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Artikel 2 · BT-Drs. 17/6073 · S. 33

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschafts-

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschafts-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 EnWG)
Die Änderung in Nummer 32 dient der Klarstellung, dass
grenzüberschreitende Verbindungsleitungen auf Hoch- und
Höchstspannungsebene Teil des Übertragungsnetzes sind.
Damit wird Rechtssicherheit für die Betreiber dieser sog.
Interkonnektoren geschaffen, was die Investitionsbedingun-
gen erheblich verbessert.
Interkonnektoren dienen der Verbindung des deutschen
Elektrizitätsverbundnetzes mit ausländischen Netzen. Sie
fördern nicht nur die Netzstabilität und erhöhen die Ausfall-
sicherheit, sondern verbessern auch den internationalen
Stromhandel und somit den Wettbewerb im Stromgroßhan-
del. Sie leisten zudem einen wichtigen Beitrag bei der Inte-
gration von erneuerbaren Energie in Stromnetz und -handel.
Dabei ist unerheblich, ob die Kapazität des Interkonnektors
unabhängig von konkreten Stromhandelsverträgen zur Ver-
fügung gestellt wird oder ob Strom und Kapazität zusam-
men vermarktet werden, etwa im Rahmen eines sog. Market
Coupling.
Die Änderung der Nummer 32 ist notwendig, um Unsicher-
heiten über die rechtliche Qualifizierung von grenzüber-
schreitenden Verbindungsleitungen zu vermeiden. Ins-
besondere wird so klargestellt, dass solche Verbindungs-
leitungen – genauso wie innerdeutsche Verbindungsleitun-
gen – unabhängig von der angewandten Technik keine
Verbrauchseinrichtungen oder Erzeugungsanlagen sind.
Nach den bisher geltenden Vereinbarungen zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern sind dementsprechend weder
Baukostenzuschüsse oder Netzentgelte zu zahlen. Sie kön-
nen außerdem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG)
Nr. 714/2009 unter den dort niedergelegten Voraussetzun-
gen von bestimmten Regulierungspflichten (insbesondere
Entflechtung, Gewährung von Netzzugang und Entgelt-
regulieru

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.705 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6073, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 168.047–181.752 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert 86bf9ec2d6317482….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP