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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1282
BGBl. 1989 I S. 1282 · 26.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1282 Bundesgesetzblatt,
Achtes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher
Vom 30.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. November 1985 (BGBI. 1 S. 2090), wird wie folgt
geändert:
Jahrgang 1989, Teil 1
Vorschriften
Juni 1989
4. § 44a erhält folgende Fassung:
,,§ 44a
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in
Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein
dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
einem Beamten mit Dienstbezügen bis zum
31. Dezember 1993
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von
insgesamt fünfzehn Jahren,
1. In der Inhaltsübersicht wird bei Kapitel II Abschnitt I die 2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-
Zahl „125a" durch die Zahl „125b" ersetzt.
2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
3. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch das Wort „oder"
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Ausland nimmt."
res auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäfti-
gung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von insgesamt sechs Jahren,
4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
bezüge

bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis
zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeit-
beschäftigung bewilligt werden, wenn während des
Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder
4 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte
erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1
Satz 3 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei
Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung
schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.
Die zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von
Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilli-
gung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht
zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teil-
zeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeit-
beschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während
der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit
Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige
Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die
Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von
fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von
zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine
Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und
Urlaub nach § 48a oder Teilzeitbeschäftigung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach
§ 48a dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünf-
undzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeit-
beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder
ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 48 a Abs. 2
Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von
dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
und 4 sowie Urlaub nach§ 48a dürfen zusammen eine
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend."
5. § 48a erhält folgende Fassung:
,,§ 48a
(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf
Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ermäßigt werden,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
gewährt werden,
wenn er
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht
überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen
zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-
schreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte
Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von
zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßi-
gung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitrau-
mes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit nicht übersteigt. § 44a Abs. 3 Satz 3 gilt
entsprechend."
6. Nach § 125 a wird folgender § 125 b eingefügt:
,,§ 125b
Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eig-
nung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der
Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um
Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindes ver-
zögert hat, und hat sie sich innerhalb von achtzehn
Monaten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs
Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Ein-
stellungsvoraussetzungen beworben, so ist der Grad
ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu
prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu
dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewer-
ben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß
eine Frau ohne diese Verzögerung eingestellt worden
wäre, kann sie vor anderen Bewerbern eingestellt wer-
den. Die Zahl der Stellen, die diesen Frauen in einem
Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt
sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber
mit Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche
nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der
betroffenen Frauen aufzurunden. Für die Berechnung
des Zeitraums der Verzögerung sind ein Jahr sowie die
Fristen nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
zugrunde zu legen."
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2466), wird wie folgt
geändert:
1. In § 28 werden der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt
und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienst-
behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
halt im Ausland nimmt."
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Ab-
satzes 1 Nr. 3" durch die Bezeichnung „Absatzes 1
Nr. 2" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „Absatz 1
Nr. 3" durch die Bezeichnung „Absatz 1 Nr. 2"
ersetzt.

1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
3. § 72a erhält folgende Fassung:
,,§ 72a
(1) Bis zum 31. Dezember 1993 kann einem Be-
amten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen in
einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches
Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen
Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von
insgesamt fünfzehn Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-
beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit,
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von insgesamt sechs Jahren,
4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
bezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-
gegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis
zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeit-
beschäftigung bewilligt werden, wenn während des
Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3
oder 4 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte
erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1
nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten
ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft
verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-
dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur
zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der
Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwider-
laufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbe-
schäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäfti-
gung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der
Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde zulässig. In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige
Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die
Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von
fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von
zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine
Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und
Urlaub nach § 79a oder Teilzeitbeschäftigung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach
§ 79 a dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünf-
undzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeit-
beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder
ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 79 a Abs. 2
Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von
dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
und 4 sowie Urlaub nach § 79 a dürfen zusammen eine
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend."
4. § 79a erhält folgende Fassung:
,,§ 79a
(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf
Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ermäßigt werden,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
gewährt werden,
wenn er
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht
überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen
zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-
schreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte
Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von
zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßi-
gung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeit-
raumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit nicht übersteigt. § 72a Abs. 3 Satz 3 gilt
entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer
Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf
der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach
Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh-
migt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht
zuwiderlaufen."
Artikel 3
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom
15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird Nummer 2 gestrichen; die bis-
herigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2
und 3.
bb) In Satz 2 wird die Zahl „3" durch die Zahl „2"
ersetzt.

