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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 998
BGBl. 1984 I S. 998 · 28.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 25.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 44 a erhält folgende Fassung:
,,§ 44a
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
einem Beamten mit Dienstbezügen bis zum
31. Dezember 1990
1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
ein dringendes öffentliches Interesse daran
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur
Dauer von insgesamt zehn Jahren,
2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
ein dringendes öffentliches Interesse daran
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im
öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jah-
ren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis
zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
Urlaub ohne Dienstbezüge,·
3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
ein dringendes öffentliches Interesse daran
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in
der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende
Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf
Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von insgesamt sechs Jahren
bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf
nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt,
während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf
die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 2
nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten
Juli 1984
ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuld-
haft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die
zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von
Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der
Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rück-
kehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe-
schäftigung während der Dauer des Bewilligungs-
zeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen
Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von
fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von
neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im
Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-
zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjah-
res oder Semesters ausgedehnt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und
Urlaub nach§ 48 a oder Teilzeitbeschäftigung nach
Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach
§ 48 a sollen jeweils zusammen eine Dauer von acht-
zehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahme-
fällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig
Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach
Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach § 48 a dürfen
zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
schreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
2. § 48 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub- dürfen
zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub
allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht über-
schreiten;§ 44 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl.I S. 1, 795,
842), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-
zes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt
geändert:

1 . § 72 a erhält folgende Fassung:
,,§ 72 a
(1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem Beam-
ten mit Dienstbezügen
1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
ein dringendes öffentliches Interesse daran
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur
Dauer von insgesamt zehn Jahren,
2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesitua-
tion ein dringendes öffentliches Interesse daran
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im
öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jah-
ren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis
zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
Urlaub ohne Dienstbezüge,
3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
ein dringendes öffentliches Interesse daran
besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in
der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende
Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf
Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von insgesamt sechs Jahren
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-
gegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 , 2 oder 3 darf
nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt,
während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf
die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1
nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten
ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft
verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-
dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur
zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der
Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwi-
derlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeit-
beschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbe-
schäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während
der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit
Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die zuständige
Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten
die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden
kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von
fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von
neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im
Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-
zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjah-
res oder Semesters ausgedehnt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und
Urlaub nach § 79 a oder Teilzeitbeschäftigung nach
Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach
§ 79 a sollen jeweils zusammen eine Dauer von acht-
zehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahme-
fällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig
Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach
Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach§ 79 a dürfen
zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
schreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
2. § 79 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen
eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf
eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten;
§ 72 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt geändert:
· 1. § 48 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§ 48a
Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung aus
familiären Gründen".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen
zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren,
Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren
nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung
eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor
Ablauf des genehmigten Urlaubs zu stellen."
2. Nach § 48 a wird folgender§ 48 b eingefügt:
,,§ 48b
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1) Bis zum 31. Dezember 1990 ist einem Richter
in einer Ausnahmesituation, in der ein dringendes
öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im
öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach einer Voll-
zeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von minde-
stens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünf-
undfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf
die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden,
wenn der Richter erklärt, während des Urlaubs auf
die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 46
dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 66 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszu-
üben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Ver-
letzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird
diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewil-
ligung zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1 sind nur
zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht
zuwiderlaufen. Während des Zeitraums, für den
Urlaub bewilligt worden ist, ist eine Beendigung des
Urlaubs nur mit Zustimmung der zuständigen

1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Behörde zulässig; diese kann in besonderen Härte-
fällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn
dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zuge-
mutet werden kann.
(3) Urlaub nach Absatz 1 sowie ermäßigter Dienst
und Urlaub nach § 48 a sollen zusammen eine Dauer
von achtzehn Jahren nicht überschreiten; auch in
Ausnahmefällen darf eine Gesamtdauer von dreiund-
zwanzig Jahren nicht überschritten werden. Urlf.rnb
nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 48 a dürfen
zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
schreiten."
3. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f erhält folgende Fas-
sung:
„f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes
oder Beurlaubung nach § 48 a oder § 48 b."
4. § 76 a erhält folgende Fassung:
,,§ 76a
Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung
der Dienstzeit und Beurlaubung
(1 ) Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung
aus familiären Gründen sind entsprechend § 48 a zu
regeln.
(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis
zum 31. Dezember 1990 einem Richter in einer Aus-
nahmesituation, in der ein dringendes öffentliches
Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen
Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von ins-
gesamt zehn Jahren,
2. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne
Dienstbezüge
zu bewilligen ist. Dem Antrag darf nur entsprochen
werden, wenn
1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 das Aufgabengebiet
des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung
zuläßt und der Richter zugleich der Verwendung
auch in einem anderen Richteramt desselben
Gerichtszweiges zustimmt,
2. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewil-
ligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher
Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche
Tätigkeiten nach§ 71 dieses Gesetzes in Verbin-
dung mit § 42 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er
sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung
dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Wird die Verpflichtung nach Satz 2 Nr. 2 schuld-
haft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die
zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von
Satz 2 Nr. 2 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der
Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rück-
kehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe-
schäftigung während der Dauer des Bewilligungs-
zeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde zulässig: In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen
Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht
zugemutet werden kann. Teilzeitbeschäftigung und
Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn
Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren
nicht überschreiten.
(3) Ermäßigter Dienst und Urlaub nach Absatz 1
sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
Absatz 2 oder ermäßigter Dienst nach Absatz 1
sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 sollen
jeweils zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren
nicht überschreiten; auch in Ausnahmefällen darf
eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig Jahren nicht
überschritten werden. Urlaub nach Absatz 1 sowie
Urlaub nach Absatz 2 dürfen zusammen eine Dauer
von neun Jahren nicht überschreiten."
5. § 78 Nr. 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:·
„f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes
oder Beurlaubung nach § 76 a in Verbindung mit
§ 48 a; einer Verfügung über Teilzeitbeschäfti-
gung oder Beurlaubung nach § 76 a Abs. 2."
Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes
(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 875), wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch
da.s Wort „neun" ersetzt.
2. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:
,,§ 28a
Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
(1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem
Berufssoldaten nach einer Vollzeitbeschäftigung im
öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren
und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter Wegfall
der Geld- und Sachbezüge einschließlich der freien
Heilfürsorge gewährt werden, wenn dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsan-
trag entscheidet der Bundesminister der Verteidi-
gung.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entspro-
chen werden, wenn der Berufssoldat erklärt, wäh-
rend der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung ent-
geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und ent-
geltliche Tätigkeiten nach § 20 Abs. 3 nur in dem
Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäfti-
gung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,

