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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 1666

BGBl. 1998 I S. 1666 · 136.366 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 1666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1666
1666                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

                                                Gesetz
                                 zur Umsetzung des Versorgungsberichts
                               (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG)

                                                         Vom 29. J

  Der B undestag hat mit Zustimmung des B undesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
                      Inhalts üb ers ic ht
Artikel 1 Änderung des B eamtenrechtsrahmengesetzes

Artikel 2 Änderung des B undesbeamtengesetzes

Artikel 3 Änderung des B undespolizeibeamtengesetzes
Artikel 4 Änderung des S oldatengesetzes
Artikel 5 Änderung des B undesbesoldungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des B eamtenversorgungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des S oldatenversorgungsgesetzes

Artikel 8 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs-
          zuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG)
Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 10 Wegfall der Dynamisierung von S tellenzulagen
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer

           jährlichen S onderzuwendung

Artikel 12 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame
           Leistungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und
           S oldaten auf Zeit
Artikel 13 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
Artikel 15 Änderung der B eamtenversorgungs-Übergangsver-
           ordnung
Artikel 16 Änderung der S oldatenversorgungs-Übergangsver-
           ordnung

Artikel 17 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung

uni 1998

      b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
         „Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
         1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. De-
            zember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
            Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine

            mindestens dreijährige B erufsausbildung ab-
            schließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16), oder
         2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. J uni
            1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
            Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
            in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (AB l. EG

            Nr. L 209 S . 25)

         erworben werden.“

   2. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

       „(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der
      B eamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der
      Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand

      versetzt werden kann, wenn er
      1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und
         schwerbehindert im S inne des § 1 des S chwer-
         behindertengesetzes ist oder
      2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“

   3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

                               „§ 26a

         (1) Von der Versetzung des B eamten in den Ruhe-
Artikel 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei J ustizvollzugs-      stand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer-
           anstalten

Artikel 19 Änderung anderer Vorschriften
Artikel 20 Übergangsvorschriften
Artikel 21 Neubekanntmachungserlaubnisse

Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 23 Umsetzungspflicht

Artikel 24 Inkrafttreten

                            Artikel 1

    Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
   Das B eamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 462),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. S ep-
tember 1997 (B GB l. I S . 2294), wird wie folgt geändert:

1. § 14c wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift „Anforderungen für S taatsangehö-
      rige der M itgliedstaaten der Europäischen Gemein-
      schaften“ wird gestrichen.

den, wenn der B eamte das fünfzigste Lebensjahr
vollendet hat und er unter B eibehaltung seines Amtes
seine Dienstpflichten noch während mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (be-
grenzte Dienstfähigkeit).

  (2) Die Arbeitszeit des B eamten ist entsprechend der

begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit
seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt
entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet
werden.

  (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des B e-
amten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn
ihm nach § 26 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine gerin-
gerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
   (4) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 S atz 3
gilt mit der M aßgabe, daß von der regelmäßigen
Arbeitszeit des B eamten unter B erücksichtigung der
verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen
ist.
  (5) Von der M öglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis
zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.“
BGBl. 1998, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1667
                   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998            1667

4. Dem § 44b wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß B eam-
   ten bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Absatz 1
   Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebens-
   jahres bewilligt werden kann. Absatz 4 S atz 1 ist mit
   der M aßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs
   fünfzehn J ahre nicht überschreiten darf.“

5. In § 45 Abs. 2 S atz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 4
   letzter S atz,“ gestrichen.

6. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „§ § 13, 14, 14a und 14b“ wird durch die
      Angabe „§ § 13 bis 14c“ ersetzt.
   b) Folgender S atz wird angefügt:
      „Das gleiche gilt, wenn die B efähigung auf Grund
      der M aßgaben in Anlage I K apitel XIX S achgebiet A
      Abschnitt III Nr. 2 B uchstabe c oder Nr. 3 B uch-
      stabe b des Einigungsvertrages vom 31. August
      1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
      23. S eptember 1990 (B GB l. 1990 II S . 885, 1141)
      festgestellt worden ist und der B eamte die lauf-
      bahnrechtliche P robezeit erfolgreich abgeleistet

      hat.“

                          Artikel 2
       Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  Das B undesbeamtengesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (B GB l. I S . 479),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. S ep-
tember 1997 (B GB l. I S . 2294), wird wie folgt geändert:
 1. § 15 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 15

       (1) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-
    rates nach M aßgabe der § § 15a bis 25
    1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen
       der B eamten,
    2. die besonderen Vorschriften für die einzelnen
       Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rü-
       fungsordnungen)
    zu erlassen.

       (2) Die B undesregierung kann die B efugnis nach
    Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
    mung des B undesrates auf oberste Dienstbehörden
    übertragen. Rechtsverordnungen nach S atz 1 bedür-
    fen des Einvernehmens mit dem B undesministerium
    des Innern.“

 2. § 20a wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift „Anforderungen für S taatsangehö-

       rige der M itgliedstaaten der Europäischen Ge-
       meinschaften“ wird gestrichen.
    b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
       1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
          21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-
          lung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,

         die eine mindestens dreijährige B erufsausbil-
         dung abschließen (AB l. EG 1989 Nr. L 19 S . 16),
         oder
      2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
         18. J uni 1992 über eine zweite allgemeine
         Regelung zur Anerkennung beruflicher B efähi-
         gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
         89/48/EWG (AB l. EG Nr. L 209 S . 25)
      erworben werden.“

3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:

   „2. sonstige B eamte des höheren Dienstes im aus-
       wärtigen Dienst von der B esoldungsgruppe B 3
       an aufwärts sowie B otschafter in der B esol-
       dungsgruppe A 16,
    3. B eamte des höheren Dienstes des Amtes für den
       M ilitärischen Abschirmdienst, des B undesamtes
       für Verfassungsschutz und des B undesnachrich-
       tendienstes von der B esoldungsgruppe B 6 an
       aufwärts,“.

4. § 42 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

    „(4) Der B eamte auf Lebenszeit kann auch ohne

   Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in
   den Ruhestand versetzt werden, wenn er
   1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und
      schwerbehindert im S inne des § 1 des S chwer-
      behindertengesetzes ist oder
   2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.“

5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                           „§ 42a
      (1) Von der Versetzung des B eamten in den Ruhe-
   stand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer-
   den, wenn der B eamte das fünfzigste Lebensjahr
   vollendet hat und er unter B eibehaltung seines Amtes
   seine Dienstpflichten noch während mindestens der
   Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
   (begrenzte Dienstfähigkeit).
     (2) Die Arbeitszeit des B eamten ist entsprechend
   der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er
   kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht sei-
   nem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt
   verwendet werden.

