Rechtsprechung / VG Köln / 13. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 20.08.2026 – 13 L 2084/26
13. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0820.13L2084.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
1. Die sinngemäßen Anträge,
1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich, möglichst bis spätestens 21. August 2026, Zugang in elektronischer Form sowie, soweit Unterlagen einem gesetzlichen Ablehnungsgrund nach §§ 8 oder 9 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) unterliegen, Zugang zu den hiervon nicht betroffenen Teilen in geschwärzter, anonymisierter oder aggregierter Form, zu den bei der Antragsgegnerin vorhandenen oder im Sinne des § 2 Abs. 4 UIG für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zu gewähren, die der aktuellen Bedarfsbegründung für die beiden im Suchraum H./G. vorgesehenen 000/000-kV-Transformatoren zugrunde liegen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu gestatten, seine bis zum 24. August 2026 einzureichende Stellungnahme zum Projekt P000/M000 innerhalb von sieben Tagen nach Gewährung der beantragten Informationszugangs zu ergänzen, und diese ergänzende Stellungnahme bei der weiteren Prüfung des Projekts P000/M000 zu berücksichtigen,
3. hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über den Informationszugangsantrag des Antragstellers vom 7. August 2026 unverzüglich noch vor Ablauf der Konsultationsfrist am 24. August 2026 zu entscheiden,
über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO die Berichterstatterin entscheidet, haben keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. hat keinen Erfolg.
Ungeachtet von Zweifeln an der Zulässigkeit - hier am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, da der Antragsteller die Eilbedürftigkeit selber herbeigeführt hat, indem er mehrere ihm zur Verfügung stehende Zeitpunkte zur vorherigen Stellung eines Antrags auf Informationszugang bei der Antragsgegnerin hat verstreichen lassen (den 16. März 2026: Veröffentlichung des zweiten Entwurfs des Netzentwicklungsplans (NEP) Strom 2037/2045 (2025) durch die Übertragungsnetzbetreiber; den 12. Juni 2026: Veröffentlichung der Konsultationsunterlagen durch die Antragsgegnerin; den 24. Juli 2026: Beginn der ab Ende der Auslegung beginnenden Monatsfrist zur Äußerung nach § 12c Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - Energiewirtschaftsgesetz - (EnWG)), wobei die späte Stellung des an die Behörde gerichteten Antrags auf Informationszugang am 7. August 2026 nicht nachvollziehbar ist,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 BvQ 1/19 -, juris Rn. 31, -
ist der Hauptantrag zu 1. jedenfalls unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die den Anordnungsanspruch, das heißt das Bestehen eines zu sichernden Rechts, und den Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, tragenden Tatsachen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.
Entsprechend dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung kann das Gericht dabei regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte, sodass die begehrte Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern bereits einer endgültigen gleichkäme. Wird mit der beantragten einstweiligen Anordnung eine solche - wenn auch nur vorläufige oder teilweise - Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist anerkannt, dass diese nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes in Betracht kommt, wenn nämlich das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1984 - 1 ER 310/84 -, juris Rn. 4; vom 11. Juni 2003 - 2 BvR 1724/02 -, juris Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Februar 1988 - 1 WB 27.88 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 17. April 2023 - 22 B 336/23.AK -, juris Rn. 5 ff.
Die strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache gelten auch für die Zugangsgewährung zu Umweltinformationen, auch wenn der materiell-rechtliche Anspruch, der durchgesetzt werden soll, vergleichbare Voraussetzungen nicht enthält, wie hier beim Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, der ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses der Antragsteller besteht. Insofern gelten keine Verfahrenserleichterungen.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 22. November 2000 - 22 ZE 00.2779 -, juris Rn. 14 (zur Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt); Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 4. Januar 2006 - 12 Q 2828/05 -, juris Rn. 26 (zur Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates); BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 22 CE 15.1478 -, juris Rn. 13 (zum BayUIG).
Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung läuft auf eine zeitliche, faktisch aber endgültige, weil unumkehrbare, Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die streitgegenständlichen Informationen können nach Gewährung des Informationszugangs nicht mehr zurückgeholt werden.
Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen sind vorliegend bei der allein in diesem Rahmen möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung indes nicht erfüllt.
Es bestehen bereits Zweifel, ob ein Anordnungsanspruch - überwiegend wahrscheinliche Erfolgsaussichten in der Hauptsache - glaubhaft gemacht wurde. Der Antrag des Antragstellers beschränkt sich auf bei der Antragstellerin vorhandene oder im Sinne des § 2 Abs. 4 UIG für sie bereitgehaltene Informationen. Die Antragsgegnerin hat jedoch angegeben, die begehrten Informationen lägen bei ihr nicht vor. Ob die Informationen für die Antragstellerin vorliegen oder bereitgehalten werden, kann dahinstehen, denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für individuelle Rechte des Antragstellers sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht oder sonst erkennbar.
Der Antragsteller begehrt Informationszugang vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des Projekts P000, Maßnahme M000, die Errichtung eines neuen Umspannwerks im Suchraum H./G. im Landkreis Z. vorgesehen ist. Das Umspannwerk soll mit zwei 000/000-kV-Transformatoren ausgestattet werden. Das geplante Umspannwerk liegt im Gebiet des Antragstellers. Der Antragsteller begehrt Zugang zu den streitgegenständlichen Unterlagen, um zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die beiden vorgesehenen 000/000-kV-Transformatoren tatsächlich erforderlich sind. Ausweislich seines Schriftsatzes vom 20. August 2026 komme es darauf im Rahmen des Konsultationsverfahrens an, denn das Umspannwerk fließe in den NEP-Datensatz ein und sei wichtiger Bestandteil der Netzentwicklung. Der NEP bilde Grundlage für den Bundesbedarfsplan. Wenn das Vorhaben in den Bundesbedarfsplan aufgenommen werde, würden seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und sein vordringlicher Bedarf für die nachfolgenden Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren verbindlich festgestellt. Deshalb sei die Korrekturmöglichkeit im Konsultationsverfahren wichtig. Die Frist zur Stellungnahme zum NEP ende aber bereits am 24. August 2026. Ohne Kenntnis der Unterlagen, könne er keine qualifizierte Stellungnahme zur Erforderlichkeit des oben genannten Umspannwerks abgeben. Nach Fristablauf werde diese nicht mehr berücksichtigt. Die Antragsgegnerin führt aus, dass es auf die Erforderlichkeit und die entsprechende Bedarfsbegründung für das vorgenannte Umspannwerk nicht ankomme, weil das Umspannwerk als vertikale Punktmaßnahme nicht Gegenstand des NEPs sei. Vertikale Punktmaßnahmen würden nicht im NEP geprüft und bestätigt.
Die vom Antragsteller genannten Argumente verfangen nicht. Es kann dahinstehen, ob es zu nicht mehr abwendbaren Nachteilen kommt, denn sie wären jedenfalls nicht unzumutbar.
Insofern kann offen bleiben, ob es im Rahmen der Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auf Ausführungen des Antragsstellers zur Erforderlichkeit des Umspannwerks ankommt, insbesondere ob das vorgenannte Umspannwerk Gegenstand des NEPs ist und Gegenstand eines Bundesbedarfsplans würde und inwiefern die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und des vordringlichen Bedarfs der im Bundesbedarfsplan enthaltenen Vorhaben gemäß § 12e Abs. 4 Satz 1 EnWG Rechtsschutzmöglichkeiten im Planfeststellungs- und die Plangenehmigungsverfahren einschränken würde, sodass der Antragsteller nach Ablauf der Frist vom 24. August 2026 im Konsultationsverfahren Einwendungen nicht mehr oder nur auf entgegenstehende Belange beschränkt geltend machen könnte. Denn nach dem Grundsatz der Selbstwiderlegung sind diese möglicherweise in Betracht kommenden vorgenannten Nachteile nicht unzumutbar.
