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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1666
BGBl. 1998 I S. 1666 · 136.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1666 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
Gesetz
zur Umsetzung des Versorgungsberichts
(Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG)
Vom 29. J
Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhalts üb ers ic ht
Artikel 1 Änderung des B eamtenrechtsrahmengesetzes
Artikel 2 Änderung des B undesbeamtengesetzes
Artikel 3 Änderung des B undespolizeibeamtengesetzes
Artikel 4 Änderung des S oldatengesetzes
Artikel 5 Änderung des B undesbesoldungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des B eamtenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des S oldatenversorgungsgesetzes
Artikel 8 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs-
zuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG)
Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 10 Wegfall der Dynamisierung von S tellenzulagen
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer
jährlichen S onderzuwendung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame
Leistungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und
S oldaten auf Zeit
Artikel 13 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
Artikel 15 Änderung der B eamtenversorgungs-Übergangsver-
ordnung
Artikel 16 Änderung der S oldatenversorgungs-Übergangsver-
ordnung
Artikel 17 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
uni 1998
b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. De-
zember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige B erufsausbildung ab-
schließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16), oder
2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. J uni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (AB l. EG
Nr. L 209 S . 25)
erworben werden.“
2. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
B eamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand
versetzt werden kann, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und
schwerbehindert im S inne des § 1 des S chwer-
behindertengesetzes ist oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“
3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
(1) Von der Versetzung des B eamten in den Ruhe-
Artikel 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei J ustizvollzugs- stand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer-
anstalten
Artikel 19 Änderung anderer Vorschriften
Artikel 20 Übergangsvorschriften
Artikel 21 Neubekanntmachungserlaubnisse
Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 23 Umsetzungspflicht
Artikel 24 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das B eamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 462),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. S ep-
tember 1997 (B GB l. I S . 2294), wird wie folgt geändert:
1. § 14c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Anforderungen für S taatsangehö-
rige der M itgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften“ wird gestrichen.
den, wenn der B eamte das fünfzigste Lebensjahr
vollendet hat und er unter B eibehaltung seines Amtes
seine Dienstpflichten noch während mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (be-
grenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des B eamten ist entsprechend der
begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit
seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt
entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet
werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des B e-
amten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn
ihm nach § 26 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine gerin-
gerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 S atz 3
gilt mit der M aßgabe, daß von der regelmäßigen
Arbeitszeit des B eamten unter B erücksichtigung der
verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen
ist.
(5) Von der M öglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis
zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.“

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1667
4. Dem § 44b wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß B eam-
ten bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Absatz 1
Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebens-
jahres bewilligt werden kann. Absatz 4 S atz 1 ist mit
der M aßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs
fünfzehn J ahre nicht überschreiten darf.“
5. In § 45 Abs. 2 S atz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4
letzter S atz,“ gestrichen.
6. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ § 13, 14, 14a und 14b“ wird durch die
Angabe „§ § 13 bis 14c“ ersetzt.
b) Folgender S atz wird angefügt:
„Das gleiche gilt, wenn die B efähigung auf Grund
der M aßgaben in Anlage I K apitel XIX S achgebiet A
Abschnitt III Nr. 2 B uchstabe c oder Nr. 3 B uch-
stabe b des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. S eptember 1990 (B GB l. 1990 II S . 885, 1141)
festgestellt worden ist und der B eamte die lauf-
bahnrechtliche P robezeit erfolgreich abgeleistet
hat.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das B undesbeamtengesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 479),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. S ep-
tember 1997 (B GB l. I S . 2294), wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt gefaßt:
„§ 15
(1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-
rates nach M aßgabe der § § 15a bis 25
1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen
der B eamten,
2. die besonderen Vorschriften für die einzelnen
Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rü-
fungsordnungen)
zu erlassen.
(2) Die B undesregierung kann die B efugnis nach
Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des B undesrates auf oberste Dienstbehörden
übertragen. Rechtsverordnungen nach S atz 1 bedür-
fen des Einvernehmens mit dem B undesministerium
des Innern.“
2. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Anforderungen für S taatsangehö-
rige der M itgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaften“ wird gestrichen.
b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-
lung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige B erufsausbil-
dung abschließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16),
oder
2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. J uni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher B efähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (AB l. EG Nr. L 209 S . 25)
erworben werden.“
3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„2. sonstige B eamte des höheren Dienstes im aus-
wärtigen Dienst von der B esoldungsgruppe B 3
an aufwärts sowie B otschafter in der B esol-
dungsgruppe A 16,
3. B eamte des höheren Dienstes des Amtes für den
M ilitärischen Abschirmdienst, des B undesamtes
für Verfassungsschutz und des B undesnachrich-
tendienstes von der B esoldungsgruppe B 6 an
aufwärts,“.
4. § 42 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Der B eamte auf Lebenszeit kann auch ohne
Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in
den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und
schwerbehindert im S inne des § 1 des S chwer-
behindertengesetzes ist oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“
5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
„§ 42a
(1) Von der Versetzung des B eamten in den Ruhe-
stand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer-
den, wenn der B eamte das fünfzigste Lebensjahr
vollendet hat und er unter B eibehaltung seines Amtes
seine Dienstpflichten noch während mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
(begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit des B eamten ist entsprechend
der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er
kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht sei-
nem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt
verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des
B eamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden,
wenn ihm nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine
geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) § 42 Abs. 1 S atz 3 sowie die § § 44, 46a und 47
gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 S atz 4 gilt mit der
M aßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des
B eamten unter B erücksichtigung der verminderten
Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.
(5) Von der M öglichkeit nach Absatz 1 darf nur
bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht
werden.“
6. In § 44 Abs. 5 S atz 3 werden die Worte „mit dem
Ende des M onats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt
worden ist,“ gestrichen.

1668 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
7. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fäl-
len der § § 37 und 41, mit dem Ende des M onats, in
dem die Versetzung in den Ruhestand dem B eamten
mitgeteilt worden ist.“
8. Dem § 72e wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) B is zum 31. Dezember 2004 kann B eamten
Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung
des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Ab-
satz 3 S atz 1 ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß
die Dauer des Urlaubs fünfzehn J ahre nicht über-
schreiten darf.“
9. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „nachkommt“
das K omma durch einen P unkt ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
10. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1.
c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
mern 2 und 3.
11. § 100 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die B eauftragten der Verwaltungen sind auf Ver-
langen zu hören.“
12. § 171 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
§ 3 des B undespolizeibeamtengesetzes in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. J uni 1976 (B GB l. I
S . 1357), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
24. Februar 1997 (B GB l. I S . 322) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden in B uchstabe b der P unkt
durch ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe c
angefügt:
„c) die Laufbahn des höheren P olizeivollzugsdien-
stes.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, die allge-
meinen Vorschriften über die Laufbahnen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-
rates zu erlassen. Das B undesministerium des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des B undesrates die besonderen Vorschrif-
ten für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbah-
nen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rüfungsordnun-
gen) zu erlassen.“
Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes
Das S oldatengesetz in der Fassung der B ekanntma-
chung vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1737), zuletzt
geändert durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 4. Dezem-
ber 1997 (B GB l. I S . 2846), wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 2 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.
b) In Absatz 2 S atz 1 wird der 2. Halbsatz wie folgt
gefaßt:
„wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte beson-
dere Altersgrenze überschritten hat.“
c) In Absatz 2 S atz 3 wird die Zahl „4“ durch die
Zahl „5“ ersetzt.
2. § 45 wird wie folgt gefaßt:
„§ 45
Altersgrenzen
(1) Für die B erufssoldaten bildet das vollendete
zweiundsechzigste Lebensjahr die allgemeine Alters-
grenze.
(2) Als besondere Altersgrenzen der B erufssoldaten
mit Ausnahme der Offiziere des S anitätsdienstes, des
M ilitärmusikdienstes und des M ilitärgeographischen
Dienstes werden festgesetzt
1. die Vollendung des einundsechzigsten Lebens-
jahres für die Obersten,
2. die Vollendung des neunundfünfzigsten Lebens-
jahres für die Oberstleutnante,
3. die Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebens-
jahres für die M ajore und S tabshauptleute,
4. die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
jahres für die Hauptleute, Oberleutnante und Leut-
nante,
5. die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebens-
jahres für die B erufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des einundvierzigsten Lebensjahres
für die Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampfflug-
zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
offizier verwendet werden, die Vollendung des vier-
zigsten Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
wendungsunfähig sind.
(3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2
gelten auch für die B erufssoldaten der M arine mit ent-
sprechenden Dienstgraden.“
3. Folgender § 75 wird angefügt:
„§ 75
Übergangsvorschrift aus Anlaß
des Versorgungsreformgesetzes 1998
Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für
die am 1. J anuar 1999 vorhandenen B erufssoldaten
folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt:
1. für Obersten in der B esoldungsgruppe A 16 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres,
2. für Oberstleutnante in der B esoldungsgruppe A 14
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Voll-
endung des achtundfünfzigsten Lebensjahres,
3. für M ajore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014
die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebens-
jahres,

