§ 851 Nicht übertragbare Forderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 241
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.08.2023 – VII ZB 64/21Pfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe IIIZitiert von 4
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 21/17Pfändbarkeit des angesparten Kapitals eines AltersvorsorgevertragsZitiert von 8
- BGH, 07.11.2019 – III ZR 17/19Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens: Fehlender Sanktionscharakter des Anspruchs; Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Entschädigungsanspruch mit einer Kostenforderung des Staates aus einem früheren StrafverfahrenZitiert von 18
- VG Münster, 22.03.2023 – 1 K 2330/19Zitiert von 1
- BGH, 30.04.2020 – VII ZB 82/17Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer PflegeeinrichtungZitiert von 5
- BGH, 23.10.2008 – VII ZB 92/07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.02.2026 – 14 V 232/26 AO
- FG Hamburg, 01.12.2025 – 5 K 106/25
- VG Potsdam, 28.11.2025 – VG 3 K 203/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 851 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851#abs-1 (1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851#abs-2 (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.