Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 24
Stand: 10.06.2019
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
Wird zitiert von 620 Entscheidungen zu § 24 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 30.06.2015 – 13 K 3126/13 E,FZitiert von 4
- FG Köln, 24.06.2015 – 14 K 1130/13Zitiert von 1
- FG Köln, 29.02.2024 – 7 K 95/23Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 29.01.2010 – 10 K 2720/09Zitiert von 5
- BFH, 08.08.1986 – VI R 28/84Zitiert von 14
- BFH, 30.03.1982 – III R 150/80Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 22 R 381/23
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 1985/22 F
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 64/23 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.