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1669
4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Vollendung
des vierundfünfzigsten Lebensjahres,
5. für B erufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. De-
zember 2012 die Vollendung des dreiundfünfzig-
sten Lebensjahres.“
Artikel 5
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das B undesbesoldungsgesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065, 2032),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3251), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) B ei der B erechnung von B ezügen nach § 1 sind
die sich ergebenden B ruchteile eines P fennigs unter
0,5 abzurunden und B ruchteile von 0,5 und mehr
aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils
auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. J eder B ezüge-
bestandteil ist einzeln zu runden.“
2. In § 3a Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „Dienstbezüge“
durch die Worte „Dienst- und Anwärterbezüge“
ersetzt.
3. In § 9a Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „B eam-
ter“ die Worte „oder Richter“ und nach dem Wort
„B eamtenrechtsrahmengesetzes“ die Worte „oder ein
S oldat aus einer K ommandierung“ eingefügt.
4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Versorgungsrücklage
(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der
demographischen Veränderungen und des Anstiegs
der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,
werden beim B und und bei den Ländern Versor-
gungsrücklagen als S ondervermögen aus der Vermin-
derung der B esoldungs- und Versorgungsanpassun-
gen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das
B esoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßi-
gen S chritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert
um 3 vom Hundert abgesenkt werden.
(2) In der Zeit vom 1. J anuar 1999 bis zum 31. De-
zember 2013 werden die Anpassungen der B esol-
dung nach § 14 gemäß Absatz 1 S atz 2 vermindert.
Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach
S atz 1 verminderten Anpassung wird den S onderver-
mögen zugeführt. Die M ittel der S ondervermögen
dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungs-
ausgaben verwendet werden.
(3) Das Nähere regeln der B und und die Länder
jeweils für ihren B ereich durch Gesetz. Dabei können
insbesondere B estimmungen über Verwaltung und
Anlage der S ondervermögen getroffen werden. S o-
weit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein
Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung
besteht, können die B estimmungen den für diese Ein-
richtungen geltenden angepaßt werden.“
5. § 17 wird wie folgt gefaßt:
„§ 17
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt
werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlas-
sung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren
Übernahme dem B eamten, Richter oder S oldaten
nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan
M ittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigun-
gen in festen B eträgen sind nur zulässig, wenn auf
Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher
Erhebungen nachvollziehbar ist, daß und in welcher
Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typi-
scherweise entstehen; sie werden im B undesbereich
im Einvernehmen mit dem für das B esoldungsrecht
zuständigen M inisterium festgesetzt. Durch Landes-
recht kann bestimmt werden, daß die Festsetzung
von Aufwandsentschädigungen in festen B eträgen
des Einvernehmens mit einer zu bestimmenden
B ehörde bedarf.“
6. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „A 5 oder“
gestrichen.
7. In § 28 Abs. 3 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-
gefügt:
„Zur Feststellung der K inderbetreuungszeit nach
S atz 1 für ein K ind bei mehreren B esoldungsempfän-
gern dürfen die B ezügestellen die erforderlichen per-
sonenbezogenen Daten erheben und untereinander
austauschen.“
8. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
„Für B eamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Anwärter) ist die B esoldungsgruppe des Eingangs-
amtes maßgebend, in das der Anwärter nach Ab-
schluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar ein-
tritt.“
9. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 S atz 4 wird wie folgt gefaßt:
„B eanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift
Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen
Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-
lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der
Aufnahme einer anderen P erson oder mehrerer
anderer P ersonen in die gemeinsam bewohnte
Wohnung einen Familienzuschlag der S tufe 1 oder
eine entsprechende Leistung, wird der B etrag der
S tufe 1 des für den B eamten, Richter oder S olda-
ten maßgebenden Familienzuschlages nach der
Zahl der B erechtigten anteilig gewährt.“
b) In Absatz 5 S atz 2 werden nach dem Wort „Ein-
kommensteuergesetzes“ die Worte „oder des
B undeskindergeldgesetzes“ eingefügt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die B ezügestellen des öffentlichen Dienstes
(Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vor-
schrift erforderlichen personenbezogenen Daten
erheben und untereinander austauschen.“
10. § 46 Abs. 3 wird aufgehoben.

1670 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
11. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe „20 000“ durch die
Angabe „40 000“ ersetzt.
12. In § 57 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „Amts- und
S tellenzulagen“ durch die Worte „Amts-, S tellen-,
Ausgleichs- und Überleitungszulagen“ ersetzt.
13. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Anwärter (§ 39 Abs. 1 S atz 3) erhalten Anwär-
terbezüge.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „Anwärter-
grundbetrag“ das K omma und die Worte „der
Anwärterverheiratetenzuschlag“ gestrichen.
bb) In S atz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
Worte „der Familienzuschlag,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Anwärterverheirateten-
zuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag der
S tufe 1“ ersetzt.
14. In § 60 werden jeweils nach dem Wort „Anwärter-
bezüge“ die Worte „und der Familienzuschlag“ ein-
gefügt.
15. § 62 wird aufgehoben.
16. In § 63 Abs. 3 und in § 64 S atz 3 werden jeweils die
Worte „und dem Anwärterverheiratetenzuschlag“
gestrichen und jeweils das Wort „Dienstaltersstufe“
durch das Wort „S tufe“ ersetzt.
17. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „S umme“ die
Worte „von Entgelt und Anwärterbezügen“ durch
die Worte „von Entgelt, Anwärterbezügen und
Familienzuschlag“ sowie das Wort „Dienstalters-
stufe“ durch das Wort „S tufe“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im
öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der
dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt
§ 5 entsprechend.“
18. In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Dienstaltersstufe“ durch
das Wort „S tufe“ ersetzt.
19. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
„§ 72a
B esoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) B ei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a B undes-
beamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)
erhält der B eamte Dienstbezüge entsprechend § 6.
S ie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes
gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand
erhalten würde.
(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates
die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zu-
schlags zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Ab-
satz 1 zu regeln.“
20. Die § § 74, 77 und 80a werden gestrichen.
21. Die § § 81 und 82 werden wie folgt gefaßt:
„§ 81
Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen
aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
(1) Verringern sich durch das Versorgungsreform-
gesetz 1998 vom 29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) die
Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert
werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und
der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der
bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die
bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Ge-
währung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Aus-
gleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der
Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(2) S oweit durch das Versorgungsreformgesetz
1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt
oder Zulagen nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von
Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in
den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bis-
herigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezü-
gen der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zur-
ruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt
nicht, wenn die Zulage nach dem 1. J anuar 1999 erst-
mals gewährt wird.
§ 82
Übergangsregelungen für Anwärterbezüge
aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem
B eamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten
Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Vorschriften.“
22. Die Vorbemerkungen zu den B undesbesoldungsord-
nungen A und B (Anlage I) werden wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in Absatz 5 folgender S atz ange-
fügt:
„Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Lei-
ter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
und Hauptschule mit bis zu 80 S chülern –“ und für
das Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer Grund-
schule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-
schule mit mehr als 80 bis zu 180 S chülern –.““
b) Nummer 3a wird aufgehoben.
c) In Nummer 5a Abs. 2 wird das Wort „nichtruhe-
gehaltfähige“ gestrichen.
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Die S tellenzulage ist für S oldaten und
B eamte nach Absatz 1
a) B uchstabe a in Höhe von 450 Deutsche
M ark,
b) B uchstabe b in Höhe von 360 Deutsche
M ark,

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1671
c) B uchstabe c in Höhe von 288 Deutsche
M ark
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf
J ahre bezogen worden ist oder das Dienstver-
hältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit in-
folge eines durch die Verwendung erlittenen
Dienstunfalls oder einer durch die B esonder-
heiten dieser Verwendung bedingten gesund-
heitlichen S chädigung beendet worden ist.“
bb) In Absatz 5 werden die Worte „oder Num-
mer 23“ gestrichen.
e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.
bb) Absatz 3 wird aufgehoben.
f) In Nummer 8a werden die Worte „und deshalb
den S icherheitsbestimmungen der Fernmeldeauf-
klärung unterliegen“ gestrichen.
g) Nummer 8b wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
h) Die Nummer 8c wird aufgehoben, und die Num-
mer 8d wird gestrichen.
i) In Nummer 9 werden die Worte „die hauptamt-
lichen B ahnpolizeibeamten,“ und die Worte „des
Fahndungsdienstes der Deutschen B undesbahn,“
gestrichen.
j) Nummer 11 wird aufgehoben.
k) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden vor den Worten „erhalten
eine S tellenzulage nach Anlage IX“ die Worte
„und in Abschiebehafteinrichtungen“ einge-
fügt.
bb) Der neue Wortlaut wird Absatz 1.
cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die S tellenzulage wird für B eamte in
Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer
S tellenzulage nach Nummer 9 gewährt.“
l) Nach Nummer 13b wird folgende neue Num-
mer 13c eingefügt:
„13c. Zulage für B eamte des B undeskriminal-
amtes
(1) B eamte, die beim B undeskriminalamt
verwendet werden, erhalten eine Zulage
nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben
einer S tellenzulage nach Nummer 9 ge-
währt. M it der Zulage werden auch die mit
der Tätigkeit allgemein verbundenen Auf-
wendungen abgegolten.
(2) Die Länder können bestimmen, daß
B eamte, die bei den Landeskriminalämtern
verwendet werden, eine Zulage erhalten.
Absatz 1 S atz 2 und 3 sowie die Zulagen-
regelung in der Anlage IX gelten entspre-
chend.“
m) Die Nummern 23 und 24 werden aufgehoben.
n) In Nummer 25 und in Nummer 26 Abs. 1 wird
jeweils das Wort „ruhegehaltfähige“ gestrichen.
o) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird das Wort „ruhegehaltfähige“
gestrichen.
bb) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.
23. Die B undesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-
ändert:
a) In der B esoldungsgruppe A 5 wird die Amtsbe-
zeichnung „A s s i s t e n t“ gestrichen.
b) In der B esoldungsgruppe A 6 werden bei der
Amtsbezeichnung „S e k r e t ä r“ die Fußnotenhin-
weise „2)3)4)“ durch den Fußnotenhinweis „1)“
ersetzt und die Fußnoten 2, 3 und 4 aufgehoben.
24. In der Anlage III (B undesbesoldungsordnung R) wird
in der Vorbemerkung Nummer 4 das Wort „ruhe-
gehaltfähige“ gestrichen.
25. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 1 dieses Geset-
zes ersetzt.
26. Die Anlage IX (Amtszulagen, S tellenzulagen, Zulagen,
Vergütungen) wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „B undesbesoldungsgesetz“ wird die
Angabe „§ 48 Abs. 2 bis zu 100“ durch die Angabe
„§ 48 Abs. 2 bis zu 200“ ersetzt.
b) Der Abschnitt „Vorbemerkungen zu den B undes-
besoldungsordnungen A und B “ wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„Nummer 8
Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-
dungsgruppen
A 1 bis A 5 225,00
A 6 bis A 9 300,00
A 10 und höher 375,00“.
bb) Nummer 8b wird wie folgt gefaßt:
„Nummer 8b
Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-
dungsgruppen
A 1 bis A 5 180,00
A 6 bis A 9 240,00
A 10 bis A 13 300,00
A 14 und höher 360,00“.
cc) Die Nummern 8c und 11 werden gestrichen.
dd) Nach Nummer 13a wird folgende Num-
mer 13c eingefügt:
„Nummer 13c
Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-
dungsgruppen
A 1 bis A 7 90,00
A 8 bis A 11 120,00
A 12 bis A 15 140,00
A 16 und höher 180,00“.
ee) Die Nummern 23 und 24 werden gestrichen.

