Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 – 3 S 3180/19Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 04.07.2023 – 4 KN 204/20Zitiert von 7
- OVG Sachsen, 09.07.2020 – 1 C 25/19Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 18.06.2020 – 1 B 232/20Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 – 3 S 6/20Zitiert von 8
- EuGH, 17.10.2024 – C-461/23Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 37 UVPG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.