Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Stand: 01.08.2021
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 71 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 27/91Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDRZitiert von 3
- OVG NRW, 02.03.2016 – 1 B 1375/15Untersagung des Auftretens eines Ruhestandsrichters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung im Eilverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 116
- OVG Bremen, 07.08.2018 – 2 B 179/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 23.04.2008 – 1 A 1703/07Zitiert von 12
- BGH, 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit im Freistaat Sachsen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trotz entgegenstehenden Willens
- BVerwG, 15.04.2021 – 2 C 13/20Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine DienstreiseZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – DGH 5/25
- VG Karlsruhe, 24.02.2026 – 12 K 606/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.