Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 37 Abordnung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 07.08.2018 – 2 B 179/18Zitiert von 3
- BGH, 10.12.2008 – 1 StR 322/08Gerichtsverfassung: Zulässigkeit der Teilabordnung eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht nach § 37 DRiG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 16.03.2005 – RiZ (R) 2/04
- OVG NRW, 12.03.2018 – 5 A 2439/17.AZitiert von 1
- OLG Nürnberg, 12.09.2024 – 13 U 3960/21
- OLG Hamm, 19.01.2004 – 1 DGH 2/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 – 10 A 10029/23.OVG
- BVerfG, 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17Nichtannahmebeschluss: Mitwirkung eines seit mehreren Jahren abgeordneten Richters an Entscheidung eines LSG verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Verfassungsbeschwerde bzgl PKH-Versagung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erledigung unzulässig - Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht dargelegt - Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen (§ 34a Abs 2 BVerfGG) mit Blick auf ursprüngliche ErfolgsaussichtenZitiert von 9
- OLG Rostock, 16.08.2019 – 20 RR 16/19
13 Entscheidungen zu § 37 DRiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/37#abs-1 (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/37#abs-2 (2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/37#abs-3 (3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.