Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 84 Grundzulage
Stand: 10.06.2019
1Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. 2Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 84 EStG →
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Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2016 – 10 K 10191/14
- FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 – 10 K 10067/13
- SG Berlin, 23.03.2015 – S 197 AS 355/12Zitiert von 1
- BVerfG, 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02Vereinbarkeit der Verminderung der ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge der Versorgungsempfänger durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit dem GrundgesetzZitiert von 263
- BSG, 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 RKranken- und Pflegeversicherung - keine Auswirkungen der beitragsrechtlichen Privilegierung betrieblicher Riesterrenten durch BetrRStärkG auf die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 42
- BSG, 26.02.2019 – B 12 KR 13/18 R(Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - Betriebseinstellung - Gewerbeabmeldung - betriebliche Altersversorgung - beitragsrechtliche Privilegierung sogenannter "Riesterrentner" durch Art 4 BetrRStärkG - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 39
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 25.01.2023 – L 1 KR 93/22 DZitiert von 2
- OVG Schleswig, 25.10.2021 – 2 MB 6/21Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 – L 34 AS 1068/12Zitiert von 1
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