1672 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
c) Im Abschnitt „Vorbemerkungen zu der B undes-
besoldungsordnung R“ werden in Nummer 2
B uchstabe b nach dem Wort „B undesbehörden“
das K omma und die Worte „der Hauptverwaltung
der Deutschen B undesbahn“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das B eamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (B GB l. I
S . 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach „§ 47 Übergangsgeld“ wird „§ 47a Über-
gangsgeld für entlassene politische B eamte“ ein-
gefügt.
b) Die Worte „§ 53 Zusammentreffen von Versor-
gungsbezügen mit Verwendungseinkommen“ wer-
den durch die Worte „§ 53 Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbs-
ersatzeinkommen“ ersetzt.
c) Die Worte „§ 53a Zusammentreffen von Versor-
gungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkom-
men“ werden durch die Worte „§ 53a Zusammen-
treffen von Versorgungsbezügen eines Wahlbe-
amten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen“
ersetzt.
d) Die Worte „§ 69b Übergangsregelungen für vor
dem 1. J uli 1997 eingetretene Versorgungsfälle“
werden durch die Worte „§ 69b Übergangsrege-
lungen für vor dem 1. J uli 1997 bewilligte Freistel-
lungen und eingetretene Versorgungsfälle“ er-
setzt.
e) Nach „§ 69b Übergangsregelungen für vor dem
1. J uli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetre-
tene Versorgungsfälle“ wird „§ 69c Übergangs-
regelungen für vor dem 1. J anuar 1999 eingetre-
tene Versorgungsfälle und für am 1. J anuar 1999
vorhandene B eamte“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden Num-
mern 7 bis 10.
c) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „§ 71“
durch die Angabe „§ 69b Abs. 2 S atz 5“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) S atz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach den Worten „gewor-
den ist“ das Wort „oder“ durch einen P unkt
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In S atz 3 werden das S emikolon durch einen P unkt
ersetzt und der Halbsatz „die Einschränkung des
§ 10 Abs. 2 gilt nicht.“ gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt oder die diesem entspre-
chenden Dienstbezüge,
2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der
S tufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs-
recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem B eamten in den Fällen der Num-
mern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder
in den Fällen der Nummer 2 nach dem B esol-
dungsrecht zustehen würden.“
bb) Folgender S atz wird angefügt:
„S atz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter
Verwendung eines B eamten wegen begrenz-
ter Dienstfähigkeit nach § 42a des B undes-
beamtengesetzes oder entsprechendem Lan-
desrecht.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ist ein B eamter aus einem Amt in den Ruhe-
stand getreten, das nicht der Eingangsbesol-
dungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner
Laufbahn angehört, und hat er die Dienst-
bezüge dieses oder eines mindestens gleich-
wertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhe-
stand nicht mindestens drei J ahre erhalten, so
sind ruhegehaltfähig nur die B ezüge des vor-
her bekleideten Amtes.“
bb) Die bisherigen S ätze 3 und 4 werden durch
folgenden S atz ersetzt:
„In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die
innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer B eur-
laubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als
ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.“
c) Absatz 4 S atz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Absatz 4 gilt entsprechend.“
5. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
„Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines B e-
amten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a
des B undesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der
dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des
§ 13 Abs. 1 S atz 1.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht
sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1673
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-
den entgeltlichen B eschäftigung als B eamter,
Richter, B erufssoldat oder in einem Amtsver-
hältnis im S inne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3
zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versor-
gungsanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im S inne des § 6 Abs. 3 Nr. 4
zurückgelegt hat.“
b) In S atz 2 werden die Worte „B uchstabe a“ gestri-
chen.
7. In § 13 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „einem Drittel“
durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
Hundert für jedes J ahr, um das der B eamte
1. vor Ablauf des M onats, in dem er das dreiund-
sechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 42
Abs. 4 Nr. 1 des B undesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht in den Ruhe-
stand versetzt wird,
2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen
Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand
nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des B undesbeamten-
gesetzes oder entsprechendem Landesrecht in
den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des M onats, in dem er das dreiund-
sechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienst-
unfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall
beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die
M inderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
Hundert nicht übersteigen.
Absatz 1 S atz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für
den B eamten eine vor der Vollendung des dreiund-
sechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze,
tritt sie in den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 und 3 an die
S telle des dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt
für den B eamten eine nach Vollendung des fünf-
undsechzigsten Lebensjahres liegende Alters-
grenze, wird in den Fällen des S atzes 1 Nr. 2 nur
die Zeit bis zum Ende des M onats berücksich-
tigt, in dem der B eamte das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet.“
b) In Absatz 4 S atz 1 und 2 werden jeweils die Worte
„zuzüglich eines B etrages nach Absatz 2“ gestri-
chen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden nach den Worten „Zusam-
mentreffen von M indestversorgung“ die Worte
„nach Absatz 4“ eingefügt.
bb) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
nach Absatz 2 und“ durch die Worte „Der
Erhöhungsbetrag nach“ ersetzt.
d) Absatz 6 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„B ei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzten B eamten beträgt das Ruhegehalt für die
Dauer der Zeit, die der B eamte das Amt, aus dem
er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden
ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs
M onaten, längstens für die Dauer von drei J ahren,
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der B esol-
dungsgruppe, in der sich der B eamte zur Zeit sei-
ner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
befunden hat.“
9. In § 14a Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 53a
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 7“ ersetzt.
10. In § 18 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
S atz 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 S atz 2 und 3“
ersetzt.
11. In § 20 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.
12. In § 24 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“
durch die Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.
13. In § 30 Abs. 2 werden in Nummer 6 der P unkt durch
ein K omma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
angefügt:
„7. S chadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im
Ausland (§ 46a).“
14. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit
dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und
von der Dienststelle; hat der B eamte wegen der Ent-
fernung seiner ständigen Familienwohnung vom
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
kunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und
nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit
dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der
B eamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der
Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Um-
fang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder-
geldberechtigendes K ind, das mit ihm in einem Haus-
halt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf-
lichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetz-
lichen Unfallversicherung versicherten P ersonen ge-
meinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der
Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei
Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf
einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als
Folge eines Dienstunfalles.“
15. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „gilt § 13“ durch die
Worte „wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur
die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1
hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend“
ersetzt.
b) In Absatz 3 S atz 2 und 3 werden jeweils die Worte
„zuzüglich eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ ge-
strichen.
16. In § 37 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „nächsthöheren“
durch das Wort „übernächsten“ ersetzt.

1674 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
17. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „zuzüglich
eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.
b) In Absatz 5 S atz 2 werden nach dem Wort „ergibt“
das K omma und die Worte „zuzüglich eines B etra-
ges nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.
18. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „einhunderttausend“
durch das Wort „einhundertfünfzigtausend“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „fünfzigtausend“
durch das Wort „fünfundsiebzigtausend“ er-
setzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „fünfundzwanzig-
tausend“ durch das Wort „siebenunddreißig-
tausendfünfhundert“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „zwölftausend-
fünfhundert“ durch das Wort „achtzehntau-
sendsiebenhundertfünfzig“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) In Absatz 5 S atz 1 werden die Worte „Absätze 1, 2
und 4“ durch die Worte „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
e) In Absatz 6 S atz 1 werden die Worte „Absätze 1
und 2 sowie 4 und 5“ durch die Worte „Absätze 1,
2 und 5“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
„(7) B esteht auf Grund derselben Ursache An-
spruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-
gung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine
einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5
und 6, wird nur die einmalige Unfallentschädigung
gewährt.“
19. In § 46 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „§ § 30 bis 43“
durch die Angabe „§ § 30 bis 43a und 46a“ ersetzt.
20. In § 46a S atz 1 wird die Angabe „43 Abs. 4 bis 7“
durch die Angabe „43 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
21. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „wird“ das
Wort „oder“ durch einen P unkt ersetzt.
bb) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) B ezieht der entlassene B eamte Erwerbs-
oder Erwerbsersatzeinkommen im S inne des § 53
Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den
B etrag dieser Einkünfte.“
22. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a
Übergangsgeld für
entlassene politische B eamte
(1) Ein B eamter, der aus einem Amt im S inne des
§ 36 des B undesbeamtengesetzes oder des entspre-
chenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag ent-
lassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-
gruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung be-
funden hat. § 4 des B undesbesoldungsgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit,
die der B eamte das Amt, aus dem er entlassen wor-
den ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs
M onaten, längstens für die Dauer von drei J ahren,
gewährt.
(3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entspre-
chend.
(4) B ezieht der entlassene B eamte Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen im S inne des § 53 Abs. 7,
so verringern sich die in entsprechender Anwendung
des § 4 des B undesbesoldungsgesetzes fortgezahl-
ten B ezüge und das Übergangsgeld um den B etrag
dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwen-
dung.“
23. In § 51 Abs. 3 S atz 1 werden nach dem K lammer-
zusatz „(§ 43)“ die Worte „und auf S chadensausgleich
in besonderen Fällen (§ 43a)“ eingefügt.
24. § 53 wird wie folgt gefaßt:
„§ 53
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) B ezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-
oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er
daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-
chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, mindestens ein B etrag in Höhe des
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-
gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des B etrages, der
sich nach Nummer 1 unter B erücksichtigung des
ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähig-
keit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den
Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des
M onats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des
sich nach Nummer 1 ergebenden B etrages, zu-
züglich eines S iebtels der monatlichen B ezugs-
größe (§ 18 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch).
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
M onat J uli um den B etrag des Urlaubsgeldes nach § 4
des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende
Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer
Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat J uli zu berück-
sichtigen.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1675
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
M onat Dezember um den B etrag der S onderzuwen-
dung nach dem Gesetz über die Gewährung einer
jährlichen S onderzuwendung zu erhöhen. Entspre-
chende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat De-
zember zu berücksichtigen.
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens
ein B etrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines
Versorgungsbezuges zu belassen.
(6) B ei der Ruhensberechnung für einen früheren
B eamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An-
spruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens
ein B etrag als Versorgung zu belassen, der unter B e-
rücksichtigung seiner M inderung der Erwerbsfähig-
keit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich
entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben
Unfalls Grundrente nach dem B undesversorgungs-
gesetz zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und
aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein-
kommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Un-
fallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im S inne
des § 42 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkom-
men sind Leistungen, die auf Grund oder in ent-
sprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-
kommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 des
Vierten B uches S ozialgesetzbuch). Die B erücksichti-
gung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkom-
mens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht
in M onatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des
K alenderjahres, geteilt durch zwölf K alendermonate,
anzusetzen.
(8) Nach Ablauf des M onats, in dem der Versor-
gungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbs-
einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede B e-
schäftigung im Dienst von K örperschaften, Anstalten
und S tiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die B eschäfti-
gung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-
ten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffent-
lichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung, an der eine K örperschaft oder
ein Verband im S inne des S atzes 2 durch Zahlung von
B eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
scheidet auf Antrag der zuständigen S telle oder des
Versorgungsberechtigten das für das Versorgungs-
recht zuständige M inisterium oder die von ihm be-
stimmte S telle.
(9) B ezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand
neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungsein-
kommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1
bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
den Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entsprechend
für Hinterbliebene.
(10) B ezieht ein B eamter im einstweiligen Ruhe-
stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach
Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach
Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig
vom Hundert des B etrages, um den sie und das Ein-
kommen die Höchstgrenze übersteigen.“
25. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 53a
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten
auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen“.
b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„B ezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand
neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbsein-
kommen aus einer B eschäftigung oder Tätigkeit,
die nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das Er-
werbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe
des B etrages angerechnet, um den das Ruhe-
gehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, K ür-
zungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den
B etrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt er-
gäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und
die Regelungen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14
Abs. 4, § 14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt
bleiben.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 S atz 1 und 4 gilt entspre-
chend.“
d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
26. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem K lammerzusatz die An-
gabe „§ 53 Abs. 5 S atz 1“ durch die Angabe „§ 53
Abs. 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 3 werden die Worte „und des
B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 53 Abs. 6“ ersetzt.
27. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „der § § 53, 53a“ durch
die Angabe „des § 53“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 53 Abs. 6“ ersetzt.
28. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 S atz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 S atz 2 wird die Angabe „Absatz 1
S atz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und 4“ durch
die Angabe „Absatz 1 S atz 1 zweiter Halbsatz, Ab-
satz 3, 4 und 6“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
„(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem
Ruhestandsbeamten ist mindestens ein B etrag in
Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen
Ruhegehalts zu belassen. S atz 2 gilt nicht, wenn
die Unterschreitung der M indestbelassung darauf
beruht, daß

