Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/112#abs-1 (1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/112#abs-2 (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 112 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 11.06.2026 – VI R 15/24Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
- FG Münster, 17.04.2024 – 14 K 1425/23 EZitiert von 1
- VG Schleswig, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23Zitiert von 2
- VG Hamburg, 02.04.2025 – 21 B 151/24Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 05.10.2023 – 3 Ta 240/23Zitiert von 2
- ArbG Düsseldorf, 03.08.2023 – 10 Ca 3539/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.06.2026 – 2 K 2077/25 E
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
- FG Münster, 27.10.2025 – 2 K 1915/25 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.