      (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des
   B eamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden,
   wenn ihm nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine
   geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
      (4) § 42 Abs. 1 S atz 3 sowie die § § 44, 46a und 47
   gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 S atz 4 gilt mit der
   M aßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des
   B eamten unter B erücksichtigung der verminderten

   Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

      (5) Von der M öglichkeit nach Absatz 1 darf nur
   bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht
   werden.“

6. In § 44 Abs. 5 S atz 3 werden die Worte „mit dem
   Ende des M onats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt
   worden ist,“ gestrichen.
BGBl. 1998, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1668
1668             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

 7. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      „(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fäl-
    len der § § 37 und 41, mit dem Ende des M onats, in
    dem die Versetzung in den Ruhestand dem B eamten

    mitgeteilt worden ist.“

 8. Dem § 72e wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) B is zum 31. Dezember 2004 kann B eamten
    Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung
    des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Ab-
    satz 3 S atz 1 ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß
    die Dauer des Urlaubs fünfzehn J ahre nicht über-

    schreiten darf.“

 9. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „nachkommt“

       das K omma durch einen P unkt ersetzt.

    b) Nummer 5 wird aufgehoben.

10. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Nummern 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
    b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1.
    c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Num-
       mern 2 und 3.

11. § 100 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      „(2) Die B eauftragten der Verwaltungen sind auf Ver-
    langen zu hören.“

12. § 171 Abs. 3 wird aufgehoben.

                         Artikel 3
    Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

   § 3 des B undespolizeibeamtengesetzes in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. J uni 1976 (B GB l. I
S . 1357), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
24. Februar 1997 (B GB l. I S . 322) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 3 werden in B uchstabe b der P unkt
   durch ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe c
   angefügt:

   „c) die Laufbahn des höheren P olizeivollzugsdien-
       stes.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „(2) Die B undesregierung wird ermächtigt, die allge-
   meinen Vorschriften über die Laufbahnen durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-
   rates zu erlassen. Das B undesministerium des Innern
   wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
   stimmung des B undesrates die besonderen Vorschrif-
   ten für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbah-
   nen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rüfungsordnun-
   gen) zu erlassen.“

                         Artikel 4
           Änderung des Soldatengesetzes

  Das S oldatengesetz in der Fassung der B ekanntma-
chung vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1737), zuletzt
geändert durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 4. Dezem-
ber 1997 (B GB l. I S . 2846), wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 S atz 2 wird das Wort „vier“ durch das
      Wort „drei“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 S atz 1 wird der 2. Halbsatz wie folgt

      gefaßt:
      „wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte beson-
      dere Altersgrenze überschritten hat.“
   c) In Absatz 2 S atz 3 wird die Zahl „4“ durch die
      Zahl „5“ ersetzt.

2. § 45 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 45

                        Altersgrenzen

     (1) Für die B erufssoldaten bildet das vollendete

   zweiundsechzigste Lebensjahr die allgemeine Alters-
   grenze.

      (2) Als besondere Altersgrenzen der B erufssoldaten
   mit Ausnahme der Offiziere des S anitätsdienstes, des
   M ilitärmusikdienstes und des M ilitärgeographischen
   Dienstes werden festgesetzt
   1. die Vollendung des einundsechzigsten Lebens-
      jahres für die Obersten,

   2. die Vollendung des neunundfünfzigsten Lebens-
      jahres für die Oberstleutnante,

   3. die Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebens-
      jahres für die M ajore und S tabshauptleute,
   4. die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
      jahres für die Hauptleute, Oberleutnante und Leut-
      nante,
   5. die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebens-
      jahres für die B erufsunteroffiziere,

   6. die Vollendung des einundvierzigsten Lebensjahres
      für die Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampfflug-
      zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
      offizier verwendet werden, die Vollendung des vier-
      zigsten Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
      wendungsunfähig sind.

     (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2
   gelten auch für die B erufssoldaten der M arine mit ent-
   sprechenden Dienstgraden.“

3. Folgender § 75 wird angefügt:
                             „§ 75
              Übergangsvorschrift aus Anlaß
           des Versorgungsreformgesetzes 1998

      Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für
   die am 1. J anuar 1999 vorhandenen B erufssoldaten
   folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt:
   1. für Obersten in der B esoldungsgruppe A 16 bis zum
      Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des
      sechzigsten Lebensjahres,
   2. für Oberstleutnante in der B esoldungsgruppe A 14
      bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Voll-
      endung des achtundfünfzigsten Lebensjahres,

   3. für M ajore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014
      die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebens-
      jahres,
BGBl. 1998, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1669
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998              1669

   4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis
      zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Vollendung
      des vierundfünfzigsten Lebensjahres,

   5. für B erufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. De-
      zember 2012 die Vollendung des dreiundfünfzig-
      sten Lebensjahres.“

                        Artikel 5

      Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  Das B undesbesoldungsgesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 16. M ai 1997 (B GB l. I S . 1065, 2032),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3251), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) B ei der B erechnung von B ezügen nach § 1 sind
    die sich ergebenden B ruchteile eines P fennigs unter
    0,5 abzurunden und B ruchteile von 0,5 und mehr
    aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils

    auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. J eder B ezüge-

    bestandteil ist einzeln zu runden.“

 2. In § 3a Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „Dienstbezüge“

    durch die Worte „Dienst- und Anwärterbezüge“
    ersetzt.

 3. In § 9a Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „B eam-
    ter“ die Worte „oder Richter“ und nach dem Wort
    „B eamtenrechtsrahmengesetzes“ die Worte „oder ein
    S oldat aus einer K ommandierung“ eingefügt.

 4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                           „§ 14a

                    Versorgungsrücklage
       (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der
    demographischen Veränderungen und des Anstiegs
    der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen,
    werden beim B und und bei den Ländern Versor-
    gungsrücklagen als S ondervermögen aus der Vermin-

    derung der B esoldungs- und Versorgungsanpassun-

    gen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das

    B esoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßi-

    gen S chritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert

    um 3 vom Hundert abgesenkt werden.

       (2) In der Zeit vom 1. J anuar 1999 bis zum 31. De-
    zember 2013 werden die Anpassungen der B esol-
    dung nach § 14 gemäß Absatz 1 S atz 2 vermindert.
    Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach
    S atz 1 verminderten Anpassung wird den S onderver-
    mögen zugeführt. Die M ittel der S ondervermögen

    dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungs-

    ausgaben verwendet werden.

       (3) Das Nähere regeln der B und und die Länder

    jeweils für ihren B ereich durch Gesetz. Dabei können
    insbesondere B estimmungen über Verwaltung und
    Anlage der S ondervermögen getroffen werden. S o-
    weit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein
    Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung
    besteht, können die B estimmungen den für diese Ein-
    richtungen geltenden angepaßt werden.“

 5. § 17 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 17

                 Aufwandsentschädigungen

       Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt
    werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlas-
    sung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren
    Übernahme dem B eamten, Richter oder S oldaten
    nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan
    M ittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigun-

    gen in festen B eträgen sind nur zulässig, wenn auf
    Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher
    Erhebungen nachvollziehbar ist, daß und in welcher
    Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typi-
    scherweise entstehen; sie werden im B undesbereich
    im Einvernehmen mit dem für das B esoldungsrecht
    zuständigen M inisterium festgesetzt. Durch Landes-
    recht kann bestimmt werden, daß die Festsetzung
    von Aufwandsentschädigungen in festen B eträgen
    des Einvernehmens mit einer zu bestimmenden
    B ehörde bedarf.“

 6. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „A 5 oder“

    gestrichen.