1676 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41,
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des B etra-
ges ruht, der einer M inderung des Vomhundert-
satzes um 1,875 für jedes im zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete
J ahr entspricht, oder
2. Absatz 1 S atz 2 Anwendung findet.“
d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
angefügt:
„(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.“
29. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und des § 5
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (B GB l. I S . 105)
steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten
Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nach-
träglich bekanntwerdender Rentengewährung an den
berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der
Rückforderung.“
30. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 47 Abs. 5,
§ § 53, 54)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe
„§ 47 Abs. 5“ die Worte „und des § 47a“ eingefügt.
31. In § 65 S atz 1 wird in dem K lammerzusatz die Angabe
„§ 53 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 8“ ersetzt.
32. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „zuzüglich
eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
„(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt,
erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem
vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Ent-
lassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Ver-
sorgung mit der M aßgabe, daß das Ruhegehalt
während der ersten fünf J ahre fünfundsiebzig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der B esoldungsgruppe, in der sich
der B eamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat,
beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6
erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter
auf Zeit Versorgung nach S atz 1 erhält, bis zu fünf
J ahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf
nicht überschritten werden.“
33. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Die § § 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 S atz 2, die
§ § 33, 34, 42 S atz 2, die § § 49 bis 54, 55 Abs. 2
bis 8, die § § 57 bis 65 und 70 dieses Gesetzes
finden Anwendung; § 6 Abs. 1 S atz 5, § 10
Abs. 2, die § § 14a, 55 Abs. 1 und § 56 finden in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung Anwendung. Ist in den Fällen des
§ 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-
den Recht für den Versorgungsempfänger
günstiger, verbleibt es dabei, solange eine
ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
weitere Versorgung besteht. S olange ein über
den 1. J anuar 1999 hinaus bestehendes B e-
schäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn
dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist, die § § 53 und 53a in der bis zum 31. De-
zember 1998 geltenden Fassung, längstens
für weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999
an, mit folgenden M aßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
lung nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht für den Versorgungsemp-
fänger günstiger, verbleibt es dabei, so-
lange ein über den 31. Dezember 1976 hin-
aus bestehendes B eschäftigungsverhält-
nis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht günstiger, verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember
1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-
verhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 S atz 1
treten an die S telle der dort genannten Vor-
schriften die entsprechenden Vorschriften
des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Rechts.
d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. De-
zember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit
eines Ruhestandsbeamten andauert.“
b) In Nummer 4 S atz 2 werden nach der Angabe „§ 53
Abs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“
eingefügt und die Worte „§ 53a Abs. 2 dieses
Gesetzes“ durch die Worte „§ 53a Abs. 2 in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung“
ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe
„§ 22 Abs. 1 S atz 2, § § 53 und 55 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 S atz 2 und § 55
Abs. 4“ ersetzt.
bb) Der bisherige S atz 2 wird durch folgende
S ätze ersetzt:
„§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn
dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
den Fassung, längstens für weitere sieben
J ahre vom 1. J anuar 1999 an, Anwendung,
solange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-
dauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor-
gungsempfänger günstiger ist, in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-
wendung, solange ein über den 31. Dezember
1991 hinaus bestehendes B eschäftigungsver-
hältnis, längstens für weitere sieben J ahre
vom 1. J anuar 1999 an, andauert.“
34. In § 69a werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-
faßt:
„1. § 22 Abs. 1 S atz 2 und die § § 53, 54 und 55 Abs. 2
bis 8 dieses Gesetzes finden Anwendung.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
2. S olange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
bestehendes B eschäftigungsverhältnis andauert,
finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, die § § 53 und 53a in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens
für weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999 an,
mit folgenden M aßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,
solange ein über den 31. Dezember 1991 hin-
aus bestehendes B eschäftigungsverhältnis
andauert.
b) B ei der Anwendung des § 53a Abs. 1 S atz 1
treten an die S telle der dort genannten Vor-
schriften die entsprechenden Vorschriften des
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
1991 über diesen Zeitpunkt hinaus beste-
hende B eschäftigung oder Tätigkeit eines
Ruhestandsbeamten andauert.“
35. § 69b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„§ 69b
Übergangsregelungen für vor dem
1. J uli 1997 bewilligte Freistellungen
und eingetretene Versorgungsfälle“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 S atz 4
und 5, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 S atz 3“ durch
die Angabe „§ 6 Abs. 1 S atz 4 und 5, § 12 Abs. 5,
§ 13 Abs. 1 S atz 3 und § 14 Abs. 4 S atz 4“ ersetzt.
36. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt:
„§ 69c
Übergangsregelungen für
vor dem 1. J anuar 1999
eingetretene Versorgungsfälle und für am
1. J anuar 1999 vorhandene B eamte
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. J anuar
1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3,
§ 5 Abs. 3 bis 5, die § § 7, 14 Abs. 6 sowie die § § 43
und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entspre-
chend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
1. J anuar 1999 vorhandenen Versorgungsempfän-
gers.
(2) Für B eamte, die vor dem 1. J anuar 2001 beför-
dert worden sind oder denen ein anderes Amt mit
höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet
§ 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
tenden Fassung Anwendung.
(3) Für B eamte, denen erstmals vor dem 1. J anuar
1999 ein Amt im S inne des § 36 des B undesbeamten-
gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts
übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3,
die § § 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die § § 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für
41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1677
weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999 an, Anwen-
dung, solange eine am 31. Dezember 1998 über die-
sen Zeitpunkt hinaus ausgeübte B eschäftigung oder
Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im
Falle des S atzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2
Abs. 5 S atz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Über-
nahme der B eamten und Arbeitnehmer der B undes-
anstalt für Flugsicherung vom 23. J uli 1992 (B GB l. I
S . 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
tenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des B undeswehr-
beamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember
1991 (B GB l. I S . 2378) in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes
zur Verbesserung der personellen S truktur in der B un-
deszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (B GB l. I
S . 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 gel-
tenden Fassung.
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im S inne
des § 56 erstmals nach dem 1. J anuar 1999 zurück-
gelegt werden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum
30. S eptember 1994 geltenden Fassung anzuwen-
den, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für
den Versorgungsempfänger günstiger; § 85 Abs. 6
bleibt unberührt.
(6) Für S chwerbehinderte (§ 1 S chwerbehinderten-
gesetz), die ihre Versetzung in den Ruhestand nach
§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des B undesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt fol-
gendes:
1. § 14 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie
a) vor dem 1. J anuar 1940 geboren sind,
b) nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem
1. J anuar 1943 geboren sind und am 1. Novem-
ber 1997 schwerbehindert waren,
c) bis zum 31. Dezember 1998 einen nach § 72a
Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 des B undesbeamtengeset-
zes in der am 1. J uni 1994 geltenden Fassung
oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des B undesbeamten-
gesetzes oder nach entsprechendem Landes-
recht bewilligten Urlaub angetreten haben.
2. Für S chwerbehinderte, die nach dem 31. Dezem-
ber 1939 und vor dem 1. J anuar 1943 geboren sind
und die am 1. November 1997 nicht schwerbehin-
dert waren, gilt § 14 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 mit der
M aßgabe, daß an die S telle der Vollendung des
dreiundsechzigsten Lebensjahres
a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebens-
jahres tritt, wenn sie vor dem 1. J anuar 1941
geboren sind,
b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Le-
bensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. J anuar
1942 geboren sind.
3. Ist für S chwerbehinderte die Anwendung des § 14
Abs. 3 nicht ausgeschlossen, ist § 85 Abs. 5 ent-
sprechend anzuwenden, auch wenn das B eam-
tenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand ge-
treten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht
bestanden hat.
(7) Für B eamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt werden, ist § 85 Abs. 5 entspre-

1678 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
chend anzuwenden, auch wenn das B eamtenverhält-
nis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am
31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die
M inderung des Ruhegehalts darf
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der
B eamte vor dem 1. J anuar 2001 in den Ruhestand
versetzt wird,
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der
B eamte vor dem 1. J anuar 2002 in den Ruhestand
versetzt wird.“
37. In § 85 Abs. 5 werden in der Überschrift der Tabelle
die Worte „§ 42 Abs. 4 S atz 1 Nr. 2 des B undes-
beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
recht“ durch die Worte „§ 42 Abs. 4 des B undes-
beamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
sowie bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit“ ersetzt.
38. § 91 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 53
Abs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“
eingefügt und die Angabe „§ 53a Abs. 2“ durch die
Worte „§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Nummer 4 S atz 1 werden nach der Angabe „§ 53
Abs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“
eingefügt und die Angabe „§ 53a Abs. 2“ durch die
Worte „§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung“ ersetzt.
39. § 107b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird in dem K lammerzusatz die An-
gabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4“
ersetzt.
b) In Absatz 4 S atz 2 werden die Worte „nach § 7
S atz 1 Nr. 2“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das S oldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 19. J anuar 1995 (B GB l. I S . 50),
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 19 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942, 1998 I S . 946), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Zweiten Teil werden
aa) im Abschnitt II Nr. 2e die Angabe „§ § 26a
und 26b“ durch die Angabe „§ 26a“ ersetzt,
bb) im Abschnitt IV Nr. 9 das Wort „Verwendungs-
einkommen“ durch die Worte „Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen“ ersetzt,
cc) im Abschnitt IV Nr. 9a die Worte „Zusammen-
treffen von Versorgungsbezügen mit sonsti-
gem Erwerbseinkommen“ durch das Wort
„(weggefallen)“ ersetzt.
b) Im Dritten Teil Abschnitt I Nr. 2a wird die Angabe
„§ § 81a bis 81d“ durch die Angabe „§ § 81a
bis 81e“ ersetzt.
c) Im S echsten Teil werden
aa) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:
„6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. J anuar 1977 vorhandene Ver-
sorgungsempfänger § 94“,
bb) die Nummer 6a wie folgt gefaßt:
„6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
für am 1. J anuar 1992 vorhandene Ver-
sorgungsempfänger § 94a“,
cc) in Nummer 8 das Wort „(weggefallen)“ durch
die Worte „Übergangsregelungen für vor dem
1. J anuar 1999 eingetretene Versorgungsfälle
und für am 1. J anuar 1999 vorhandene S olda-
ten“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „63 und 63a“ durch die
Angabe „48, 63, 63a, 63b und 63d“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird die Nummer 4 gestrichen; die bis-
herige Nummer 5 wird Nummer 4.
4. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „in dem in
§ 13b Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Umfang“ gestrichen.
5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 5 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Num-
mern 5 bis 8.
c) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 S atz 5“.
6. In § 15 Abs. 2 S atz 2 wird das S emikolon durch einen
P unkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestri-
chen.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 S atz 1) bis
zur S tufe 1,
3. der B etrag nach Nummer 6 der Vorbemerkun-
gen zu den B undesbesoldungsordnungen A
und B (Anlage I zum B undesbesoldungsgesetz)
für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-
flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
systemoffizier verwendet wurden und als sol-
che in den Ruhestand versetzt werden, wenn
die Voraussetzungen für eine Weitergewährung
nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht
als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die dem S oldaten in den Fällen der Nummer 1, 3
und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fäl-
len der Nummer 2 nach dem B esoldungsrecht zu-
stehen würden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden nach den Worten „wegen
Erreichens der jeweils für ihn“ die Worte „nach

