Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 37 Abordnung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/37#abs-1 (1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/37#abs-2 (2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/37#abs-3 (3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.

§ 36 § 38