 7. In § 28 Abs. 3 wird nach S atz 1 folgender S atz ein-

    gefügt:

    „Zur Feststellung der K inderbetreuungszeit nach
    S atz 1 für ein K ind bei mehreren B esoldungsempfän-
    gern dürfen die B ezügestellen die erforderlichen per-
    sonenbezogenen Daten erheben und untereinander
    austauschen.“

 8. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
    „Für B eamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
    (Anwärter) ist die B esoldungsgruppe des Eingangs-

    amtes maßgebend, in das der Anwärter nach Ab-
    schluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar ein-
    tritt.“

 9. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 4 S atz 4 wird wie folgt gefaßt:

       „B eanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift

       Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen

       Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-

       lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der

       Aufnahme einer anderen P erson oder mehrerer

       anderer P ersonen in die gemeinsam bewohnte
       Wohnung einen Familienzuschlag der S tufe 1 oder
       eine entsprechende Leistung, wird der B etrag der
       S tufe 1 des für den B eamten, Richter oder S olda-
       ten maßgebenden Familienzuschlages nach der
       Zahl der B erechtigten anteilig gewährt.“

    b) In Absatz 5 S atz 2 werden nach dem Wort „Ein-

       kommensteuergesetzes“ die Worte „oder des

       B undeskindergeldgesetzes“ eingefügt.

    c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

        „(7) Die B ezügestellen des öffentlichen Dienstes
       (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vor-
       schrift erforderlichen personenbezogenen Daten
       erheben und untereinander austauschen.“

10. § 46 Abs. 3 wird aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1670
1670             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

11. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe „20 000“ durch die
    Angabe „40 000“ ersetzt.

12. In § 57 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „Amts- und
    S tellenzulagen“ durch die Worte „Amts-, S tellen-,
    Ausgleichs- und Überleitungszulagen“ ersetzt.

13. § 59 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        „(1) Anwärter (§ 39 Abs. 1 S atz 3) erhalten Anwär-
       terbezüge.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In S atz 1 werden nach dem Wort „Anwärter-
           grundbetrag“ das K omma und die Worte „der
           Anwärterverheiratetenzuschlag“ gestrichen.

       bb) In S atz 2 werden nach dem Wort „werden“ die

           Worte „der Familienzuschlag,“ eingefügt.

    c) In Absatz 3 wird das Wort „Anwärterverheirateten-

       zuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag der

       S tufe 1“ ersetzt.

14. In § 60 werden jeweils nach dem Wort „Anwärter-

    bezüge“ die Worte „und der Familienzuschlag“ ein-

    gefügt.

15. § 62 wird aufgehoben.

16. In § 63 Abs. 3 und in § 64 S atz 3 werden jeweils die
    Worte „und dem Anwärterverheiratetenzuschlag“
    gestrichen und jeweils das Wort „Dienstaltersstufe“
    durch das Wort „S tufe“ ersetzt.

17. § 65 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „S umme“ die
       Worte „von Entgelt und Anwärterbezügen“ durch
       die Worte „von Entgelt, Anwärterbezügen und
       Familienzuschlag“ sowie das Wort „Dienstalters-
       stufe“ durch das Wort „S tufe“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        „(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im
       öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der
       dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt
       § 5 entsprechend.“

18. In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Dienstaltersstufe“ durch

    das Wort „S tufe“ ersetzt.

19. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

                            „§ 72a

          B esoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

       (1) B ei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a B undes-
    beamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)
    erhält der B eamte Dienstbezüge entsprechend § 6.
    S ie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes
    gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand

    erhalten würde.

       (2) Die B undesregierung wird ermächtigt, durch

    Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undesrates

    die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zu-
    schlags zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Ab-
    satz 1 zu regeln.“

20. Die § § 74, 77 und 80a werden gestrichen.

21. Die § § 81 und 82 werden wie folgt gefaßt:

                            „§ 81
       Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen
      aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998

       (1) Verringern sich durch das Versorgungsreform-
    gesetz 1998 vom 29. J uni 1998 (B GB l. I S . 1666) die
    Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert
    werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des
    Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und
    der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der
    bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die
    bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Ge-
    währung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Aus-
    gleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der

    Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

       (2) S oweit durch das Versorgungsreformgesetz

    1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt

    oder Zulagen nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen

    Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von
    Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in

    den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bis-

    herigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in

    der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
    weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezü-
    gen der B esoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zur-
    ruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt
    nicht, wenn die Zulage nach dem 1. J anuar 1999 erst-
    mals gewährt wird.

                             § 82
        Übergangsregelungen für Anwärterbezüge
      aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998
       Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem
    B eamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten
    Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember
    1998 geltenden Vorschriften.“

22. Die Vorbemerkungen zu den B undesbesoldungsord-
    nungen A und B (Anlage I) werden wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird in Absatz 5 folgender S atz ange-
       fügt:

       „Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Lei-
       ter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-

       und Hauptschule mit bis zu 80 S chülern –“ und für

       das Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer Grund-
       schule, Hauptschule oder Grund- und Haupt-

       schule mit mehr als 80 bis zu 180 S chülern –.““

    b) Nummer 3a wird aufgehoben.

    c) In Nummer 5a Abs. 2 wird das Wort „nichtruhe-
       gehaltfähige“ gestrichen.

    d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

            „(4) Die S tellenzulage ist für S oldaten und

           B eamte nach Absatz 1

           a) B uchstabe a in Höhe von 450 Deutsche

              M ark,

           b) B uchstabe b in Höhe von 360 Deutsche
              M ark,
BGBl. 1998, Seite 1671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1671
            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998          1671

       c) B uchstabe c in Höhe von 288 Deutsche
          M ark
       ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf
       J ahre bezogen worden ist oder das Dienstver-
       hältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit in-
       folge eines durch die Verwendung erlittenen
       Dienstunfalls oder einer durch die B esonder-
       heiten dieser Verwendung bedingten gesund-
       heitlichen S chädigung beendet worden ist.“

   bb) In Absatz 5 werden die Worte „oder Num-
       mer 23“ gestrichen.

e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

   aa) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.

   bb) Absatz 3 wird aufgehoben.

f) In Nummer 8a werden die Worte „und deshalb
   den S icherheitsbestimmungen der Fernmeldeauf-
   klärung unterliegen“ gestrichen.

g) Nummer 8b wird wie folgt geändert:
   aa) Absatz 1 S atz 2 wird aufgehoben.

   bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

   cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
h) Die Nummer 8c wird aufgehoben, und die Num-
   mer 8d wird gestrichen.
i) In Nummer 9 werden die Worte „die hauptamt-
   lichen B ahnpolizeibeamten,“ und die Worte „des
   Fahndungsdienstes der Deutschen B undesbahn,“
   gestrichen.
j) Nummer 11 wird aufgehoben.

k) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

   aa) In S atz 1 werden vor den Worten „erhalten
       eine S tellenzulage nach Anlage IX“ die Worte
       „und in Abschiebehafteinrichtungen“ einge-
       fügt.
   bb) Der neue Wortlaut wird Absatz 1.
   cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die S tellenzulage wird für B eamte in

       Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer
       S tellenzulage nach Nummer 9 gewährt.“
l) Nach Nummer 13b wird folgende neue Num-
   mer 13c eingefügt:
   „13c. Zulage für B eamte des B undeskriminal-
         amtes

            (1) B eamte, die beim B undeskriminalamt
         verwendet werden, erhalten eine Zulage
         nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben
         einer S tellenzulage nach Nummer 9 ge-
         währt. M it der Zulage werden auch die mit
         der Tätigkeit allgemein verbundenen Auf-
         wendungen abgegolten.

