umset-
  zungsbericht und gibt allen tatsächlichen und po-
  tenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.“

10. § 17a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die
          Wörter „in jedem geraden Kalenderjahr, be-

          ginnend mit dem Jahr 2016,“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3
          Nummer 9“ durch die Angabe „§ 5 Num-
          mer 36“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Bun-
      desfachplans Offshore“ gestrichen, wird das
      Wort „Vorjahr“ durch die Wörter „zuletzt öffent-
      lich bekannt gemachten Bundesfachplan Off-
      shore“ ersetzt und wird das Wort „drei“ durch
      das Wort „vier“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „1977
      (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der
      Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112)
      geändert worden ist,“ durch die Wörter „1997
      (BGBl. I S. 57) in der jeweils geltenden Fassung“
      ersetzt.
11. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum
      3. März, erstmalig zum 3. März 2013,“ gestri-
      chen.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „in den nächsten
      zehn Jahren“ durch die Wörter „spätestens zum
      Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des
      § 12a Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
12. § 17c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 17c
                     Prüfung und

              Bestätigung des Offshore-

           Netzentwicklungsplans durch die

         Regulierungsbehörde sowie Offshore-

    Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber
     (1) Die Regulierungsbehörde prüft in Abstim-
   mung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
   Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-
   Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen
   nach § 17b. Im Übrigen ist § 12c entsprechend an-
   zuwenden.
      (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen
   der Regulierungsbehörde jeweils spätestens bis
   zum 30. September eines jeden geraden Kalender-
   jahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen ge-
   meinsamen Offshore-Umsetzungsbericht vor, den
   diese in Abstimmung mit dem Bundesamt für See-
   schifffahrt und Hydrographie prüft. Dieser Bericht
   muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zu-
   letzt bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans
   und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung
   die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Re-
   gulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungs-
   bericht und gibt allen tatsächlichen und potenziel-
   len Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.“
13. § 17e wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 16“ durch
      die Angabe „§ 19“ und die Angabe „§ 31“ durch
      die Angabe „§ 50“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4“
      durch die Wörter „§ 50 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
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14. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
    „15a,“ die Angabe „15b,“ eingefügt.
15. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der
    Angabe „§§ 12a, 12c“ die Angabe „, 12d“ eingefügt
    und wird nach der Angabe „15a“ die Angabe „, 15b“
    eingefügt.
16. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 16 und
    17 angefügt:
     „(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestäti-
   gung des Netzentwicklungsplans sowie des Off-
   shore-Netzentwicklungsplans jeweils für das Jahr
   2015 nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach
   den bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften
   durchgeführt.
     (17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzent-
   wicklungsplans der Fernleitungsnetzbetreiber für

    das Jahr 2015 nach § 15a wird nach den bis zum
    1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchge-
    führt.“

                        Artikel 3
                Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut des Energieverbrauchskennzeich-
nungsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 4
                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 17 tritt
am 1. Januar 2017 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 10. Dezember

2015
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Energie
                                           Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2194. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fbf5ceecea915aab….