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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1984, S. 998

BGBl. 1984 I S. 998 · 28.363 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1984, Seite 998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 998
998                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

                                         Fünftes Gesetz
                            zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

                                                  Vom 25.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

   Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 44 a erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 44a
     (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
  einem Beamten mit Dienstbezügen bis zum
  31. Dezember 1990

   1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
      ein dringendes öffentliches Interesse daran

      besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
      beschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
      bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur
      Dauer von insgesamt zehn Jahren,
   2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
      ein dringendes öffentliches Interesse daran
      besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
      beschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im
      öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jah-
      ren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
      Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis
      zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
      Urlaub ohne Dienstbezüge,·

   3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
      ein dringendes öffentliches Interesse daran
      besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
      beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in
      der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende
      Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf
      Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
      von insgesamt sechs Jahren
   bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange
   nicht entgegenstehen.

      (2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf

   nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt,
   während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf
   die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
   zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 2
   nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
   beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten

Juli 1984

    ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuld-
    haft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die
    zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von
    Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der
    Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des

    Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des
    Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rück-
    kehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe-
    schäftigung während der Dauer des Bewilligungs-
    zeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen
    Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
    kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen
    Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
    wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
    nicht zugemutet werden kann.

      (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
    Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von
    fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von
    neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im

    Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-
    zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjah-
    res oder Semesters ausgedehnt werden.

       (4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
    Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und
    Urlaub nach§ 48 a oder Teilzeitbeschäftigung nach
    Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach
    § 48 a sollen jeweils zusammen eine Dauer von acht-
    zehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahme-
    fällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig
    Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach
    Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach § 48 a dürfen
    zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
    schreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

  2. § 48 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,,(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub- dürfen
    zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub
    allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht über-
    schreiten;§ 44 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

                         Artikel 2

         Änderung des Bundesbeamtengesetzes

    Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl.I S. 1, 795,
  842), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-
  zes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt
  geändert:
BGBl. 1984, Seite 999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 999
1 . § 72 a erhält folgende Fassung:
                          ,,§ 72 a

    (1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem Beam-
  ten mit Dienstbezügen
  1. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
     ein dringendes öffentliches Interesse daran
     besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
     beschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
     bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur
     Dauer von insgesamt zehn Jahren,
  2. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesitua-
     tion ein dringendes öffentliches Interesse daran
     besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
     beschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im

     öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jah-
     ren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
     Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis

     zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
     Urlaub ohne Dienstbezüge,

  3. in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation
     ein dringendes öffentliches Interesse daran
     besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu
     beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in

     der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende
     Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf
     Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
     von insgesamt sechs Jahren
  bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-
  gegenstehen.

     (2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 , 2 oder 3 darf
  nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt,
  während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf
  die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
  zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1
  nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-
  beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten
  ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft
  verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-
  dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur
  zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der
  Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwi-
  derlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeit-
  beschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbe-
  schäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während
  der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit
  Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In
  den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die zuständige
  Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-
  kehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten
  die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden
  kann.

    (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
  Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von
  fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von
  neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im
  Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungs-
  zeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjah-
  res oder Semesters ausgedehnt werden.
    (4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
  Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und
  Urlaub nach § 79 a oder Teilzeitbeschäftigung nach
  Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach

    § 79 a sollen jeweils zusammen eine Dauer von acht-

    zehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahme-
    fällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig
    Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach
    Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach§ 79 a dürfen
    zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
    schreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

 2. § 79 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen
    eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf
    eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten;
    § 72 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

                         Artikel 3

       Änderung des Deutschen Richtergesetzes

  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995), wird wie folgt geändert:

· 1. § 48 a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 48a
       Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung aus
                   familiären Gründen".
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen
       zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren,
       Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren
       nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung
       eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor
       Ablauf des genehmigten Urlaubs zu stellen."

 2. Nach § 48 a wird folgender§ 48 b eingefügt:

                         ,,§ 48b
           Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
       (1) Bis zum 31. Dezember 1990 ist einem Richter
    in einer Ausnahmesituation, in der ein dringendes
    öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im
    öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach einer Voll-
    zeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von minde-
    stens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünf-
    undfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf
    die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
    muß, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.

       (2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden,
    wenn der Richter erklärt, während des Urlaubs auf
    die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-
    zichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 46
    dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 66 Abs. 1 des
    Bundesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszu-
    üben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Ver-
    letzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird
    diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewil-
    ligung zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1 sind nur
    zulässig, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht
    zuwiderlaufen. Während des Zeitraums, für den
    Urlaub bewilligt worden ist, ist eine Beendigung des
    Urlaubs nur mit Zustimmung der zuständigen
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  Behörde zulässig; diese kann in besonderen Härte-
  fällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn
  dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zuge-
  mutet werden kann.

    (3) Urlaub nach Absatz 1 sowie ermäßigter Dienst
  und Urlaub nach § 48 a sollen zusammen eine Dauer
  von achtzehn Jahren nicht überschreiten; auch in
  Ausnahmefällen darf eine Gesamtdauer von dreiund-
  zwanzig Jahren nicht überschritten werden. Urlf.rnb
  nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 48 a dürfen
  zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
  schreiten."

3. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f erhält folgende Fas-
   sung:

  „f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes
      oder Beurlaubung nach § 48 a oder § 48 b."

4. § 76 a erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 76a
            Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung
             der Dienstzeit und Beurlaubung
    (1 ) Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung
  aus familiären Gründen sind entsprechend § 48 a zu
  regeln.
    (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis
  zum 31. Dezember 1990 einem Richter in einer Aus-
  nahmesituation, in der ein dringendes öffentliches
  Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen
  Dienst zu beschäftigen,
  1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
       des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von ins-
       gesamt zehn Jahren,
  2. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
     Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach
     Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres
     auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn
     des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne
     Dienstbezüge
  zu bewilligen ist. Dem Antrag darf nur entsprochen
  werden, wenn
  1. im Falle des Satzes 1 Nr. 1 das Aufgabengebiet
     des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung
     zuläßt und der Richter zugleich der Verwendung
     auch in einem anderen Richteramt desselben
     Gerichtszweiges zustimmt,
  2. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewil-
     ligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher
     Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche
     Tätigkeiten nach§ 71 dieses Gesetzes in Verbin-
     dung mit § 42 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmen-
     gesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er
     sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung

     dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

  Wird die Verpflichtung nach Satz 2 Nr. 2 schuld-
  haft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die
  zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von
  Satz 2 Nr. 2 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der
  Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des
  Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des

   Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rück-
   kehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbe-
   schäftigung während der Dauer des Bewilligungs-
   zeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen
   Behörde zulässig: In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
   kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen
   Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
   wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht
   zugemutet werden kann. Teilzeitbeschäftigung und
   Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn
   Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren
   nicht überschreiten.

    (3) Ermäßigter Dienst und Urlaub nach Absatz 1
  sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach
  Absatz 2 oder ermäßigter Dienst nach Absatz 1
  sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 sollen
  jeweils zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren
  nicht überschreiten; auch in Ausnahmefällen darf
  eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig Jahren nicht
  überschritten werden. Urlaub nach Absatz 1 sowie
  Urlaub nach Absatz 2 dürfen zusammen eine Dauer
  von neun Jahren nicht überschreiten."

5. § 78 Nr. 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:·
  „f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes
      oder Beurlaubung nach § 76 a in Verbindung mit
      § 48 a; einer Verfügung über Teilzeitbeschäfti-
      gung oder Beurlaubung nach § 76 a Abs. 2."

                       Artikel 4
          Änderung des Soldatengesetzes
  (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 875), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch
  da.s Wort „neun" ersetzt.

2. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:
                        ,,§ 28a
        Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
     (1) Bis zum 31. Dezember 1990 kann einem
  Berufssoldaten nach einer Vollzeitbeschäftigung im
  öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren
  und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres
  auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
  Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter Wegfall
  der Geld- und Sachbezüge einschließlich der freien
  Heilfürsorge gewährt werden, wenn dienstliche
  Belange nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsan-
  trag entscheidet der Bundesminister der Verteidi-
  gung.

    (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entspro-

  chen werden, wenn der Berufssoldat erklärt, wäh-
  rend der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung ent-
  geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und ent-
  geltliche Tätigkeiten nach § 20 Abs. 3 nur in dem
  Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäfti-
  gung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
  könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt,
BGBl. 1984, Seite 1001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1001
   ist der Urlaub zu widerrufen. Ausnahmen von Satz 1
   sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der Gewäh-
   rung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Bundes-
   minister der Verteidigung kann in besonderen Härte-
   fällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn
   dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht
   zugemutet werden kann.
      (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den
   Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen wider-
   rufen.

     (4) Urlaub nach Absatz 1 und nach§ 28 Abs. 5 darf
   zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht über-
   schreiten."
  (2) Artikel 4 Abs. 1 gilt nicht im Land Berlin.

                       Artikel 5
 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
  § 76 Abs. 1 Nr. 8 des Bundespersonalvertretungsge-
setzes vom 15. März 197 4 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 561) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„8. Ablehnung eines Antrages nach § 72 a oder § 79 a
    des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäf-
    tigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit
    oder Urlaub,".

                       Artikel 6

     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
   In § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1980
(BGBI. 1 S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)
geändert worden ist, wird in Satz 1 die Anführung
,,§ 72 a" durch die Anführung ,,§ 72 a Abs. 1 Nr. 1"
ersetzt.

                       Artikel 7
    Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

  (1) Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
(BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
  „Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
  zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
  dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
  Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
  Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins
  vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
  wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
  mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
  endetes Dienstjahr gilt; bei Teilzeitbeschäftigung,
  ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub wird der sich ohne
  diese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1
  ergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung des
  Höchstsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem
  die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die

   ohne diese Freistellungen als ruhegehaltfähige
   Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei ein Rest auf
   zwei Stellen nach dem Komma nach oben abgerun-
   det wird, jedoch nicht unter fünfunddreißig und nicht
   über fünfundsiebzig vom Hundert; Halbsatz 2 gilt
   auch für Teilzeitbeschäftigung, ermäßigte Arbeitszeit
   und Urlaub während einer Beschäftigung außerhalb
   des Beamtenverhältnisses, nicht jedoch für einen
   Urlaub innerhalb oder außerhalb des Beamtenver-
   hältniss.es, bei dem spätestens bei seiner Beendi-
   gung schriftlich zugestanden worden ist, daß er
   öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
   dient."

2. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    ,,(3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von
   Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72 a
   Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
   sprechendem Landesrecht nicht gewährt."

3. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3
      angefügt:
      „Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1
      Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der
      Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-
      satz 2 oder 3 gemindert, ist der für die Höchst-
      grenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinnge-
      mäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset-
      zen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3
      der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld
      zugrundeliegenden Ruhegehaltes nach § 14
      Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist die
      Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu
      berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhege-
      haltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hun-
      dert beträgt."
  b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 2
     Nr. 3" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und
     Satz 3" ersetzt.

4. Dem § 55 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
  Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14
  Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist der für
  die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
  sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-
  setzen."

5. § 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
  b) Nach dem Strichpunkt wird folgender Halbsatz
     angefügt:
     ,,§ 6 Abs. 1 Satz 3 und§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halb-
     satz 2 und 3 finden Anwendung."

  (2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeits-
zeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiter Anwendung.
BGBl. 1984, Seite 1002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1002
·1002                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil 1

                        Artikel 8
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1

S. 457), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom

22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie folgt

geändert:

1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   „Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
   zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-
   dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren
   Dienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten
   Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins
   vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
   bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert,
   wobei ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von
   mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen als voll-
   endetes Dienstjahr gilt; bei einem Urlaub innerhalb
   des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäf-
   tigung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub während
   einer Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhält-
   nisses wird der sich ohne diese Freistellungen vom
   Dienst nach Halbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz
   vor Anwendung des.Höchstsatzes in dem Verhältnis
   vermindert, in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu
   der Zeit steht, die ohne diese Freistellungen als ruhe-
   gehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre, wobei
   ein Rest auf zwei Stellen nach dem Komma nach
   oben abgerundet wird, jedoch nicht unter fünfund-
   dreißig und nicht über fünfundsiebzig vom Hundert;
   Halbsatz 2 gilt nicht für einen Urlaub innerhalb oder
   außerhalb des Soldatenverhältnisses, bei dem spä-
   testens bei seiner Beendigung schriftlich zugestan-

   den worden ist, daß er öffentlichen Belangen oder

   dienstlichen Interessen dient."

2. Dem§ 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ,,(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von
   Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28 a
   des Soldatengesetzes nicht gewährt."

3. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3
      angefügt:

        „Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1

        Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der

        Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halb-

        satz 2 gemindert, ist der für die Höchstgrenze
        maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer
        Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei
        der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe-
        gehaltssatz des dem Witwengeld zugrundelie-

        genden Ruhegehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1
        Halbsatz 2 gemindert, ist die Höchstgrenze ent-
        sprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei
        der zu vermindernde Ruhegehaltssatz minde-
        stens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt."
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 2
      Nr. 3" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und
      Satz 3" ersetzt.

4. Dem § 55 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
  Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26

  Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gemindert, ist der für die

  Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in

  sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzu-

  setzen."

  (2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeits-
zeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in
der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiter Anwendung.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

                        Artikel 9
        Änderung der Dienstgradbezeichnung
              früherer Berufssoldaten,
               die als Hauptfeldwebel
          in den Ruhestand getreten sind
               oder entlassen wurden

  (1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar
1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptboots-
mann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhe-
stand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44
Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad
a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz
   ,,außer Dienst (a. 0.)" führen, wenn er zuletzt Dienst-
   bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat,
   oder

b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem

   Zusatz „außer Dienst (a. D.)" führen, wenn er zuletzt

   Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit
   Amtszulage erhalten hat.

  (2) Einern vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad
Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann entlassenen Berufs-
soldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die
Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Sol-
datengesetzes den Dienstgrad

a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz
   ,,außer Dienst (a. D.)" führen, wenn er zuletzt Dienst-
   bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat,
   oder

b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem

   Zusatz „außer Dienst (a. D.)" führen, wenn er zuletzt

   Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit

   Amtszulage erhalten hat.
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere
Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

                       Artikel 10
                    Schlußvorschrift
  Artikel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienst-
rechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 561) wird aufgehoben.
BGBl. 1984, Seite 1003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1003

                     Artikel 11                                               Artikel 12
                   Berlin-Klausel                                            Inkrafttreten
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des     Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.       kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.




                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                             Bonn, den 25. Juli 1984

                                         Der Bundespräsident
                                             Weizsäcker

                                          Der Bundeskanzler
                                           Dr. Helmut Kohl

                                     Der Bundesminister des Innern
                                            Dr. Zimmermann

                                     Der Bundesminister der Justiz
                                              Engelhard

                                  Für den Bundesminister der Finanzen
                                   Der Bundesminister für Wirtschaft
                                           Martin Bangemann

                                  Der Bundesminister der Verteidigung
                                               Wörner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1984 I S. 998. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4955f720fb985316….