            (2) Die Länder können bestimmen, daß
         B eamte, die bei den Landeskriminalämtern
         verwendet werden, eine Zulage erhalten.
         Absatz 1 S atz 2 und 3 sowie die Zulagen-
         regelung in der Anlage IX gelten entspre-
         chend.“
m) Die Nummern 23 und 24 werden aufgehoben.

    n) In Nummer 25 und in Nummer 26 Abs. 1 wird
       jeweils das Wort „ruhegehaltfähige“ gestrichen.
    o) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 1 wird das Wort „ruhegehaltfähige“
           gestrichen.

       bb) Absatz 2 S atz 2 wird aufgehoben.

23. Die B undesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-
    ändert:

    a) In der B esoldungsgruppe A 5 wird die Amtsbe-
       zeichnung „A s s i s t e n t“ gestrichen.

    b) In der B esoldungsgruppe A 6 werden bei der

       Amtsbezeichnung „S e k r e t ä r“ die Fußnotenhin-
       weise „2)3)4)“ durch den Fußnotenhinweis „1)“
       ersetzt und die Fußnoten 2, 3 und 4 aufgehoben.

24. In der Anlage III (B undesbesoldungsordnung R) wird
    in der Vorbemerkung Nummer 4 das Wort „ruhe-
    gehaltfähige“ gestrichen.

25. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 1 dieses Geset-

    zes ersetzt.

26. Die Anlage IX (Amtszulagen, S tellenzulagen, Zulagen,
    Vergütungen) wird wie folgt geändert:
    a) Im Abschnitt „B undesbesoldungsgesetz“ wird die
       Angabe „§ 48 Abs. 2 bis zu 100“ durch die Angabe
       „§ 48 Abs. 2 bis zu 200“ ersetzt.
    b) Der Abschnitt „Vorbemerkungen zu den B undes-
       besoldungsordnungen A und B “ wird wie folgt ge-
       ändert:

       aa) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:

            „Nummer 8
            Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-
            dungsgruppen
            A 1 bis A 5                         225,00
            A 6 bis A 9                         300,00
            A 10 und höher                      375,00“.

       bb) Nummer 8b wird wie folgt gefaßt:

            „Nummer 8b
            Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-
            dungsgruppen
            A 1 bis A 5                         180,00
            A 6 bis A 9                         240,00
            A 10 bis A 13                       300,00
            A 14 und höher                      360,00“.

       cc) Die Nummern 8c und 11 werden gestrichen.
       dd) Nach Nummer 13a wird folgende Num-
           mer 13c eingefügt:

            „Nummer 13c

            Die Zulage beträgt für B eamte der B esol-
            dungsgruppen
            A 1 bis A 7                          90,00
            A 8 bis A 11                        120,00
            A 12 bis A 15                       140,00
            A 16 und höher                      180,00“.
       ee) Die Nummern 23 und 24 werden gestrichen.
BGBl. 1998, Seite 1672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1672
1672             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

    c) Im Abschnitt „Vorbemerkungen zu der B undes-
       besoldungsordnung R“ werden in Nummer 2
       B uchstabe b nach dem Wort „B undesbehörden“
       das K omma und die Worte „der Hauptverwaltung
       der Deutschen B undesbahn“ gestrichen.

                         Artikel 6

    Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

   Das B eamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (B GB l. I
S . 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach „§ 47 Übergangsgeld“ wird „§ 47a Über-
       gangsgeld für entlassene politische B eamte“ ein-
       gefügt.

    b) Die Worte „§ 53 Zusammentreffen von Versor-

       gungsbezügen mit Verwendungseinkommen“ wer-

       den durch die Worte „§ 53 Zusammentreffen von
       Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbs-
       ersatzeinkommen“ ersetzt.
    c) Die Worte „§ 53a Zusammentreffen von Versor-
       gungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkom-
       men“ werden durch die Worte „§ 53a Zusammen-
       treffen von Versorgungsbezügen eines Wahlbe-
       amten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen“
       ersetzt.
    d) Die Worte „§ 69b Übergangsregelungen für vor
       dem 1. J uli 1997 eingetretene Versorgungsfälle“
       werden durch die Worte „§ 69b Übergangsrege-
       lungen für vor dem 1. J uli 1997 bewilligte Freistel-
       lungen und eingetretene Versorgungsfälle“ er-
       setzt.

    e) Nach „§ 69b Übergangsregelungen für vor dem
       1. J uli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetre-
       tene Versorgungsfälle“ wird „§ 69c Übergangs-
       regelungen für vor dem 1. J anuar 1999 eingetre-

       tene Versorgungsfälle und für am 1. J anuar 1999
       vorhandene B eamte“ eingefügt.

 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 7 wird gestrichen.
    b) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden Num-
       mern 7 bis 10.
    c) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „§ 71“
       durch die Angabe „§ 69b Abs. 2 S atz 5“ ersetzt.

 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) S atz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird nach den Worten „gewor-
           den ist“ das Wort „oder“ durch einen P unkt
           ersetzt.
       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

    b) In S atz 3 werden das S emikolon durch einen P unkt
       ersetzt und der Halbsatz „die Einschränkung des
       § 10 Abs. 2 gilt nicht.“ gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
           „Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
           1. das Grundgehalt oder die diesem entspre-
              chenden Dienstbezüge,

           2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der

              S tufe 1,
           3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungs-
              recht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

           die dem B eamten in den Fällen der Num-
           mern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder
           in den Fällen der Nummer 2 nach dem B esol-
           dungsrecht zustehen würden.“

      bb) Folgender S atz wird angefügt:

           „S atz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter
           Verwendung eines B eamten wegen begrenz-
           ter Dienstfähigkeit nach § 42a des B undes-

           beamtengesetzes oder entsprechendem Lan-

           desrecht.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
           „Ist ein B eamter aus einem Amt in den Ruhe-
           stand getreten, das nicht der Eingangsbesol-
           dungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner
           Laufbahn angehört, und hat er die Dienst-
           bezüge dieses oder eines mindestens gleich-
           wertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhe-
           stand nicht mindestens drei J ahre erhalten, so
           sind ruhegehaltfähig nur die B ezüge des vor-
           her bekleideten Amtes.“
      bb) Die bisherigen S ätze 3 und 4 werden durch
          folgenden S atz ersetzt:

           „In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die
           innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer B eur-
           laubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als
           ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.“

   c) Absatz 4 S atz 2 wird aufgehoben.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
          „drei“ ersetzt.
      bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „Absatz 4 gilt entsprechend.“

5. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:
   „Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines B e-
   amten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a
   des B undesbeamtengesetzes oder entsprechendem
   Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der
   dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
   Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des
   § 13 Abs. 1 S atz 1.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht
      sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
BGBl. 1998, Seite 1673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1673
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998                 1673

      1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-
         den entgeltlichen B eschäftigung als B eamter,
         Richter, B erufssoldat oder in einem Amtsver-
         hältnis im S inne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3
         zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versor-
         gungsanspruch zu erlangen,
      2. in einer Tätigkeit im S inne des § 6 Abs. 3 Nr. 4
         zurückgelegt hat.“

   b) In S atz 2 werden die Worte „B uchstabe a“ gestri-
      chen.

