Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.104
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 27.06.2016 – S 49 AS 2974/15
- LG Essen, 27.11.2017 – 32 KLs 8/17
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 34/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 16
- BVerwG, 30.10.2018 – 2 C 32/17Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016Zitiert von 15
- BVerfG, 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09Unvereinbarkeit der Regelleistungen nach SGB 2 ("Hartz IV") mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG - Zu den Anforderungen an die Ermittlung des Anspruchsumfangs zur Deckung des Existenzminimums - insb Ermittlungsausfall bzgl des kindesspezifischen Existenzminimums und Bedarfs - Erfordernis eines Leistungsanspruch zur Deckung unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs - Frist zur Neuregelung bis 31.12.2010, keine Rückwirkung bzw Wirkung auf laufende Verfahren - bis Neuregelung Härtefallanspruch aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG gegen den BundZitiert von 843
- SG Berlin, 28.01.2016 – S 26 AS 26515/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.06.2026 – L 21 AS 631/26 B ER
- LSG NRW, 08.06.2026 – L 7 AS 670/26 B ERL 7 AS 671/26 B
- LSG NRW, 28.05.2026 – L 7 AS 606/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-1 (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-1a (1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-2 (2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-4 (4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/20#abs-5 (5) (weggefallen)