Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 27/91Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDRZitiert von 3
- BGH, 16.03.2005 – RiZ (R) 1/04
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 14/92Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse
- BGH, 16.05.2023 – RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine turnusmäßige oder anlassbezogene Geschäftsprüfung
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- VG Sigmaringen, 22.04.2009 – 1 K 157/08
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.01.2019 – III ZA 34/18Prozesskostenhilfeversagung: Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; Mutwilligkeit der RechtsverfolgungZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 22.07.2014 – 4 S 1209/13Anforderungen an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eines Richters zur Überprüfung der Dienstfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Frankfurt am Main, 26.05.2014 – 9 L 1009/14.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Dienstgericht entscheidet
1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung,
b)
Rücknahme einer Ernennung,
c)
Entlassung,
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.