7. In § 13 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „einem Drittel“
   durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       „(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
      Hundert für jedes J ahr, um das der B eamte

      1. vor Ablauf des M onats, in dem er das dreiund-
         sechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 42

         Abs. 4 Nr. 1 des B undesbeamtengesetzes oder
         entsprechendem Landesrecht in den Ruhe-
         stand versetzt wird,

      2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen
         Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand
         nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des B undesbeamten-
         gesetzes oder entsprechendem Landesrecht in
         den Ruhestand versetzt wird,
      3. vor Ablauf des M onats, in dem er das dreiund-
         sechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienst-
         unfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall
         beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die
         M inderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
         Hundert nicht übersteigen.

      Absatz 1 S atz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für

      den B eamten eine vor der Vollendung des dreiund-

      sechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze,

      tritt sie in den Fällen des S atzes 1 Nr. 1 und 3 an die

      S telle des dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt

      für den B eamten eine nach Vollendung des fünf-

      undsechzigsten Lebensjahres liegende Alters-

      grenze, wird in den Fällen des S atzes 1 Nr. 2 nur

      die Zeit bis zum Ende des M onats berücksich-

      tigt, in dem der B eamte das fünfundsechzigste

      Lebensjahr vollendet.“
   b) In Absatz 4 S atz 1 und 2 werden jeweils die Worte
      „zuzüglich eines B etrages nach Absatz 2“ gestri-
      chen.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In S atz 1 werden nach den Worten „Zusam-
          mentreffen von M indestversorgung“ die Worte
          „nach Absatz 4“ eingefügt.

      bb) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
          nach Absatz 2 und“ durch die Worte „Der
          Erhöhungsbetrag nach“ ersetzt.

   d) Absatz 6 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „B ei einem in den einstweiligen Ruhestand ver-
      setzten B eamten beträgt das Ruhegehalt für die
      Dauer der Zeit, die der B eamte das Amt, aus dem
      er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden

       ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs
       M onaten, längstens für die Dauer von drei J ahren,
       fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-
       gen Dienstbezüge aus der Endstufe der B esol-
       dungsgruppe, in der sich der B eamte zur Zeit sei-
       ner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
       befunden hat.“

 9. In § 14a Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 53a
    Abs. 6“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 7“ ersetzt.

10. In § 18 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
    S atz 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 S atz 2 und 3“
    ersetzt.

11. In § 20 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“
    durch die Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.

12. In § 24 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5“
    durch die Angabe „§ 14 Abs. 6“ ersetzt.

13. In § 30 Abs. 2 werden in Nummer 6 der P unkt durch
    ein K omma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8
    angefügt:

    „7. S chadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),

     8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im
        Ausland (§ 46a).“

14. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      „(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit
    dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und
    von der Dienststelle; hat der B eamte wegen der Ent-
    fernung seiner ständigen Familienwohnung vom
    Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
    kunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und
    nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit

    dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der

    B eamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der

    Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Um-

    fang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder-

    geldberechtigendes K ind, das mit ihm in einem Haus-

    halt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf-

    lichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder

    weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetz-

    lichen Unfallversicherung versicherten P ersonen ge-

    meinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der
    Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei
    Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf
    einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als
    Folge eines Dienstunfalles.“

15. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Worte „gilt § 13“ durch die
       Worte „wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur
       die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1
       hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend“
       ersetzt.

    b) In Absatz 3 S atz 2 und 3 werden jeweils die Worte
       „zuzüglich eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ ge-
       strichen.

16. In § 37 Abs. 1 S atz 1 wird das Wort „nächsthöheren“
    durch das Wort „übernächsten“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 1674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1674
1674             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

17. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „zuzüglich
       eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.

    b) In Absatz 5 S atz 2 werden nach dem Wort „ergibt“
       das K omma und die Worte „zuzüglich eines B etra-
       ges nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.

18. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „einhunderttausend“
       durch das Wort „einhundertfünfzigtausend“ er-
       setzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „fünfzigtausend“
           durch das Wort „fünfundsiebzigtausend“ er-
           setzt.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „fünfundzwanzig-
           tausend“ durch das Wort „siebenunddreißig-
           tausendfünfhundert“ ersetzt.

       cc) In Nummer 3 wird das Wort „zwölftausend-

           fünfhundert“ durch das Wort „achtzehntau-
           sendsiebenhundertfünfzig“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird aufgehoben.
    d) In Absatz 5 S atz 1 werden die Worte „Absätze 1, 2
       und 4“ durch die Worte „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
    e) In Absatz 6 S atz 1 werden die Worte „Absätze 1
       und 2 sowie 4 und 5“ durch die Worte „Absätze 1,
       2 und 5“ ersetzt.

    f) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
        „(7) B esteht auf Grund derselben Ursache An-

       spruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädi-

       gung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine

       einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5

       und 6, wird nur die einmalige Unfallentschädigung
       gewährt.“

19. In § 46 Abs. 1 S atz 1 wird die Angabe „§ § 30 bis 43“
    durch die Angabe „§ § 30 bis 43a und 46a“ ersetzt.

20. In § 46a S atz 1 wird die Angabe „43 Abs. 4 bis 7“
    durch die Angabe „43 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.

21. § 47 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „wird“ das
           Wort „oder“ durch einen P unkt ersetzt.

       bb) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        „(5) B ezieht der entlassene B eamte Erwerbs-
       oder Erwerbsersatzeinkommen im S inne des § 53
       Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den
       B etrag dieser Einkünfte.“

22. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
                            „§ 47a

                     Übergangsgeld für
                entlassene politische B eamte
       (1) Ein B eamter, der aus einem Amt im S inne des
    § 36 des B undesbeamtengesetzes oder des entspre-

    chenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag ent-
    lassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von
    fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
    Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-
    gruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung be-
    funden hat. § 4 des B undesbesoldungsgesetzes gilt
    entsprechend.
       (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit,

    die der B eamte das Amt, aus dem er entlassen wor-
    den ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs
    M onaten, längstens für die Dauer von drei J ahren,
    gewährt.
      (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entspre-
    chend.
       (4) B ezieht der entlassene B eamte Erwerbs- oder
    Erwerbsersatzeinkommen im S inne des § 53 Abs. 7,
    so verringern sich die in entsprechender Anwendung
    des § 4 des B undesbesoldungsgesetzes fortgezahl-
    ten B ezüge und das Übergangsgeld um den B etrag
    dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwen-

    dung.“

23. In § 51 Abs. 3 S atz 1 werden nach dem K lammer-
    zusatz „(§ 43)“ die Worte „und auf S chadensausgleich
    in besonderen Fällen (§ 43a)“ eingefügt.

