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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1989, S. 1282

BGBl. 1989 I S. 1282 · 26.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1989, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
1282                                     Bundesgesetzblatt,

                                          Achtes Gesetz
                             zur Änderung dienstrechtlicher

                                                    Vom 30.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

   Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. November 1985 (BGBI. 1 S. 2090), wird wie folgt
geändert:
Jahrgang 1989, Teil 1

Vorschriften

Juni 1989

     4. § 44a erhält folgende Fassung:
                                ,,§ 44a

          (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in
       Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein
       dringendes öffentliches Interesse daran besteht,
       Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
       einem Beamten mit Dienstbezügen bis zum
       31. Dezember 1993

       1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
          der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von
          insgesamt fünfzehn Jahren,
1. In der Inhaltsübersicht wird bei Kapitel II Abschnitt I die     2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-
   Zahl „125a" durch die Zahl „125b" ersetzt.

2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird gestrichen.
   b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

3. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch das Wort „oder"
   ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
   „5. wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn
       seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
       Ausland nimmt."
   res auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
   des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäfti-
   gung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
   von insgesamt sechs Jahren,
 4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
    Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
    Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
    auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
    Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
    bezüge
BGBl. 1989, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
  bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht
  entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis
  zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeit-
  beschäftigung bewilligt werden, wenn während des
  Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der
  regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.

     (2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder
  4 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte
  erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
  auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
  zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1
  Satz 3 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei
  Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
  Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung
  schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

  Die zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von
  Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilli-
  gung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht
  zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teil-
  zeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeit-
  beschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während
  der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit
  Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In den
  Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige
  Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
  kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die
  Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

    (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1

  Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von

  fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von

  zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung

  im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach

  Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine

  Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei

  Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der

  Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
  Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

    (4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
  Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und
  Urlaub nach § 48a oder Teilzeitbeschäftigung nach
  Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach
  § 48a dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünf-
  undzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeit-
  beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder
  ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 48 a Abs. 2
  Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
  der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von
  dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
  und 4 sowie Urlaub nach§ 48a dürfen zusammen eine
  Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3
  Satz 3 gilt entsprechend."

5. § 48a erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 48a
     (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf
   Antrag
   1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen
      Arbeitszeit ermäßigt werden,

   2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
      drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
      gewährt werden,

   wenn er
   a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

  b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
  tatsächlich betreut oder pflegt.

    (2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht
  überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen
  zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-
  schreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte
  Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von
  zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßi-
  gung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitrau-
  mes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen
  Arbeitszeit nicht übersteigt. § 44a Abs. 3 Satz 3 gilt
  entsprechend."

6. Nach § 125 a wird folgender § 125 b eingefügt:

                           ,,§ 125b

      Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eig-
   nung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der
   Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um
   Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindes ver-
   zögert hat, und hat sie sich innerhalb von achtzehn
   Monaten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs
   Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Ein-
   stellungsvoraussetzungen beworben, so ist der Grad
   ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu
   prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu
   dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewer-
   ben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß

   eine Frau ohne diese Verzögerung eingestellt worden

   wäre, kann sie vor anderen Bewerbern eingestellt wer-

   den. Die Zahl der Stellen, die diesen Frauen in einem

   Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt

   sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber

   mit Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche

   nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der

   betroffenen Frauen aufzurunden. Für die Berechnung

   des Zeitraums der Verzögerung sind ein Jahr sowie die
    Fristen nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
   zugrunde zu legen."

                         Artikel 2
       Änderung des Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2466), wird wie folgt
geändert:
1. In § 28 werden der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt
   und folgende Nummer 3 angefügt:

   ,,3. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienst-
        behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
        halt im Ausland nimmt."

2. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird gestrichen.
       bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Ab-
      satzes 1 Nr. 3" durch die Bezeichnung „Absatzes 1
      Nr. 2" ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „Absatz 1
      Nr. 3" durch die Bezeichnung „Absatz 1 Nr. 2"
      ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
1284                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

3. § 72a erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 72a

     (1) Bis zum 31. Dezember 1993 kann einem Be-
  amten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen in
  einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches
  Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen
  Dienst zu beschäftigen,
   1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
      der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von
      insgesamt fünfzehn Jahren,

  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
     jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
     Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-
     beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
     Arbeitszeit,

  3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
     von insgesamt sechs Jahren,

  4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
     Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach

     Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres

     auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des

     Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
     bezüge
  bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-
  gegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis
  zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeit-
  beschäftigung bewilligt werden, wenn während des
  Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der
  regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.

