Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 851 Nicht übertragbare Forderungen

Stand: 10.06.2019

Bund241 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851#abs-1 (1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851#abs-2 (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

§ 850l § 851a