24. § 53 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 53

         Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
         mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

      (1) B ezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-

    oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er

    daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-

    chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

       (2) Als Höchstgrenze gelten
    1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhege-
       haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
       B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt
       berechnet, mindestens ein B etrag in Höhe des
       Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
       Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-
       gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden
       Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
    2. für Waisen vierzig vom Hundert des B etrages, der
       sich nach Nummer 1 unter B erücksichtigung des
       ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
       § 50 Abs. 1 ergibt,

    3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähig-
       keit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den
       Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des
       M onats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr
       vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des
       sich nach Nummer 1 ergebenden B etrages, zu-
       züglich eines S iebtels der monatlichen B ezugs-
       größe (§ 18 des Vierten B uches S ozialgesetzbuch).
       (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
    M onat J uli um den B etrag des Urlaubsgeldes nach § 4
    des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende
    Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer
    Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat J uli zu berück-
    sichtigen.
BGBl. 1998, Seite 1675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1675
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998               1675

   (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
M onat Dezember um den B etrag der S onderzuwen-
dung nach dem Gesetz über die Gewährung einer
jährlichen S onderzuwendung zu erhöhen. Entspre-
chende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat De-
zember zu berücksichtigen.
   (5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens

ein B etrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines
Versorgungsbezuges zu belassen.
   (6) B ei der Ruhensberechnung für einen früheren
B eamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der An-
spruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens
ein B etrag als Versorgung zu belassen, der unter B e-

rücksichtigung seiner M inderung der Erwerbsfähig-

keit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich

entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben

Unfalls Grundrente nach dem B undesversorgungs-

gesetz zusteht.

   (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und
aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein-
kommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Un-
fallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im S inne
des § 42 Abs. 1 S atz 3 Nr. 3 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkom-
men sind Leistungen, die auf Grund oder in ent-
sprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-
kommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 des
Vierten B uches S ozialgesetzbuch). Die B erücksichti-
gung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkom-
mens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht
in M onatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des
K alenderjahres, geteilt durch zwölf K alendermonate,
anzusetzen.

   (8) Nach Ablauf des M onats, in dem der Versor-
gungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbs-
einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede B e-
schäftigung im Dienst von K örperschaften, Anstalten
und S tiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die B eschäfti-
gung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-
ten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffent-
lichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung, an der eine K örperschaft oder
ein Verband im S inne des S atzes 2 durch Zahlung von
B eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
scheidet auf Antrag der zuständigen S telle oder des
Versorgungsberechtigten das für das Versorgungs-
recht zuständige M inisterium oder die von ihm be-
stimmte S telle.
   (9) B ezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand
neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungsein-
kommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1
bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
den Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entsprechend
für Hinterbliebene.
   (10) B ezieht ein B eamter im einstweiligen Ruhe-
stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach

    Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach
    Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig
    vom Hundert des B etrages, um den sie und das Ein-
    kommen die Höchstgrenze übersteigen.“

25. § 53a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                              „§ 53a

                      Zusammentreffen von
           Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten
          auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen“.
    b) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „B ezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand

       neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbsein-

       kommen aus einer B eschäftigung oder Tätigkeit,

       die nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das Er-

       werbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe

       des B etrages angerechnet, um den das Ruhe-
       gehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, K ür-
       zungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den
       B etrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt er-
       gäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und
       die Regelungen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14
       Abs. 4, § 14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt
       bleiben.“

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        „(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 S atz 1 und 4 gilt entspre-
       chend.“

    d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

26. § 54 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird in dem K lammerzusatz die An-
       gabe „§ 53 Abs. 5 S atz 1“ durch die Angabe „§ 53
       Abs. 8“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 3 werden die Worte „und des
       B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.

    c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“ durch
       die Angabe „§ 53 Abs. 6“ ersetzt.

27. § 55 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 wird die Angabe „der § § 53, 53a“ durch
       die Angabe „des § 53“ ersetzt.

    b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“ durch
       die Angabe „§ 53 Abs. 6“ ersetzt.

28. § 56 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 S atz 3 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 5 S atz 2 wird die Angabe „Absatz 1
       S atz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und 4“ durch
       die Angabe „Absatz 1 S atz 1 zweiter Halbsatz, Ab-
       satz 3, 4 und 6“ ersetzt.
    c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
        „(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwi-
       schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
       gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem
       Ruhestandsbeamten ist mindestens ein B etrag in
       Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen
       Ruhegehalts zu belassen. S atz 2 gilt nicht, wenn
       die Unterschreitung der M indestbelassung darauf
       beruht, daß
BGBl. 1998, Seite 1676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1676
1676             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41,

       1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des B etra-
          ges ruht, der einer M inderung des Vomhundert-
          satzes um 1,875 für jedes im zwischenstaat-
          lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete
          J ahr entspricht, oder
       2. Absatz 1 S atz 2 Anwendung findet.“

    d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
       angefügt:

        „(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.“

29. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und des § 5

    des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-

    gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (B GB l. I S . 105)
    steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten
    Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nach-
    träglich bekanntwerdender Rentengewährung an den
    berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der
    Rückforderung.“

30. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 47 Abs. 5,
       § § 53, 54)“ gestrichen.

    b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe
       „§ 47 Abs. 5“ die Worte „und des § 47a“ eingefügt.

31. In § 65 S atz 1 wird in dem K lammerzusatz die Angabe
    „§ 53 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 8“ ersetzt.