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1679
den Vorschriften des S oldatengesetzes“ ein-
gefügt und nach dem Wort „Altersgrenze“ der
K lammerhinweis gestrichen.
bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-
flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
systemoffizier verwendet werden, gelten hier-
bei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
bb) In S atz 3 wird das Wort „Zweijahresfrist“ durch
das Wort „Dreijahresfrist“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in S atz 1 nach den Worten „in den
Ruhestand versetzt worden ist“ ein P unkt ein-
gefügt und der folgende Wortlaut sowie S atz 2 auf-
gehoben.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht
sich um die Zeit, die ein S oldat im Ruhestand
zurückgelegt hat
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-
den entgeltlichen B eschäftigung als B erufssol-
dat, B eamter, Richter oder in einem Amtsver-
hältnis im S inne des § 20 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1
und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch
zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im S inne des § 65 Abs. 1 S atz 1
Nr. 5.“
b) In S atz 2 werden die Worte „B uchstabe a“ gestri-
chen.
10. In § 25 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „einem Drittel“
durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt.
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort
„Absatz“ die Angabe „2,“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
„(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach
M aßgabe der Absätze 3 und 4 für die B erufssolda-
ten erhöht, die nach den Vorschriften des S olda-
tengesetzes wegen Überschreitens der für sie
unterhalb des sechzigsten Lebensjahres festge-
setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhe-
stand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf fünf-
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge nicht übersteigen.
(3) Die Erhöhung beträgt für die B erufssoldaten,
die wegen Überschreitens der besonderen Alters-
grenze des dreiundfünfzigsten Lebensjahres in den
Ruhestand versetzt werden, 13,125 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ § 17, 18).
Die Erhöhung vermindert sich für die B erufssolda-
ten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres
Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom Hundert
für jedes J ahr, um das diese Altersgrenze über
dem dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Er-
höhung vermindert sich ferner bei einem B erufs-
soldaten, der mehr als zwei J ahre nach dem
frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten
der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze
in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang,
um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit,
die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht,
nach Absatz 1 erhöht.
(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in
strahlgetriebenen K ampfflugzeugen als Flugzeug-
führer oder Waffensystemoffizier verwendet wur-
den und als solche in den Ruhestand versetzt wer-
den, 17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (§ § 17, 18). Die Erhöhung vermin-
dert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des
fünfundvierzigsten Lebensjahres um zwei Drittel
der S teigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1,
soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des
fünfundvierzigsten Lebensjahres beruht.“
c) In Absatz 7 S atz 1 und 2 werden jeweils die Worte
„zuzüglich eines B etrages nach Absatz 5“ gestri-
chen.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden nach den Worten „Zusam-
mentreffen von M indestversorgung“ die Worte
„nach Absatz 7“ eingefügt.
bb) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
nach Absatz 5 und Absatz 7 S atz 3 sowie“
durch die Worte „Der Erhöhungsbetrag nach
Absatz 7 S atz 3 und“ ersetzt.
e) Absatz 9 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„B ei einem nach § 50 des S oldatengesetzes in den
einstweiligen Ruhestand versetzten B erufssolda-
ten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit,
die der S oldat den Dienstgrad, mit dem er in den
einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte,
mindestens für die Dauer von sechs M onaten,
längstens für die Dauer von drei J ahren, fünfund-
siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur
Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
stand befunden hat.“
f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
Hundert für jedes J ahr, um das der B erufssoldat
vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen
oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienst-
unfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschä-
digung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die
M inderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hun-
dert nicht übersteigen. Absatz 1 S atz 2 und 4 gilt
entsprechend.“
12. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in
den Ruhestand getreten ist,“.

1680 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. keine Einkünfte im S inne des § 53 Abs. 5
bezieht; die Einkünfte bleiben außer B e-
tracht, soweit sie durchschnittlich im
M onat den B etrag in Höhe eines S iebtels
der monatlichen B ezugsgröße (§ 18 des
Vierten B uches S ozialgesetzbuch) nicht
überschreiten.“
cc) Folgender S atz 2 wird angefügt:
„Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampf-
flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
systemoffizier verwendet wurden und als sol-
che in den Ruhestand versetzt werden, gilt
S atz 1 mit der M aßgabe, daß sich der Ruhe-
gehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an
erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppen-
dienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand versetzt worden wären oder wegen
Überschreitens der ihrem Dienstgrad entspre-
chenden besonderen Altersgrenze in den
Ruhestand hätten versetzt werden können.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) S teht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7
der S oldatenversorgungs-Übergangsverordnung
zu, werden die auf Absatz 1 bis 4 beruhenden
Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie
die jeweilige M indestversorgung überstiegen wird,
auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis
dessen Höhe durch die S umme dieser monatli-
chen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.“
13. § 27 Abs. 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem
Dienst zusammenhängenden Weges nach und von
der Dienststelle; hat der B erufssoldat wegen der Ent-
fernung seiner ständigen Familienwohnung vom
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
kunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und
nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit
dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der
B erufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen
der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem
Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder-
geldberechtigendes K ind, das mit ihm in einem Haus-
halt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf-
lichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder
weil er mit anderen S oldaten oder mit berufstätigen
oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-
ten P ersonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
nach und von der Dienststelle benutzt.“
14. In § 28 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
„Handelt es sich in den Fällen des S atzes 1 um ein
Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum,
das vom S oldaten im Ruhestand nicht zur gewerb-
lichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine K apitalabfin-
dung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.“
15. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“
durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen
P unkt ersetzt; die nachfolgende Nummer 3 wird
aufgehoben.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
„(6) B ezieht der entlassene B erufssoldat Er-
werbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im S inne
des § 53 Abs. 5, verringert sich das Übergangs-
geld um den B etrag dieser Einkünfte.“
16. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 wird das Wort „Fünffachen“ durch das
Wort „Vierfachen“ ersetzt.
b) In S atz 2 wird das Wort „Fünftel“ durch das Wort
„Viertel“ und das Wort „sechzigste“ durch das
Wort „einundsechzigste“ ersetzt.
17. In § 39 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „K ampf-
flugzeugen“ die Worte „im S oldatengesetz“ eingefügt
und nach dem Wort „Altersgrenze“ die Worte „nach
§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des
S oldatengesetzes“ gestrichen.
18. In § 43 Abs. 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 8“ durch die
Angabe „§ 26 Abs. 9“ ersetzt.
19. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „außer für die
Anwendung des § 54“ gestrichen.
20. In § 48 Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „Unfall-
entschädigung“ die Worte „und auf“ durch ein
K omma ersetzt und nach dem Wort „Entschädigung“
die Worte „und auf S chadensausgleich in besonderen
Fällen“ eingefügt.
21. Die Überschrift vor § 53 wird wie folgt gefaßt:
„9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.
22. § 53 wird wie folgt gefaßt:
„§ 53
(1) B ezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-
oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er
daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Er-
reichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
M indestens ist ein B etrag in Höhe von zwanzig vom
Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für S oldaten im Ruhestand und Witwen die ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
berechnet, mindestens ein B etrag in Höhe des
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-
gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des B etrages, der
sich nach Nummer 1 unter B erücksichtigung des
ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Abs. 1 ergibt,

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1681
3. für S oldaten im Ruhestand, die wegen Dienst-
unfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschä-
digung beruht, in den Ruhestand versetzt worden
sind, bis zum Ablauf des M onats, in dem das fünf-
undsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfund-
siebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1
ergebenden B etrages, zuzüglich eines S iebtels
der monatlichen B ezugsgröße (§ 18 des Vierten
B uches S ozialgesetzbuch).
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
M onat J uli um den B etrag des Urlaubsgeldes nach
§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entspre-
chende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat J uli
zu berücksichtigen.
(4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
M onat Dezember um den B etrag der S onderzuwen-
dung nach dem Gesetz über die Gewährung einer
jährlichen S onderzuwendung zu erhöhen. Entspre-
chende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat De-
zember zu berücksichtigen.
(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und
aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein-
kommen gelten Aufwandsentschädigungen sowie
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im S inne des § 20 Abs. 6 Nr. 3 des
S oldatengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzein-
kommen sind Leistungen, die auf Grund oder in ent-
sprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-
kommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 des
Vierten B uches S ozialgesetzbuch). Die B erücksichti-
gung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkom-
mens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht
in M onatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des
K alenderjahres, geteilt durch zwölf K alendermonate,
anzusetzen.
(6) Nach Ablauf des M onats, in dem der Versor-
gungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbs-
einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede B e-
schäftigung im Dienst von K örperschaften, Anstalten
und S tiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die B eschäfti-
gung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-
ten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffent-
lichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung, an der eine K örperschaft oder
ein Verband im S inne des S atzes 2 durch Zahlung von
B eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
scheidet auf Antrag der zuständigen S telle oder des
Versorgungsberechtigten das B undesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem B undesmini-
sterium des Innern.
(7) B ei S oldaten im Ruhestand, die wegen Über-
schreitens der für sie festgesetzten besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,
werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1
zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer B eschäf-
tigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im
öffentlichen Dienst im S inne des Absatzes 6 anzu-
sehen ist, vom B eginn des Ruhestandes an bis zum
Ablauf des M onats, in dem sie das einundsechzigste
Lebensjahr vollenden, um zwanzig vom Hundert er-
höht. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-
flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
offizier verwendet und als solche in den Ruhestand
versetzt worden sind, gilt S atz 1 mit folgenden M aß-
gaben:
1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres tritt
das fünfundsechzigste Lebensjahr.
2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus
der B esoldungsgruppe A 14 zu berechnen.
3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung
nach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung gilt sinngemäß.
(8) B ezieht ein B erufssoldat im einstweiligen Ruhe-
stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach
Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach
Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um
fünfzig vom Hundert des B etrages, um den sie und
das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen
und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit
folgenden M aßgaben anzuwenden:
1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus
einer Verwendung im S inne des Absatzes 6.
2. An die S telle der Höchstgrenzen des Absatzes 2
treten die Dienstbezüge, aus denen die Über-
gangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter
Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der End-
stufe der B esoldungsgruppe, mindestens ein B e-
trag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbe-
züge aus der Endstufe der B esoldungsgruppe A 4,
zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschieds-
betrages nach § 47 Abs. 1.“
23. Die Überschrift vor § 54 und § 54 werden aufgehoben.
24. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 5
S atz 1)“ durch den K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 6)“
ersetzt.
b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 3 werden die Worte „und des
B etrages nach § 26 Abs. 5“ gestrichen.
25. In § 55a Abs. 5 wird die Angabe „der § § 53, 54“ durch
die Angabe „des § 53“ ersetzt.
26. § 55b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 S atz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 S atz 2 wird die Angabe „Absatz 1
S atz 1 Halbsatz 2 sowie die Absätze 4 und 5“
durch die Angabe „Absatz 1 S atz 1 Halbsatz 2,
Absatz 4, 5 und 7“ ersetzt.

