Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 26 Dienstaufsicht

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen163 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/26#abs-1 (1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/26#abs-2 (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/26#abs-3 (3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 25 § 27