Gesetze / Einkommensteuergesetz

EStG

§ 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

Stand: 28.05.2022

SteuerrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/121#abs-1 (1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/121#abs-2 (2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/121#abs-3 (3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 120 § 122