Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 1a
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/1a#abs-1 (1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/1a#abs-2 (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 1a EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2014 – 1 K 385/11Zitiert von 4
- BFH, 06.05.2015 – I R 16/14Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht: einstufige und gemeinsame Prüfung der EinkunftsgrenzenZitiert von 5
- FG Köln, 04.07.2013 – 11 V 1596/13Zitiert von 2
- BFH, 28.02.2024 – I R 26/21 · (Reichweite des § 1a EStG)Zitiert von 1
- BFH, 19.01.2000 – I R 30/99Einkommensteuer: Beginn des Laufes der Antragsfrist für die Veranlagung zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht vor 1996 erst mit Inkrafttreten der Neuregelung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 22.07.2003 – XI R 5/02Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.05.2025 – I R 5/22Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
- FG Hamburg, 22.04.2025 – 6 K 39/23
- FG Köln, 20.02.2025 – 7 K 1204/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.