Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 117 Auszahlung an Arbeitnehmer
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- FG Münster, 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E
- LAG Nürnberg, 17.10.2023 – 7 Ta 81/23Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 05.10.2023 – 3 Ta 240/23Zitiert von 2
- BVerfG, 08.03.2023 – 2 BvR 1045/22Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen den Ausschluss von Rentnern vom Bezug der Energiepreispauschalge gem §§ 112ff EStG - mangelnde Darlegungen zur Subsidiarität (Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes) sowie zur Änderung der Sach- und Rechtslage nach BeschwerdeerhebungZitiert von 1
- BFH, 29.02.2024 – VI S 24/23Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der EinkommensteuererklärungZitiert von 2
- FG Hamburg, 18.10.2023 – 1 K 163/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.07.2025 – IX ZB 32/23Prozessweg oder Insolvenzgerichtsbarkeit: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
- LSG NRW, 10.07.2025 – L 19 AS 1015/24
- FG Münster, 17.04.2024 – 14 K 1425/23 E
14 Entscheidungen zu § 117 EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/117#abs-1 (1) 1Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. 3Satz 1 gilt in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/117#abs-2 (2) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. 2Die Arbeitgeber haben hierbei die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
anzumelden und abzuführen ist. 3Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/117#abs-3 (3) 1Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. 3Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/117#abs-4 (4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.