Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
Stand: 23.12.2022
1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 122 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.07.2025 – IX ZB 32/23Prozessweg oder Insolvenzgerichtsbarkeit: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
- OLG München, 13.07.2023 – 16 WF 616/23 e, 16 WF 617/23 e
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 26/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022/2023
- LSG NRW, 10.07.2025 – L 19 AS 1015/24
- LSG Hessen, 17.07.2024 – L 6 AS 310/23, L 6 AS 311/23Zitiert von 1
- LAG Hamm, 18.04.2024 – 18 SLa 92/24
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 22.05.2023 – 5 T 77/23Zitiert von 2
- LG Bielefeld, 20.02.2023 – 23 T 394/23
- LG Deggendorf, 12.10.2022 – 12 T 129/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 122 neu gefasst durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
-
23.05.2022 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.