b) In Absatz 2 werden in Nummer 4 das Wort „oder"
durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch
das Wort „oder" ersetzt sowie folgende Nummer 6
angefügt:
„6. wenn er ohne Genehmigung der obersten
Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt im Ausland nimmt."
2. § 48a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Einern Richter ist auf Antrag
1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen
Dienstes zu ermäßigen,
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu gewähren,
wenn er
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-
gen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht
überschreiten. Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen
zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht
überschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermä-
ßigter Dienst und Urlaub zusammen eine Dauer von
zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die
Ermäßigung des Dienstes während des Bewilli-
gungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel des
regelmäßigen Dienstes nicht übersteigt. Der Antrag
auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder
eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor
Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen."
3. § 48 b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch
die Jahreszahl „ 1993" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „neun" durch das
Wort „zwölf" ersetzt.
4. § 76a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis
zum 31. Dezember 1993 einem Richter in einer
Ausnahmesituation, in der ein dringendes öffent-
liches Interesse daran besteht, Bewerber im öffent-
lichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von
insgesamt fünfzehn Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis
zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel-
mäßigen Dienstes,
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens
von einem Jahr,
4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-
res auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann
bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teil-
zeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während
des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei
Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschrit-
ten werden."
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,,(3) Einern Antrag nach Absatz 2 darf nur entspro-
chen werden, wenn
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes
Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
2. im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 zwingende
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
3. der Richter zugleich der Verwendung auch in
einem anderen Richteramt desselben Gerichts-
zweiges zustimmt,
4. der Richter erklärt, während der Dauer des
Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung ent-
geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und
entgeltliche Tätigkeiten nach§ 71 dieses Geset-
zes in Verbindung mit§ 42 Abs. 1 Satz 3 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem
Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft
verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-
dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4
nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung
der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwi-
derlaufen. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeit-
beschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäf-
tigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der
Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustim-
mung der zuständigen Dienstbehörde zulässig. In den
Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige
Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die
Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden
kann."
c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine
Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teil-
zeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
und Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen
zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht
überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer
Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
oder eines Urlaubs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-
ten Freistellung zu stellen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält
folgende Fassung:

1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1
,,(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigter Dienst
und Urlaub nach Absatz 1 oder Teilzeitbeschäfti-
gung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigter
Dienst nach Absatz 1 dürfen jeweils zusammen eine
Dauer von fünfundzwanzig Jahren nicht überschrei-
ten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 2 oder ermäßigtem Dienst im Sinne des
§ 48a Abs. 2 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Dauer von fünfundzwanzig
Jahren eine Dauer von dreißig Jahren tritt. Urlaub
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach
Absatz 1 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf
Jahren nicht überschreiten."
5. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe ,,§ 76a
Abs. 2" durch die Angabe,,§ 76a Abs. 2 bis 5" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes
(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986
(BGBI. 1 S. 873), wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
dienstes kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und
Sachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge
Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglich-
keit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre
gewährt werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen und pflegen."
2. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch
die Jahreszahl „ 1993" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „neun" durch das Wort
,,zwölf" ersetzt.
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die
Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes verliert. Der Bundesminister der
Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraus-
setzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung
des Dienstverhältnisses fest."
b) In Absatz 2 werden in Nummer 6 das Wort „oder"
gestrichen, in Nummer 7 der Punkt durch ein
Komma ersetzt, das Wort „oder" sowie folgende
Nummer 8 angefügt:
,,8. wenn er ohne Genehmigung des Bundes-
ministers der Verteidigung seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes nimmt."
4. In § 49 Abs. 2 werden die Worte „und Nr. 7" durch die
Worte „sowie Nr. 7 und 8" ersetzt.
5. In§ 55 Abs. 1 werden die Worte „und Nr. 7" durch die
Worte „sowie Nr. 7 und 8" ersetzt.
6. In § 56 Abs. 2 werden die Worte „und Nr. 7" durch die
Worte „sowie Nr. 7 und 8" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 5
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261)
wird wie folgt geändert:
In § 6 Satz 1 werden die Worte „nach § 72a Abs. 1
Nr. 1" durch die Worte „nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder 2" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 5 und in § 14 Abs. 1 Satz 1 dritter
Halbsatz wird das Wort „Beurlaubung" durch die Worte
,,Freistellung vom Dienst" ersetzt.
2. § 22 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Be-
amten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-
bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf
Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als
sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhe-
standsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f
Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer
Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a
Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte."
3. § 22 Abs. 2 Satz 5 wird gestrichen.
4. In § 48 Abs. 3 werden die Worte „nach § 72 a Abs. 1
Nr. 2" durch die Worte „nach§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4"
ersetzt.
5. In § 62 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „und Abs. 2
Satz 5" gestrichen.
6. Dem § 86 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum
31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,
wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989
rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum
31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 15870 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben."

Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) In§ 43 Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
1987 (BGBI. 1 S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1. S. 2477),
werden die Worte ,,§§ 21 und 27" durch die Worte ,,§§ 21,
27 und 86" ersetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1989
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
Schäuble
des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1282. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes db968c90289549ab….