1682 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
c) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
angefügt:
„(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-
währte Versorgung nicht übersteigen. Dem S olda-
ten im Ruhestand ist mindestens ein B etrag in
Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen
Ruhegehaltes zu belassen. S atz 2 gilt nicht, wenn
die Unterschreitung der M indestbelassung darauf
beruht, daß
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des B etra-
ges ruht, der einer M inderung des Vomhundert-
satzes um 1,875 für jedes im zwischenstaat-
lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete
J ahr entspricht, oder
2. Absatz 1 S atz 2 Anwendung findet.“
27. Dem § 55c wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und des § 5
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (B GB l. I S . 105)
steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichte-
ten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst
nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung
an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt
der Rückforderung.“
28. In § 60 Abs. 1 wird der K lammerzusatz „(§ 37 Abs. 6,
§ § 53, 55)“ gestrichen und das Wort „B ehörde“ durch
das Wort „S telle“ ersetzt.
29. In § 61 S atz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 5)“
durch den K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 6)“ ersetzt.
30. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
1. einhundertfünfzigtausend Deutsche M ark für
den S oldaten,
2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche
M ark im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,
3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert
Deutsche M ark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,
4. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünf-
zig Deutsche M ark im Falle des Absatzes 2
Nr. 3.“
b) In Absatz 6 werden die Worte „wird nur die Lei-
stung mit dem höheren B etrag gewährt; sind die
B eträge gleich hoch,“ gestrichen.
31. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „einhunderttausend“
durch die Angabe „einhundertfünfzigtausend“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1
wird auch gewährt, wenn der S oldat einen Unfall
mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts-
widrigen Angriff,
41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff
im S inne des § 27 Abs. 5,
3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im
Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang
damit und der Unfall auf sonst vom Inland
wesentlich abweichende Verhältnisse mit ge-
steigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,
4. als Folge von K riegshandlungen, kriegerischen
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkata-
strophen, denen der S oldat während einer
besonderen Verwendung im S inne des § 58a
Abs. 1 und 2 des B undesbesoldungsgesetzes
besonders ausgesetzt war, es sei denn, der
S oldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung
ausgesetzt und die Versagung würde für ihn
keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch,
wenn die gesundheitliche S chädigung bei
dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen
Unfall oder eine Erkrankung im Zusammen-
hang mit einer Verschleppung oder einer Ge-
fangenschaft zurückzuführen ist oder darauf
beruht, daß der S oldat aus sonstigen mit dem
Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des
Dienstherrn entzogen ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Unfalles“ werden die Worte
„oder einer Erkrankung“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfzigtau-
send“ durch die Angabe „fünfundsiebzigtau-
send“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „fünfundzwan-
zigtausend“ durch die Angabe „siebenund-
dreißigtausendfünfhundert“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „zwölftausend-
fünfhundert“ durch die Angabe „achtzehntau-
sendsiebenhundertfünfzig“ ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben; die
bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 4
und 5.
e) Im neuen Absatz 4 werden in S atz 1 die Worte
„Absätze 1 bis 6“ durch die Worte „Absätze 1
bis 3“ und in S atz 2 die Worte „des Absatzes 4
S atz 3“ durch die Worte „des Absatzes 2 S atz 2“
ersetzt.
32. § 63d wird wie folgt geändert:
a) S atz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 63a Abs. 4 und 5“ wird durch
die Angabe „§ 63a Abs. 2 S atz 1 Nr. 4“ er-
setzt.
bb) Das S emikolon wird durch einen P unkt ersetzt
und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.
b) In S atz 3 werden die Worte „§ 63a Abs. 4 bis 7,
§ 63b und S atz 1 Halbsatz 2“ durch die Worte
„§ 63a Abs. 4 und § 63b“ ersetzt.
33. § 81 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 Nr. 2 wird das K omma durch einen P unkt
ersetzt; S atz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1683
b) In S atz 2 B uchstabe a werden nach dem Wort
„sein“ die Worte „dem Grunde nach kindergeld-
berechtigendes“ eingefügt und der K lammerzu-
satz „(§ § 1 und 2 des B undeskindergeldgesetzes)“
gestrichen.
34. § 81e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „des § 64 oder 65
des Einkommensteuergesetzes“ durch die Worte
„der § § 64, 65 des Einkommensteuergesetzes
oder der § § 3, 4 des B undeskindergeldgesetzes“
ersetzt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender S atz angefügt:
„§ 64e des B undesversorgungsgesetzes findet
keine Anwendung.“
35. In § 84 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81d“ durch die
Worte „§ 81e sowie des § 63d S atz 1 in Verbindung
mit § 81c“ ersetzt.
36. In § 88 Abs. 3 S atz 1 und Absatz 7 Nr. 2 werden
jeweils nach den Angaben „§ § 81a bis 81d“ und
„§ § 81 bis 81d“ ein K omma und die Worte „§ 63d
S atz 1 in Verbindung mit § 81c“ eingefügt.
37. In § 91a Abs. 1 S atz 1 und 2 werden jeweils nach der
Angabe „§ § 81a bis 81d“ die Worte „sowie des § 63d
S atz 1 in Verbindung mit § 81c“ eingefügt.
38. Die Überschrift vor § 94 wird wie folgt gefaßt:
„6. Anwendung bisherigen und
neuen Rechts für am 1. J anuar 1977
vorhandene Versorgungsempfänger“.
39. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Die § § 1a, 11, 17 Abs. 2, die § § 30, 45 bis 49,
53, 55, 55a Abs. 2 bis 8, die § § 55c bis 56, 59,
60, 67a Abs. 2 und § 89b sowie § 43 in Verbin-
dung mit § 22 Abs. 1 S atz 2 des B eamtenver-
sorgungsgesetzes finden Anwendung; § 20
Abs. 1 S atz 4, § 22 Abs. 2, die § § 26a, 55a
Abs. 1 und § 55b finden in der bis zum 31. De-
zember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 141a des B undesbeam-
tengesetzes richten sich die ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge und der maßgebende
Ruhegehaltssatz nach § 37 des B eamtenver-
sorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der
Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 S atz 1
bis 3 des B eamtenversorgungsgesetzes. Ist in
den Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Recht für den Versorgungsempfänger günsti-
ger, verbleibt es dabei, solange eine weitere
Versorgung besteht. S olange ein über den
1. J anuar 1999 hinaus bestehendes B eschäf-
tigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies
für den Versorgungsempfänger günstiger ist,
die § § 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung, längstens für wei-
tere sieben J ahre ab dem 1. J anuar 1999, mit
folgenden M aßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
lung nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht für den Versorgungsemp-
fänger günstiger, verbleibt es dabei, so-
lange ein über den 31. Dezember 1976 hin-
aus bestehendes B eschäftigungsverhält-
nis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht günstiger, verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember
1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-
verhältnis andauert.
c) B ei der Anwendung des § 54 Abs. 1 S atz 1
treten an die S telle der dort genannten Vor-
schriften die entsprechenden Vorschriften
des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Rechts.
d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezem-
ber 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit
eines S oldaten im Ruhestand andauert.“
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „die
§ § 53 und 55a Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 55a Abs. 4“ ersetzt.
bb) Der bisherige S atz 2 wird durch folgende S ätze
ersetzt:
„§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn
dies für den Versorgungsempfänger günstiger
ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
den Fassung, längstens für weitere sieben
J ahre ab dem 1. J anuar 1999, Anwendung,
solange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-
dauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor-
gungsempfänger günstiger ist, in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung, läng-
stens für weitere sieben J ahre ab dem 1. J a-
nuar 1999, Anwendung, solange ein über den
31. Dezember 1991 hinaus bestehendes B e-
schäftigungsverhältnis andauert. § 43 Abs. 2
gilt entsprechend.“
40. Die Überschrift vor § 94a wird wie folgt gefaßt:
„6a. Anwendung bisherigen und
neuen Rechts für am 1. J anuar 1992
vorhandene Versorgungsempfänger“.
41. § 94a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. Die § § 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1
S atz 2 des B eamtenversorgungsgesetzes fin-
den Anwendung.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. S olange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-
dauert, finden, wenn dies für den Versorgungs-
empfänger günstiger ist, die § § 53 und 54 in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung, längstens für weitere sieben J ahre