32. § 66 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 S atz 1 werden die Worte „zuzüglich

       eines B etrages nach § 14 Abs. 2“ gestrichen.

    b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
         „(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt,
       erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem
       vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Ent-

       lassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Ver-

       sorgung mit der M aßgabe, daß das Ruhegehalt

       während der ersten fünf J ahre fünfundsiebzig vom

       Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
       der Endstufe der B esoldungsgruppe, in der sich
       der B eamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat,
       beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6
       erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter
       auf Zeit Versorgung nach S atz 1 erhält, bis zu fünf
       J ahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf
       nicht überschritten werden.“

33. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. Die § § 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 S atz 2, die
           § § 33, 34, 42 S atz 2, die § § 49 bis 54, 55 Abs. 2
           bis 8, die § § 57 bis 65 und 70 dieses Gesetzes
           finden Anwendung; § 6 Abs. 1 S atz 5, § 10
           Abs. 2, die § § 14a, 55 Abs. 1 und § 56 finden in
           der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
           Fassung Anwendung. Ist in den Fällen des

           § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung

           nach dem bis zum 31. Dezember 1976 gelten-
           den Recht für den Versorgungsempfänger
           günstiger, verbleibt es dabei, solange eine
ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

          weitere Versorgung besteht. S olange ein über
          den 1. J anuar 1999 hinaus bestehendes B e-
          schäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn
          dies für den Versorgungsempfänger günstiger
          ist, die § § 53 und 53a in der bis zum 31. De-
          zember 1998 geltenden Fassung, längstens
          für weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999
          an, mit folgenden M aßgaben Anwendung:

          a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
             lung nach dem bis zum 31. Dezember 1976
             geltenden Recht für den Versorgungsemp-
             fänger günstiger, verbleibt es dabei, so-
             lange ein über den 31. Dezember 1976 hin-

             aus bestehendes B eschäftigungsverhält-

             nis andauert.

          b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
             lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
             geltenden Recht günstiger, verbleibt es
             dabei, solange ein über den 31. Dezember
             1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-
             verhältnis andauert.
          c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 S atz 1
             treten an die S telle der dort genannten Vor-
             schriften die entsprechenden Vorschriften
             des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
             Rechts.

          d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. De-
             zember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
             bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit
             eines Ruhestandsbeamten andauert.“
   b) In Nummer 4 S atz 2 werden nach der Angabe „§ 53
      Abs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“

      eingefügt und die Worte „§ 53a Abs. 2 dieses

      Gesetzes“ durch die Worte „§ 53a Abs. 2 in der
      bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung“
      ersetzt.
   c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In S atz 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe

          „§ 22 Abs. 1 S atz 2, § § 53 und 55 Abs. 4“

          durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 S atz 2 und § 55

          Abs. 4“ ersetzt.

      bb) Der bisherige S atz 2 wird durch folgende
          S ätze ersetzt:
          „§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn
          dies für den Versorgungsempfänger günstiger
          ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
          den Fassung, längstens für weitere sieben
          J ahre vom 1. J anuar 1999 an, Anwendung,
          solange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
          bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-
          dauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor-
          gungsempfänger günstiger ist, in der bis zum
          31. Dezember 1991 geltenden Fassung An-
          wendung, solange ein über den 31. Dezember
          1991 hinaus bestehendes B eschäftigungsver-
          hältnis, längstens für weitere sieben J ahre
          vom 1. J anuar 1999 an, andauert.“

34. In § 69a werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-

    faßt:

   „1. § 22 Abs. 1 S atz 2 und die § § 53, 54 und 55 Abs. 2
       bis 8 dieses Gesetzes finden Anwendung.
BGBl. 1998, Seite 1677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1677
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

     2. S olange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
        bestehendes B eschäftigungsverhältnis andauert,
        finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger
        günstiger ist, die § § 53 und 53a in der bis zum
        31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens
        für weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999 an,
        mit folgenden M aßgaben Anwendung:
        a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
           nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gel-
           tenden Recht günstiger, verbleibt es dabei,
           solange ein über den 31. Dezember 1991 hin-
           aus bestehendes B eschäftigungsverhältnis
           andauert.

        b) B ei der Anwendung des § 53a Abs. 1 S atz 1

           treten an die S telle der dort genannten Vor-

           schriften die entsprechenden Vorschriften des

           bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.

        c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
           1991 über diesen Zeitpunkt hinaus beste-
           hende B eschäftigung oder Tätigkeit eines
           Ruhestandsbeamten andauert.“

35. § 69b wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 69b
               Übergangsregelungen für vor dem
              1. J uli 1997 bewilligte Freistellungen
              und eingetretene Versorgungsfälle“.

    b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 S atz 4
       und 5, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 S atz 3“ durch
       die Angabe „§ 6 Abs. 1 S atz 4 und 5, § 12 Abs. 5,
       § 13 Abs. 1 S atz 3 und § 14 Abs. 4 S atz 4“ ersetzt.

36. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt:

                            „§ 69c

                   Übergangsregelungen für
                    vor dem 1. J anuar 1999
          eingetretene Versorgungsfälle und für am
             1. J anuar 1999 vorhandene B eamte
      (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. J anuar
    1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3,

    § 5 Abs. 3 bis 5, die § § 7, 14 Abs. 6 sowie die § § 43

    und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998

    geltenden Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entspre-

    chend für künftige Hinterbliebene eines vor dem

    1. J anuar 1999 vorhandenen Versorgungsempfän-

    gers.

       (2) Für B eamte, die vor dem 1. J anuar 2001 beför-

    dert worden sind oder denen ein anderes Amt mit

    höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet
    § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
    tenden Fassung Anwendung.

       (3) Für B eamte, denen erstmals vor dem 1. J anuar
    1999 ein Amt im S inne des § 36 des B undesbeamten-
    gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts
    übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3,
    die § § 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember
    1998 geltenden Fassung Anwendung.

      (4) Die § § 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember
    1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den
    Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für
41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998            1677

   weitere sieben J ahre vom 1. J anuar 1999 an, Anwen-
   dung, solange eine am 31. Dezember 1998 über die-
   sen Zeitpunkt hinaus ausgeübte B eschäftigung oder
   Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im
   Falle des S atzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2
   Abs. 5 S atz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Über-
   nahme der B eamten und Arbeitnehmer der B undes-
   anstalt für Flugsicherung vom 23. J uli 1992 (B GB l. I
   S . 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-
   tenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des B undeswehr-
   beamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember
   1991 (B GB l. I S . 2378) in der bis zum 31. Dezember
   1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes
   zur Verbesserung der personellen S truktur in der B un-

   deszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (B GB l. I

   S . 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 gel-

   tenden Fassung.

      (5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im S inne

   des § 56 erstmals nach dem 1. J anuar 1999 zurück-
   gelegt werden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum
   30. S eptember 1994 geltenden Fassung anzuwen-
   den, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis
   zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für

   den Versorgungsempfänger günstiger; § 85 Abs. 6
   bleibt unberührt.
     (6) Für S chwerbehinderte (§ 1 S chwerbehinderten-
   gesetz), die ihre Versetzung in den Ruhestand nach
   § 42 Abs. 4 Nr. 1 des B undesbeamtengesetzes oder
   entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt fol-
   gendes:

   1. § 14 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie
      a) vor dem 1. J anuar 1940 geboren sind,

      b) nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem
         1. J anuar 1943 geboren sind und am 1. Novem-
         ber 1997 schwerbehindert waren,

      c) bis zum 31. Dezember 1998 einen nach § 72a
         Abs. 1 S atz 1 Nr. 4 des B undesbeamtengeset-
         zes in der am 1. J uni 1994 geltenden Fassung
         oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des B undesbeamten-
         gesetzes oder nach entsprechendem Landes-
         recht bewilligten Urlaub angetreten haben.