Die Dringlichkeit der begehrten Regelung ist aufgrund der jeweiligen Umstände und individuellen Interessenlage im Einzelfall zu beurteilen, wobei auch das vorangegangene Verhalten des Antragstellers einzubeziehen ist. Nach dem Grundsatz der Selbstwiderlegung gibt ein Antragsteller zu erkennen, dass eine einstweilige Anordnung für ihn nicht „nötig“ ist, wenn er die im Falle einer Versagung des Eilrechtsschutzes zu erwartenden Nachteile selbst herbeigeführt oder es versäumt hat, diese (rechtzeitig) abzuwenden.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2023 - 7 CE 23.666 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 1 B 268/25 -, juris Rn. 6.
Dies ist vorliegend der Fall. Den Antrag auf Gewährung von Informationszugang hat der Antragsteller erst acht Wochen nach Beginn des Beteiligungsverfahrens am 7. August 2026 bei der Antragsgegnerin gestellt. Vom gesamten in § 12c Abs. 3 Satz 3, 4 EnWG vorgesehenen Zeitraum von sechs Wochen zuzüglich eines Monates waren zu diesem Zeitpunkt bereits ungefähr 4/5 vergangen. Damit hat der Antragsteller gezeigt, dass ihm das Anliegen nicht so wichtig gewesen sein kann, denn er hatte es selbst in der Hand, den Antrag auf Informationszugang früher bei der Antragsgegnerin zu stellen. Er hat - wie dargelegt - mehrere frühere Zeitpunkte für die Stellung eines Antrags bei der Antragsgegnerin ungenutzt verstreichen lassen. Die Übertragungsnetzbetreiber hatten den streitgegenständlichen zweiten Entwurf des NEPs bereits am 16. März 2026 auf ihrer Website veröffentlicht. In Vorausschau auf das kommende Beteiligungsverfahrens seitens des Antragstellers hätte der Antragsteller bereits am 16. März 2026 einen Antrag auf Informationszugang stellen können. Anschließend hätte er mit Beginn des Konsultationsverfahrens seitens der Antragsgegnerin am 12. Juni 2026 einen Antrag auf Informationszugang stellen können. Mit Ablauf der sechswöchigen Auslagefrist und Beginn der einmonatigen Äußerungsfrist hätte der Antragsteller am 24. Juli 2026 auch noch einen Antrag auf Informationszugang stellen können. Eine frühe Antragstellung erscheint auch in Hinblick darauf, dass für die Zugänglichmachung der Informationen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG im Grundsatz eine Frist von einem Monat gilt, unerlässlich. Der Antragsteller hat - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20. August 2026 - keine Gründe vorgetragen, warum er den Antrag auf Informationszugang bei der Antragsgegnerin erst so spät gestellt hat. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Die Monatsfrist des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG ist im Übrigen auch noch nicht abgelaufen.
Vgl. einen Anordnungsgrund nach Ablauf der Monatsfrist des Art. 3 Abs. 3 BayUIG aufgrund dessen materiell-rechtlicher Wertung bejahend BayVGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 22 CE 15.1478 -, juris Rn. 13.
Hinzukommt, dass das Umspannwerk bereits sehr mehreren Jahren geplant ist. Die Maßnahme M000 wurde von den Übertragungsnetzbetreibern erstmals im NEP 2037/2045 (2023) beantragt.
Vgl. Bestätigung der BNetzA vom 1. März 2024 zum NEP Strom 2037/2045 (2023), S. 295
Eine seit mehreren Jahren geplante Maßnahme spricht ebenfalls gegen die Eilbedürftigkeit.
Auch der als Annex zum Antrag zu 1. gestellte Antrag zu 2. - dies hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 18. August 2026 klargestellt - bleibt mangels Erfolgs des Antrags zu 1. ohne Erfolg. Ohne einstweilige Anordnung zur Informationsgewährung bedarf es keiner Setzung einer Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme.
Der Hilfsantrag zu 3. hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten. Allerdings besteht aus den oben genannten Gründen auch hier kein Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 € festzusetzen. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG, der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GKG auch in Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen.
Eine Herabsetzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Empfehlung zu Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen war nicht geboten. Denn der Antragsteller erstrebt eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.