1684 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
ab dem 1. J anuar 1999, mit folgenden M aß-
gaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht günstiger, verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember
1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-
verhältnis andauert.
b) B ei der Anwendung des § 54 Abs. 1 S atz 1
treten an die S telle der dort genannten Vor-
schriften die entsprechenden Vorschriften
des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Rechts.
c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezem-
ber 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit
eines S oldaten im Ruhestand andauert.“
42. § 94b Abs. 4 wird aufgehoben.
43. In § 95 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 4“ das
Wort „und“ durch ein K omma ersetzt und nach der
Angabe „§ 25 Abs. 1 S atz 3“ die Angabe „und § 26
Abs. 7 S atz 4“ eingefügt.
44. Nach § 95 wird folgender Unterabschnitt 8 angefügt:
„8. Übergangsregelungen für vor dem
1. J anuar 1999 eingetretene Versorgungsfälle
und für am 1. J anuar 1999 vorhandene S oldaten
§ 96
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. J anuar 1999
eingetreten sind, finden die § § 18, 21, 26 Abs. 9 und
die § § 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
tenden Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entsprechend
für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. J anuar
1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für S oldaten, die vor dem 1. J anuar 2001 beför-
dert oder in eine höhere B esoldungsgruppe eingewie-
sen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für B erufssoldaten im S inne des § 50 des S olda-
tengesetzes, die erstmals vor dem 1. J anuar 1999
zu einem Dienstgrad im S inne dieser Vorschrift
ernannt wurden, finden die § § 21 und 26 Abs. 9 in der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung An-
wendung.
(4) Die § § 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn
dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist,
längstens für weitere sieben J ahre ab dem 1. J anuar
1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember
1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte B e-
schäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfän-
gers andauert. S atz 1 gilt entsprechend für die An-
wendung des § 6 Abs. 6 des P ersonalstärkegesetzes
vom 20. Dezember 1991 (B GB l. I S . 2376) in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
(5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im S inne
des § 55b erstmals nach dem 1. J anuar 1999 zurück-
gelegt werden. Im übrigen ist § 55b in der bis zum
30. S eptember 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum
41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den
Versorgungsempfänger günstiger; § 94b Abs. 5 bleibt
unberührt.
(6) B ei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum
31. Dezember 2002 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, ist § 26
Abs. 10 mit folgenden M aßgaben anzuwenden:
B ei Versetzung in beträgt der
den Ruhestand Vomhundertsatz
der M inderung
für jedes J ahr
vor dem 1. J anuar 2000 0,0
nach dem 31. Dezember 1999 1,8
nach dem 31. Dezember 2000 2,4
nach dem 31. Dezember 2001 3,0.
Die M inderung des Ruhegehaltes darf
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der
B erufssoldat vor dem 1. J anuar 2001 in den Ruhe-
stand versetzt wird,
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der
B erufssoldat vor dem 1. J anuar 2002 in den Ruhe-
stand versetzt wird.“
Artikel 8
Gesetz
über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags
(Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG)
§1
(1) Hat ein B eamter oder Richter ein nach dem 31. De-
zember 1991 geborenes K ind erzogen, erhöht sich sein
Ruhegehalt für jeden M onat einer ihm zuzuordnenden K in-
dererziehungszeit um einen K indererziehungszuschlag
nach M aßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der
B eamte oder Richter wegen der Erziehung des K indes
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
pflichtig (§ 3 Nr. 1 S echstes B uch S ozialgesetzbuch) war
und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Renten-
versicherung erfüllt ist. Einem B eamtenverhältnis steht ein
anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhält-
nis gleich.
(2) Die K indererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
M onats der Geburt und endet nach sechsunddreißig
K alendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des
M onats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses
Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres K ind
erzogen, für das ihm eine K indererziehungszeit zuzuord-
nen ist, wird die K indererziehungszeit für dieses und jedes
weitere K ind um die Anzahl der K alendermonate der
gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der K indererziehungszeit zu
einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2
und 3 Erstes B uch S ozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des
S echsten B uches S ozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des K indererziehungszuschlags entspricht
für jeden M onat der K indererziehungszeit dem in § 70
Abs. 2 S atz 1 des S echsten B uches S ozialgesetzbuch be-
stimmten B ruchteil des aktuellen Rentenwerts. B ei Verset-
zung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 30. J uni
2000 gelten abweichend von S atz 1 die in § 256d des
S echsten B uches S ozialgesetzbuch bestimmten B ruch-
teile.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1685
(5) Der um den K indererziehungszuschlag erhöhte B e-
trag, der sich unter B erücksichtigung der ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge und der auf die K indererziehungszeit
entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt
ergeben würde, darf die Höchstgrenze nach S atz 2 nicht
übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der B etrag, der sich
unter B erücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach
dem S echsten B uch S ozialgesetzbuch und des auf die
J ahre der K indererziehungszeit entfallenden Höchstwerts
an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach An-
lage 2b zum S echsten B uch S ozialgesetzbuch als Rente
ergeben würde.
(6) Das um den K indererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das
sich unter B erücksichtigung des Höchstruhegehalts-
satzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe-
gehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung von Ruhens-, K ürzungs- und
Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsrechts
gilt der K indererziehungszuschlag als Teil des Ruhege-
halts.
§2
Hat ein B eamter oder Richter vor der B erufung in ein
B eamten- oder Richterverhältnis ein vor dem 1. J anuar
1992 geborenes K ind erzogen, gilt § 1 entsprechend mit
der M aßgabe, daß die K indererziehungszeit zwölf K alen-
dermonate nach Ablauf des M onats der Geburt endet. Die
§ § 249, 249a des S echsten B uches S ozialgesetzbuch
gelten entsprechend. Einem B eamten- oder Richterver-
hältnis steht ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst-
oder Amtsverhältnis gleich.
§3
M it dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das K inder-
erziehungszuschlagsgesetz vom 18. Dezember 1989
(B GB l. I S . 2218) außer K raft.
Artikel 9
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 19. April 1972 (B GB l. I S . 713), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar
1997 (B GB l. I S . 322), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 34 wird folgender S atz angefügt:
„Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähig-
keit gilt S atz 1 entsprechend.“
2. In § 48d wird die Angabe „§ § 48a bis 48c“ durch die
Angabe „§ 48a oder § 48c“ ersetzt.
3. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch
ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe e an-
gefügt:
„e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter
Dienstfähigkeit;“.
b) In Nummer 4 B uchstabe f wird die Angabe „§ 48a
oder § 48b“ durch die Angabe „§ § 48a bis 48c“
ersetzt.
4. Dem § 76b wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem
Richter bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Ab-
satz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten
Lebensjahres zu bewilligen ist. Absatz 3 S atz 1 und 2
ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß die Dauer des
Urlaubs fünfzehn J ahre nicht überschreiten darf.“
5. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch
ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe e an-
gefügt:
„e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter
Dienstfähigkeit;“.
b) Nummer 4 B uchstabe f wird wie folgt gefaßt:
„f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes
oder B eurlaubung nach den § § 76a bis 76c.“
Artikel 10
Wegfall der
Dynamisierung von Stellenzulagen
S tellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen
der B esoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das
Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen S on-
derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
Gesetzes vom 23. M ai 1975 (B GB l. I S . 1173, 1238),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 2 Nr. 1 werden das Wort „Ortszuschlag“
durch das Wort „Familienzuschlag“ und die
Worte „der örtliche S onderzuschlag“ durch die
Worte „der Zuschlag nach § 72a des B undes-
besoldungsgesetzes“ ersetzt sowie die Worte
„Zulagen nach § § 71e bis g und § 71k des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
den P ersonen,“ gestrichen.
bb) In S atz 2 Nr. 2 werden das Wort „Anwärterver-
heiratetenzuschlag“ durch das Wort „Familien-
zuschlag“ ersetzt und die Worte „der örtliche
S onderzuschlag,“ gestrichen.
cc) Folgender S atz 3 wird angefügt:
„In den Fällen einer B eurlaubung ohne B ezüge
ist der Grundbetrag nach dem B eschäftigungs-
umfang am Tage vor B eginn des Urlaubs zu
bemessen; das gilt auch, wenn während eines
Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung
ausgeübt wird und das K ind den zwölften
Lebensmonat noch nicht vollendet hat.“

1686 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden das Wort „hauptberuflichen“
und die Worte „oder einer Ausbildung“ gestri-
chen.
bb) Die S ätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
„Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zah-
lung von M utterschaftsgeld nach dem M utter-
schutzgesetz während eines Arbeitsverhältnis-
ses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
gleich. Für die Zeit eines Erziehungsurlaubs
unterbleibt die Verminderung des Grundbe-
trages bis zur Vollendung des zwölften Lebens-
monats des K indes, wenn am Tage vor Antritt
des Erziehungsurlaubs Anspruch auf B ezüge
aus einem Rechtsverhältnis nach S atz 1 be-
standen hat.“
cc) S atz 7 wird aufgehoben.
c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Erhält der B erechtigte eine der Zuwendung
nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, ver-
mindert sich die Zuwendung entsprechend.“
2. In § 8 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 40 Abs. 5“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz.
4. § 14 wird gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes
über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit
Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für
B eamte, Richter, B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit in
der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom
23. M ai 1975 (B GB l. I S . 1173, 1237), zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. J uli 1988 (B GB l. I
S . 1093), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Ortszuschlag der S tufe 2“ werden
durch die Worte „Familienzuschlag der S tufe 1“
ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Anwärterbezüge“ werden die
Worte „nebst Familienzuschlag der S tufe 1“
eingefügt.
cc) Die Worte „ab 1. M ärz 1981“ werden gestri-
chen.
b) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:
„Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des
K alendermonats begründet, ist für diesen M onat
der Tag des B eginns des Dienstverhältnisses maß-
gebend.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „von der Landes-
regierung“ durch die Worte „nach Landesrecht“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „nach § 11 Abs. 1 des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes“ durch die
Worte „dem Fünften Vermögensbildungsgesetz“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 S atz 2“
durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 S atz 2“ ersetzt.
4. In § 5 werden jeweils die Worte „der B undesminister“
durch die Worte „das B undesministerium“ und die
Worte „dem B undesminister“ durch die Worte „dem
B undesministerium“ ersetzt.
5. § 7 wird gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
Das Urlaubsgeldgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I
S . 2117, 2120), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 342), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„S ind die Anspruchsvoraussetzungen nach Num-
mer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen eines
Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf B ezüge be-
steht, so ist dies in dem K alenderjahr unschädlich,
in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für minde-
stens drei volle K alendermonate des ersten K alen-
derhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder
Anwärterbezüge unmittelbar nach B eendigung des
Erziehungsurlaubs wieder zustehen.“
b) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der wäh-
rend dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst
angerechnet.“
2. § 8 wird aufgehoben.
3. § 9 wird gestrichen.
Artikel 14
Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember
1981 (B GB l. I S . 1523), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2442), wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 2 § 2 Abs. 4 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Im S inne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung
auch dann auf einem vor dem 1. J anuar 1966 begrün-
deten B eamtenverhältnis, wenn dem B eamtenverhält-
nis, aus dem der B eamte in den Ruhestand getreten
ist, bereits vor dem 1. J anuar 1966 begründete öffent-
lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind.“

