# § 78 DRiG — Zuständigkeit des Dienstgerichts

Deutsches Richtergesetz  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Dienstgericht entscheidet

- 1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;

- 2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;

- 3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

  - a) Nichtigkeit einer Ernennung,

  - b) Rücknahme einer Ernennung,

  - c) Entlassung,

  - d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

  - e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

- 4. bei Anfechtung

  - a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,

  - b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,

  - c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

  - d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

  - e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,

  - f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.

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Zitiervorschlag: § 78 DRiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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