     (2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3
  oder 4 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte
  erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
  auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
  zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1
  nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
  beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten
  ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft
  verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-
  dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur
  zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der
  Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwider-
  laufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbe-
  schäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäfti-
  gung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der
  Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustim-
  mung der zuständigen Behörde zulässig. In den Fällen
  des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige
  Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
  kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die
  Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

     (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
   Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von
   fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von
   zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung
   im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach

   Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine
   Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei
   Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
   Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
   Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
     (4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
   Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und

   Urlaub nach § 79a oder Teilzeitbeschäftigung nach
   Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach
   § 79 a dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünf-
   undzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeit-
   beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder
   ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 79 a Abs. 2
   Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
   der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von
   dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
   und 4 sowie Urlaub nach § 79 a dürfen zusammen eine
   Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3
   Satz 3 gilt entsprechend."

4. § 79a erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 79a

     (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf
   Antrag

   1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen
      Arbeitszeit ermäßigt werden,

   2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von

      drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

      gewährt werden,

   wenn er
   a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
   b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
      sonstigen Angehörigen

   tatsächlich betreut oder pflegt.

     (2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht
   überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen
   zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-
   schreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte
   Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von
   zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßi-
   gung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeit-
   raumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen
   Arbeitszeit nicht übersteigt. § 72a Abs. 3 Satz 3 gilt
   entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer
   Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf
   der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

     (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach
   Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh-
   migt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht
   zuwiderlaufen."

                         Artikel 3

     Änderung des Deutschen Richtergesetzes

  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom
15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird Nummer 2 gestrichen; die bis-
          herigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2
          und 3.
      bb) In Satz 2 wird die Zahl „3" durch die Zahl „2"
          ersetzt.
BGBl. 1989, Seite 1285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1285
   b) In Absatz 2 werden in Nummer 4 das Wort „oder"
      durch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch
      das Wort „oder" ersetzt sowie folgende Nummer 6
      angefügt:

      „6. wenn er ohne Genehmigung der obersten
          Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauern-
          den Aufenthalt im Ausland nimmt."

2. § 48a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Einern Richter ist auf Antrag
      1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen

         Dienstes zu ermäßigen,

      2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von

         drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
         zu gewähren,

      wenn er

      a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
      b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-
         gen sonstigen Angehörigen

      tatsächlich betreut oder pflegt."
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       ,,(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht
      überschreiten. Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen
      zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht
      überschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermä-
      ßigter Dienst und Urlaub zusammen eine Dauer von
      zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die
      Ermäßigung des Dienstes während des Bewilli-
      gungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel des
      regelmäßigen Dienstes nicht übersteigt. Der Antrag
      auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder
      eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor
      Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen."

3. § 48 b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch
      die Jahreszahl „ 1993" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „neun" durch das
      Wort „zwölf" ersetzt.

4. § 76a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis
      zum 31. Dezember 1993 einem Richter in einer

      Ausnahmesituation, in der ein dringendes öffent-
      liches Interesse daran besteht, Bewerber im öffent-
      lichen Dienst zu beschäftigen,

      1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte

         des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von

         insgesamt fünfzehn Jahren,

      2. nach     Vollendung   des fünfundfünfzigsten
         Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis
         zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
         Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel-
         mäßigen Dienstes,
      3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
         Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens
         von einem Jahr,

   4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
      Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
      Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-
      res auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
      Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,

      Urlaub ohne Dienstbezüge
   zu bewilligen ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann
   bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teil-
   zeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während
   des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei
   Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschrit-
   ten werden."

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

    ,,(3) Einern Antrag nach Absatz 2 darf nur entspro-

   chen werden, wenn

   1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
      das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes

      Teilzeitbeschäftigung zuläßt,
  2. im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 zwingende
     dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  3. der Richter zugleich der Verwendung auch in
     einem anderen Richteramt desselben Gerichts-
     zweiges zustimmt,

   4. der Richter erklärt, während der Dauer des
      Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung ent-
      geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und
      entgeltliche Tätigkeiten nach§ 71 dieses Geset-
      zes in Verbindung mit§ 42 Abs. 1 Satz 3 des
      Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem
      Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
      beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher
      Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft
verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-
dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4
nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung
der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwi-
derlaufen. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeit-
beschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäf-

tigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der
Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustim-
mung der zuständigen Dienstbehörde zulässig. In den
Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige
Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die

Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden
kann."

c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

     ,,(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-
   satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine
   Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine

   Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teil-

   zeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2

   und Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen
   zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht
   überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer
   Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
   oder eines Urlaubs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist
   spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-
   ten Freistellung zu stellen."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält
   folgende Fassung:
BGBl. 1989, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
1286                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1

         ,,(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-
       satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigter Dienst
       und Urlaub nach Absatz 1 oder Teilzeitbeschäfti-
       gung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigter
       Dienst nach Absatz 1 dürfen jeweils zusammen eine
       Dauer von fünfundzwanzig Jahren nicht überschrei-
       ten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absat-
       zes 2 Satz 2 oder ermäßigtem Dienst im Sinne des
       § 48a Abs. 2 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
       daß an die Stelle der Dauer von fünfundzwanzig
       Jahren eine Dauer von dreißig Jahren tritt. Urlaub
       nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach
       Absatz 1 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf
       Jahren nicht überschreiten."

5. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe ,,§ 76a

   Abs. 2" durch die Angabe,,§ 76a Abs. 2 bis 5" ersetzt.

                         Artikel 4
           Änderung des Soldatengesetzes
  (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986
(BGBI. 1 S. 873), wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   ,,Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-

   dienstes kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und
   Sachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge
   Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglich-
   keit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre
   gewährt werden, wenn sie

   a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
   b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
      sonstigen Angehörigen

   tatsächlich betreuen und pflegen."

2. § 28a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch
      die Jahreszahl „ 1993" ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird das Wort „neun" durch das Wort
      ,,zwölf" ersetzt.

3. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die
       Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116
       des Grundgesetzes verliert. Der Bundesminister der
       Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraus-
       setzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung
       des Dienstverhältnisses fest."
   b) In Absatz 2 werden in Nummer 6 das Wort „oder"
      gestrichen, in Nummer 7 der Punkt durch ein
      Komma ersetzt, das Wort „oder" sowie folgende

      Nummer 8 angefügt:

       ,,8. wenn er ohne Genehmigung des Bundes-
            ministers der Verteidigung seinen Wohnsitz
            oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Gel-
            tungsbereichs dieses Gesetzes nimmt."

4. In § 49 Abs. 2 werden die Worte „und Nr. 7" durch die
   Worte „sowie Nr. 7 und 8" ersetzt.

5. In§ 55 Abs. 1 werden die Worte „und Nr. 7" durch die
   Worte „sowie Nr. 7 und 8" ersetzt.

6. In § 56 Abs. 2 werden die Worte „und Nr. 7" durch die
   Worte „sowie Nr. 7 und 8" ersetzt.

   (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                        Artikel 5
     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261)

wird wie folgt geändert:

  In § 6 Satz 1 werden die Worte „nach § 72a Abs. 1
Nr. 1" durch die Worte „nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder 2" ersetzt.

                        Artikel 6

    Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt

geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 5 und in § 14 Abs. 1 Satz 1 dritter
   Halbsatz wird das Wort „Beurlaubung" durch die Worte
   ,,Freistellung vom Dienst" ersetzt.

2. § 22 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   ,,Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Be-
   amten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-
   bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf
   Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als
   sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhe-
   standsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf
   schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f
   Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer
   Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a
   Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte."

3. § 22 Abs. 2 Satz 5 wird gestrichen.

4. In § 48 Abs. 3 werden die Worte „nach § 72 a Abs. 1
   Nr. 2" durch die Worte „nach§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4"
   ersetzt.

5. In § 62 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „und Abs. 2
   Satz 5" gestrichen.

6. Dem § 86 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

    ,,(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum

   31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,
   wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989
   rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum
   31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 15870 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben."
BGBl. 1989, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1287
                        Artikel 7
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  (1) In§ 43 Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
1987 (BGBI. 1 S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1. S. 2477),
werden die Worte ,,§§ 21 und 27" durch die Worte ,,§§ 21,

27 und 86" ersetzt.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                      Artikel 8
                   Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                      Artikel 9

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Bonn, den 30. Juni 1989
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                        Der Bundesminister
                                                 Schäuble

des Innern
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                                  Engelhard
                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                  Waigel
                                     Der Bundesminister der Verteidigung
                                                Stoltenberg

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1989 I S. 1282. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db968c90289549ab….