Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 83 Verfahrensvorschriften
Stand: 01.08.2021
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richter im Landesdienst treffen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 83 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2013 – RiZ (R) 5/12Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Gerichtsbescheid
- BGH, 20.07.2018 – RiZ (R) 1/18Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen
- BGH, 04.03.2015 – RiZ (R) 3/14Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussentscheidung in der Berufungsinstanz
- BGH, 29.12.2023 – RiZ (B) 1/21
- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
- BGH, 13.02.2014 – RiZ (R) 5/13Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die Anfechtung einer Dienstaufsichtsmaßnahme im Wege des Gerichtsbescheides; anwaltliche Vertretung in der Rechtsmittelinstanz; Zulässigkeit eines Prüfungsantrags; Begriff der Dienstaufsichtsmaßnahme
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 1 DGH 1/24
- Dienstgerichtshof NRW, 13.03.2021 – 1 DGH 1/2020
- BGH, 12.05.2011 – RiZ (R) 4/09Dienstaufsicht über Richter: Zulässigkeit von Mitteilungen des Dienstvorgesetzten im Zusammenhang mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit des Richters und der hiergegen geführten Rechtsbehelfsverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 83 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.