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1687
2. Dem Artikel 3 § 3 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
„(5) Im S inne der Absätze 2 und 4 beruht die Versor-
gung auch dann auf einem vor dem 1. J anuar 1966
begründeten S oldatenverhältnis, wenn dem S oldaten-
verhältnis, aus dem der S oldat in den Ruhestand ge-
treten ist, bereits vor dem 1. J anuar 1966 begründete
andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in un-
mittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegan-
gen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
steht ein B eschäftigungsverhältnis im S inne des § 5
Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des S echsten B uches
S ozialgesetzbuch gleich.
(6) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund
des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorge-
nommen, frühestens ab dem 1. J anuar 1999. Ein Aus-
gleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist
vom Ersten des M onats der Antragstellung an anzu-
wenden.“
Artikel 15
Änderung der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Die B eamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. M ärz 1993 (BGBl. I
S . 369), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung
vom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 S atz 2 werden nach dem Wort „ent-
sprechend“ die Worte „mit der M aßgabe, daß
40 vom Hundert des Erwerbseinkommens anrech-
nungsfrei bleiben“ eingefügt.
b) In Nummer 4 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 1“
gestrichen.
c) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
nach § 14 Abs. 2 und Abs. 4 S atz 3“ durch die
Worte „Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4
S atz 3“ ersetzt.
bb) S atz 6 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1996“
durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ange-
fügt:
„(4) Erwirbt ein B eamter oder Richter im Ruhe-
stand infolge einer Verwendung im B eitrittsgebiet
neben seinem früheren Versorgungsbezug einen
neuen Versorgungsbezug, kann er unwiderruflich
auf den neuen Versorgungsbezug verzichten.“
Artikel 16
Änderung der
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Die S oldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. M ärz 1993 (BGBl. I
S . 378), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte
„gesundheitliche S chädigung im S inne des § 81a
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Worte
„gesundheitliche S chädigung im S inne der § § 63d,
81a oder 81c bis 81e des S oldatenversorgungs-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 4 B uchstabe b werden die Worte „eine
S chädigung im S inne des § 81b des S oldatenver-
sorgungsgesetzes“ durch die Worte „eine S chädi-
gung im S inne der § § 81b oder 81e des S oldaten-
versorgungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-
strichen.
b) In Nummer 7 werden die Worte „B erufssoldaten,
die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 4 des S oldatengesetzes in den Ruhe-
stand versetzt werden,“ durch die Worte „B erufs-
soldaten im S inne des § 26 Abs. 2 des S oldatenver-
sorgungsgesetzes mit Ausnahme der in § 26 Abs. 4
des S oldatenversorgungsgesetzes genannten S ol-
daten“ ersetzt.
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
nach § 26 Abs. 5 und Abs. 7 S atz 3 des S ol-
datenversorgungsgesetzes sowie“ durch die
Worte „Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7
S atz 3 des S oldatenversorgungsgesetzes und“
ersetzt.
bb) S atz 6 wird aufgehoben.
d) In Nummer 15 wird die Angabe „§ § 80, 81a und 81b“
durch die Angabe „§ § 63d, 80 und 81a bis 81e“
ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1996“
durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
§ 5 Abs. 2 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 25. April 1997 (B GB l. I
S . 983) wird wie folgt gefaßt:
„(2) Dem B eamten werden für die Zeit des Erziehungs-
urlaubs die B eiträge für seine K ranken- und P flegever-
sicherung bis zu monatlich 60 Deutsche M ark erstattet,
wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne
die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten
Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne
Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 S atz 3 des B un-
desbesoldungsgesetzes – vor B eginn des Erziehungs-
urlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetz-
lichen K rankenversicherung nicht überschritten haben
oder überschritten hätten. Auf Antrag des B eamten wer-
den die B eiträge für seine beihilfekonforme K ranken- und
P flegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nach-
weist, daß ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat

1688 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
des K indes volles Erziehungsgeld zusteht. S teht dem
B eamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm
auf seinen Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag
nach S atz 1 der Teil der restlichen B eiträge für seine bei-
hilfekonforme K ranken- und P flegeversicherung erstattet,
der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes
zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen
M onate eines Erziehungsurlaubs, in denen das B undeser-
ziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld
generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde
gelegt, die beim letzten B ezug von Erziehungsgeld vor-
gelegen haben.“
Artikel 18
Regelungen für
den mittleren Dienst bei J ustizvollzugsanstalten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für
ihren B ereich unter B erücksichtigung der gemeinsamen
Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Ober-
grenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei
den J ustizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des
B undesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen
Rechtsverordnungen zur sachgerechten B ewertung der
Funktionen festzusetzen.
Artikel 19
Änderung anderer Vorschriften
(1) § 3 des P ostpersonalrechtsgesetzes vom 14. S ep-
tember 1994 (B GB l. I S . 2325, 2353), das durch Artikel 1
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I
S . 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 S atz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15“ durch
die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Das B undesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vor-
stands durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des B undesrates für die bei der Aktiengesellschaft
beschäftigten B eamten die besonderen Vorschriften
für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs-
und P rüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung
des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des B undesbeamtengesetzes zu
erlassen. Absatz 4 S atz 2 gilt entsprechend.“
3. Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6
bis 9.
(2) § 7 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neu-
gliederung der B undeseisenbahnen vom 27. Dezember
1993 (B GB l. I S . 2378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. M ärz 1998 (B GB l. I S . 518) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die
Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Das B undesministerium für Verkehr wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem B undesministerium des
Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
B undesrates für die in Absatz 4 genannten B eamten
die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbah-
nen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rüfungsordnun-
gen) in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2
des B undesbeamtengesetzes zu erlassen.“
3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
(3) § 77 Abs. 5 der B undesdisziplinarordnung in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 20. J uli 1967 (B GB l. I
S . 750, 984), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
13. August 1997 (B GB l. I S . 2038) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In S atz 3 wird in dem auf das Wort „Höchstgrenze“
folgenden K lammerzusatz die Angabe „§ 53 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 2“ ersetzt.
2. S atz 4 wird aufgehoben.
(4) § 2 des Gesetzes zur Übernahme der B eamten und
Arbeitnehmer der B undesanstalt für Flugsicherung in der
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. J uli 1992
(B GB l. I S . 1370, 1376), das zuletzt durch das Gesetz vom
28. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3200) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 S atz 4 und die Absätze 7 und 8 werden auf-
gehoben.
2. Dem Absatz 10 wird folgender S atz angefügt:
„§ 69c Abs. 4 S atz 1 des B eamtenversorgungsgeset-
zes gilt entsprechend.“
(5) § 6 Abs. 6 des P ersonalstärkegesetzes vom 20. De-
zember 1991 (B GB l. I S . 2376) wird aufgehoben.
(6) Die S onderversorgungsleistungsverordnung vom
26. J uni 1992 (B GB l. I S . 1174), geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1824),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht für Dienstbeschädigungsteilrenten
im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes.“
b) In Absatz 2 S atz 3 werden die Worte „Lohnersatz-
leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz“
durch die Worte „Entgeltersatzleistungen nach dem
Dritten B uch S ozialgesetzbuch“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 werden das S emikolon durch einen P unkt
ersetzt und der letzte Halbsatz aufgehoben.
b) In S atz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Nr. 1“ durch
die Angabe „§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1“ ersetzt.
c) In S atz 3 wird das Wort „S chlechtwettergeld“ durch
die Worte „Winterausfallgeld oder einer entspre-
chenden Leistung“ ersetzt.
d) In S atz 4 werden nach dem Wort „auszugehen“ das
K omma durch einen P unkt ersetzt und die Worte
„sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet“ ge-
strichen.
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
„§ 6
Ruhen der Versorgungsleistung
Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des B etrages,
um den das anrechenbare Einkommen den Anrech-
nungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Ein-

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.
kommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1
S atz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
rungsgesetzes.“
4. § 9 wird wie folgt gefaßt:
„§ 9
Rückforderung von Versorgungsleistungen
Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungs-
leistungen einschließlich der Aufrechnung und Ver-
rechnung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten
und Zehnten B uches S ozialgesetzbuch. Von der Rück-
forderung kann aus B illigkeitsgründen mit Zustimmung
der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr be-
stimmten S telle ganz oder teilweise abgesehen wer-
den.“
(7) § 31 Abs. 6 des Gesetzes über die Deutsche B undes-
bank in der Fassung der B ekanntmachung vom 22. Okto-
ber 1992 (B GB l. I S . 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3274) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Zentralbankrat erläßt mit Zustimmung der B un-
desregierung die Vorschriften über die Vorbildung und
die Laufbahnen der B eamten der Deutschen B undes-
bank sowie im Einvernehmen mit dem B undesministe-
rium des Innern die besonderen Vorschriften für die
einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und
P rüfungsordnungen).“
2. In S atz 2 wird das Wort „Er“ durch die Worte „Der
Zentralbankrat“ ersetzt.
(8) In Artikel 17 S atz 1 des Gesetzes zur Änderung des
B eamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1989 (B GB l. I S . 2218, 2234) werden die Worte „zu B e-
ginn“ durch das Wort „in“ ersetzt.
Artikel 20
Übergangsvorschriften
(1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach
Nummer 5 Abs. 1 B uchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und
Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
durch Arbeitnehmer, die als S oldaten für diesen Zweck
beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberech-
tigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbe-
merkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
gleich.
(2) Artikel 5 Nr. 20 B uchstabe n dieses Gesetzes und
§ 81 des B undesbesoldungsgesetzes gelten entspre-
chend für Zulagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Über-
nahme der B eamten und Arbeitnehmer der B undesanstalt
für Flugsicherung vom 23. J uli 1992 (B GB l. I S . 1370,
1376).
(3) Für die Zeit vom 1. J uli 1997 bis zum 31. Dezember
1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des
S oldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallent-
schädigung bei Unfällen im S inne des § 63a Abs. 4 und
des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des S oldaten-
versorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht.
41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998 1689
Artikel 21
Neubekanntmachungserlaubnisse
(1) Das B undesministerium des Innern kann den Wort-
laut des B eamtenrechtsrahmengesetzes, des B undes-
beamtengesetzes, des B undesbesoldungsgesetzes, des
Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen S onder-
zuwendung, des Gesetzes über vermögenswirksame Lei-
stungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und S olda-
ten auf Zeit, des Urlaubsgeldgesetzes, des B eamtenver-
sorgungsgesetzes und der S onderversorgungsleistungs-
verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-
chen.
(2) Das B undesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des S oldatengesetzes und des S oldatenversor-
gungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-
chen.
(3) Das B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut
des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel 22
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 15, 16, 17 und 19 Abs. 6 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 23
Umsetzungspflicht
Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ist bis zum 1. J anuar 2000 zu erfüllen.
Artikel 24
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in K raft:
1. mit Wirkung vom 1. J anuar 1993 Artikel 20 Abs. 1,
2. mit Wirkung vom 1. J anuar 1997 Artikel 15 Nr. 2 B uch-
stabe a und Artikel 16 Nr. 3 B uchstabe b,
3. mit Wirkung vom 1. J uli 1997 Artikel 6 Nr. 16 und 35,
Artikel 7 Nr. 43 und Artikel 20 Abs. 3,
4. mit Wirkung vom 1. J uli 1998 Artikel 8,
5. am 1. J anuar 2000 Artikel 2 Nr. 4 und 9 sowie Arti-
kel 6 Nr. 7, Nr. 8 B uchstabe a, Nr. 15 B uchstabe a,
Nr. 36, soweit § 69c Abs. 6 und 7 (B eamtenver-
sorgungsgesetz) eingefügt werden, und Nr. 37 sowie
Artikel 7 Nr. 10, Nr. 11 B uchstabe f und Nr. 44, soweit
§ 96 Abs. 6 (S oldatenversorgungsgesetz) eingefügt
wird,
6. am 1. J anuar 2002 Artikel 7 Nr. 16,
7. am 1. J anuar 2007 Artikel 4 Nr. 1 B uchstabe a und b
sowie Nr. 2 und 3.

1690 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 29. J uni 1998
D er B und es p räs id ent
R o man H erz o g
D er B und es kanz ler
Dr. H e l m u t K o h l
D er B und es minis ter d es Innern
K anther
D er B und es minis ter d er J us tiz
S c hmid t- J o rtz ig
D er B und es minis ter d er F inanz en
T heo W aig el
D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
Vo lker R ühe

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben
Anwärtergrundbetrag
(M onatsbeträge in DM )
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 1 bis A 4
A 5 bis A 8
A 9 bis A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 B uchstabe c der Vor-
bemerkungen zu den B undesbesoldungs-
ordnungen A und B ) oder R 1
zu B onn am 2. J uli 1998 1691
Anlage 1
„(Anlage VIII)
Grundbetrag
1240
1430
1515
1735
1785
1840
“.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes cb36b06f4c1c39bc….