Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 26 Dienstaufsicht
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 163
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 17.04.2015 – DGH 2/13
- OLG Stuttgart, 17.04.2015 – DGH 1/13
- OLG Stuttgart, 17.04.2015 – DGH 3/13
- LG Karlsruhe, 04.12.2012 – RDG 6/12
- BGH, 30.10.2017 – RiZ (R) 1/17Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch dienstaufsichtliche Maßnahmen; zulässige Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
- LG Karlsruhe, 04.12.2012 – RDG 7/12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.05.2026 – 1 E 170/26
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/26#abs-1 (1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/26#abs-2 (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/26#abs-3 (3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.