Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Stand: 01.08.2021
Das Dienstgericht entscheidet
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 78 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 27/91Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDRZitiert von 3
- BGH, 16.03.2005 – RiZ (R) 1/04
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 14/92Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse
- BGH, 16.05.2023 – RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine turnusmäßige oder anlassbezogene Geschäftsprüfung
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- VG Sigmaringen, 22.04.2009 – 1 K 157/08
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.01.2019 – III ZA 34/18Prozesskostenhilfeversagung: Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; Mutwilligkeit der RechtsverfolgungZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2014 – 4 S 1209/13Anforderungen an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eines Richters zur Überprüfung der Dienstfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Frankfurt am Main, 26.05.2014 – 9 L 1009/14.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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29.06.1998 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1666)
BGBl. 1998 I S. 1666
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30.06.1989 Ausfertigung
§ 78 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I 1282)
BGBl. 1989 I S. 1282
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
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31.01.1974 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl. I 131)
BGBl. 1974 I S. 131
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