Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 76
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Nach Gewicht
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 27/91Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDRZitiert von 3
- OVG NRW, 02.03.2016 – 1 B 1375/15Untersagung des Auftretens eines Ruhestandsrichters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung im Eilverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 112
- OVG Bremen, 07.08.2018 – 2 B 179/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2008 – 1 A 1703/07Zitiert von 12
- BGH, 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit im Freistaat Sachsen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trotz entgegenstehenden Willens
- BVerwG, 15.04.2021 – 2 C 13/20Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine DienstreiseZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – DGH 5/25
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
- LG Cottbus, 16.01.2026 – DG 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.