§ 850a Unpfändbare Bezüge
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 199
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 2227/18Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 11.06.2012 – 3 K 878/12Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2015 – 3 Sa 1335/14Zitiert von 6
- BAG, 23.08.2017 – 10 AZR 859/16 · Pfändbarkeit von ZulagenZitiert von 28
- BGH, 13.07.2023 – IX ZB 24/22Anforderungen an das Vorliegen einer Erschwerniszulage im Fall einer Corona-SonderzahlungZitiert von 2
- LG Lübeck, 28.11.2022 – 7 T 365/22
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.03.2026 – 5 AZR 38/25Privatnutzung eines Dienst-Pkw - Berechnung des pfändbaren Einkommens
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
- LSG Bayern, 18.09.2025 – L 12 SF 225/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 850a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unpfändbar sind
1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.