ist der Urlaub zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1
sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Gewäh-
rung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Bundes-
minister der Verteidigung kann in besonderen Härte-
fällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn
dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht
zugemutet werden kann.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen wider-
rufen.
(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach§ 28 Abs. 5 darf
zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
schreiten."
(2) Artikel 4 Abs. 1 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 5
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
§ 76 Abs. 1 Nr. 8 des Bundespersonalvertretungsge-
setzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 561) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„8. Ablehnung eines Antrages nach § 72 a oder § 79 a
des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäf-
tigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit
oder Urlaub,".
Artikel 6
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
In § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1980
(BGBI. 1 S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)
geändert worden ist, wird in Satz 1 die Anführung
,,§ 72 a" durch die Anführung ,,§ 72 a Abs. 1 Nr. 1"
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
(1) Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
endetes Dienstjahr gilt; bei Teilzeitbeschäftigung,
ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub wird der sich ohne
diese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1
ergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung des
Höchstsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem
die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die
ohne diese Freistellungen als ruhegehaltfähige
Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei ein Rest auf
zwei Stellen nach dem Komma nach oben abgerun-
det wird, jedoch nicht unter fünfunddreißig und nicht
über fünfundsiebzig vom Hundert; Halbsatz 2 gilt
auch für Teilzeitbeschäftigung, ermäßigte Arbeitszeit
und Urlaub während einer Beschäftigung außerhalb
des Beamtenverhältnisses, nicht jedoch für einen
Urlaub innerhalb oder außerhalb des Beamtenver-
hältniss.es, bei dem spätestens bei seiner Beendi-
gung schriftlich zugestanden worden ist, daß er
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
dient."
2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72 a
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
sprechendem Landesrecht nicht gewährt."
3. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1
Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der
Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 2 oder 3 gemindert, ist der für die Höchst-
grenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinnge-
mäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset-
zen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3
der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld
zugrundeliegenden Ruhegehaltes nach § 14
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist die
Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu
berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhege-
haltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hun-
dert beträgt."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 2
Nr. 3" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 3" ersetzt.
4. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist der für
die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-
setzen."
5. § 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Nach dem Strichpunkt wird folgender Halbsatz
angefügt:
,,§ 6 Abs. 1 Satz 3 und§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 2 und 3 finden Anwendung."
(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeits-
zeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiter Anwendung.

·1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1
Artikel 8
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
S. 457), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt
geändert:
1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
endetes Dienstjahr gilt; bei einem Urlaub innerhalb
des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäf-
tigung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub während
einer Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhält-
nisses wird der sich ohne diese Freistellungen vom
Dienst nach Halbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz
vor Anwendung des.Höchstsatzes in dem Verhältnis
vermindert, in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu
der Zeit steht, die ohne diese Freistellungen als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei
ein Rest auf zwei Stellen nach dem Komma nach
oben abgerundet wird, jedoch nicht unter fünfund-
dreißig und nicht über fünfundsiebzig vom Hundert;
Halbsatz 2 gilt nicht für einen Urlaub innerhalb oder
außerhalb des Soldatenverhältnisses, bei dem spä-
testens bei seiner Beendigung schriftlich zugestan-
den worden ist, daß er öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient."
2. Dem§ 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28 a
des Soldatengesetzes nicht gewährt."
3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1
Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der
Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 2 gemindert, ist der für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer
Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei
der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe-
gehaltssatz des dem Witwengeld zugrundelie-
genden Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 gemindert, ist die Höchstgrenze ent-
sprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei
der zu vermindernde Ruhegehaltssatz minde-
stens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 2
Nr. 3" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 3" ersetzt.
4. Dem § 55 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gemindert, ist der für die
Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-
setzen."
(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeits-
zeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in
der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiter Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Artikel 9
Änderung der Dienstgradbezeichnung
früherer Berufssoldaten,
die als Hauptfeldwebel
in den Ruhestand getreten sind
oder entlassen wurden
(1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar
1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptboots-
mann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhe-
stand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44
Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad
a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz
,,außer Dienst (a. 0.)" führen, wenn er zuletzt Dienst-
bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat,
oder
b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem
Zusatz „außer Dienst (a. D.)" führen, wenn er zuletzt
Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit
Amtszulage erhalten hat.
(2) Einern vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad
Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann entlassenen Berufs-
soldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die
Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Sol-
datengesetzes den Dienstgrad
a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz
,,außer Dienst (a. D.)" führen, wenn er zuletzt Dienst-
bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat,
oder
b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem
Zusatz „außer Dienst (a. D.)" führen, wenn er zuletzt
Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit
Amtszulage erhalten hat.
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere
Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Artikel 10
Schlußvorschrift
Artikel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienst-
rechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 561) wird aufgehoben.

Artikel 11 Artikel 12
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1984
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 998. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4955f720fb985316….