   2. Für S chwerbehinderte, die nach dem 31. Dezem-

      ber 1939 und vor dem 1. J anuar 1943 geboren sind

      und die am 1. November 1997 nicht schwerbehin-

      dert waren, gilt § 14 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 mit der

      M aßgabe, daß an die S telle der Vollendung des

      dreiundsechzigsten Lebensjahres

      a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebens-

         jahres tritt, wenn sie vor dem 1. J anuar 1941

         geboren sind,

      b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Le-
         bensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. J anuar
         1942 geboren sind.

   3. Ist für S chwerbehinderte die Anwendung des § 14
      Abs. 3 nicht ausgeschlossen, ist § 85 Abs. 5 ent-
      sprechend anzuwenden, auch wenn das B eam-
      tenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand ge-
      treten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht
      bestanden hat.

     (7) Für B eamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den
   Ruhestand versetzt werden, ist § 85 Abs. 5 entspre-
BGBl. 1998, Seite 1678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1678
1678             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

    chend anzuwenden, auch wenn das B eamtenverhält-
    nis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am
    31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die
    M inderung des Ruhegehalts darf

    1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der
       B eamte vor dem 1. J anuar 2001 in den Ruhestand
       versetzt wird,

    2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der
       B eamte vor dem 1. J anuar 2002 in den Ruhestand
       versetzt wird.“

37. In § 85 Abs. 5 werden in der Überschrift der Tabelle
    die Worte „§ 42 Abs. 4 S atz 1 Nr. 2 des B undes-
    beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
    recht“ durch die Worte „§ 42 Abs. 4 des B undes-
    beamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
    sowie bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen
    Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

38. § 91 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 53
       Abs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“
       eingefügt und die Angabe „§ 53a Abs. 2“ durch die
       Worte „§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
       1998 geltenden Fassung“ ersetzt.

    b) In Nummer 4 S atz 1 werden nach der Angabe „§ 53
       Abs. 2 Nr. 1“ die Worte „und 3 dieses Gesetzes“
       eingefügt und die Angabe „§ 53a Abs. 2“ durch die
       Worte „§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
       1998 geltenden Fassung“ ersetzt.

39. § 107b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird in dem K lammerzusatz die An-

       gabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4“

       ersetzt.

    b) In Absatz 4 S atz 2 werden die Worte „nach § 7
       S atz 1 Nr. 2“ gestrichen.

                         Artikel 7
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
   Das S oldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
B ekanntmachung vom 19. J anuar 1995 (B GB l. I S . 50),
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 19 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2942, 1998 I S . 946), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Im Zweiten Teil werden
       aa) im Abschnitt II Nr. 2e die Angabe „§ § 26a
           und 26b“ durch die Angabe „§ 26a“ ersetzt,

       bb) im Abschnitt IV Nr. 9 das Wort „Verwendungs-
           einkommen“ durch die Worte „Erwerbs- und
           Erwerbsersatzeinkommen“ ersetzt,
       cc) im Abschnitt IV Nr. 9a die Worte „Zusammen-
           treffen von Versorgungsbezügen mit sonsti-
           gem Erwerbseinkommen“ durch das Wort
           „(weggefallen)“ ersetzt.

    b) Im Dritten Teil Abschnitt I Nr. 2a wird die Angabe
       „§ § 81a bis 81d“ durch die Angabe „§ § 81a
       bis 81e“ ersetzt.

   c) Im S echsten Teil werden
      aa) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:

          „6.   Anwendung bisherigen und neuen Rechts
                für am 1. J anuar 1977 vorhandene Ver-
                sorgungsempfänger § 94“,

      bb) die Nummer 6a wie folgt gefaßt:

          „6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts
               für am 1. J anuar 1992 vorhandene Ver-
               sorgungsempfänger § 94a“,
      cc) in Nummer 8 das Wort „(weggefallen)“ durch
          die Worte „Übergangsregelungen für vor dem
          1. J anuar 1999 eingetretene Versorgungsfälle
          und für am 1. J anuar 1999 vorhandene S olda-
          ten“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „63 und 63a“ durch die
   Angabe „48, 63, 63a, 63b und 63d“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 wird die Nummer 4 gestrichen; die bis-
   herige Nummer 5 wird Nummer 4.

4. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „in dem in
   § 13b Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Umfang“ gestrichen.

5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummer 5 wird gestrichen.
   b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Num-
      mern 5 bis 8.

   c) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
      „8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 S atz 5“.

6. In § 15 Abs. 2 S atz 2 wird das S emikolon durch einen

   P unkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestri-

   chen.

7. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
      1. das Grundgehalt,
      2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 S atz 1) bis
         zur S tufe 1,

      3. der B etrag nach Nummer 6 der Vorbemerkun-
         gen zu den B undesbesoldungsordnungen A
         und B (Anlage I zum B undesbesoldungsgesetz)
         für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-
         flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
         systemoffizier verwendet wurden und als sol-
         che in den Ruhestand versetzt werden, wenn
         die Voraussetzungen für eine Weitergewährung
         nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,

      4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht
         als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
      die dem S oldaten in den Fällen der Nummer 1, 3
      und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fäl-
      len der Nummer 2 nach dem B esoldungsrecht zu-
      stehen würden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In S atz 1 werden nach den Worten „wegen
          Erreichens der jeweils für ihn“ die Worte „nach
BGBl. 1998, Seite 1679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1679
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998               1679

            den Vorschriften des S oldatengesetzes“ ein-
            gefügt und nach dem Wort „Altersgrenze“ der
            K lammerhinweis gestrichen.
       bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:

            „Für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-
            flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
            systemoffizier verwendet werden, gelten hier-
            bei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.“

 8. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In S atz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort
           „drei“ ersetzt.

       bb) In S atz 3 wird das Wort „Zweijahresfrist“ durch
           das Wort „Dreijahresfrist“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird in S atz 1 nach den Worten „in den
       Ruhestand versetzt worden ist“ ein P unkt ein-
       gefügt und der folgende Wortlaut sowie S atz 2 auf-
       gehoben.

 9. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht
       sich um die Zeit, die ein S oldat im Ruhestand
       zurückgelegt hat
       1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-
          den entgeltlichen B eschäftigung als B erufssol-
          dat, B eamter, Richter oder in einem Amtsver-
          hältnis im S inne des § 20 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1
          und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch
          zu erlangen,
       2. in einer Tätigkeit im S inne des § 65 Abs. 1 S atz 1
          Nr. 5.“

    b) In S atz 2 werden die Worte „B uchstabe a“ gestri-
       chen.

10. In § 25 Abs. 1 S atz 1 werden die Worte „einem Drittel“
    durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt.

11. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 S atz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort
       „Absatz“ die Angabe „2,“ gestrichen.
    b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
        „(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach
       M aßgabe der Absätze 3 und 4 für die B erufssolda-
       ten erhöht, die nach den Vorschriften des S olda-
       tengesetzes wegen Überschreitens der für sie
       unterhalb des sechzigsten Lebensjahres festge-
       setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhe-
       stand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf fünf-
       undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
       Dienstbezüge nicht übersteigen.
          (3) Die Erhöhung beträgt für die B erufssoldaten,
       die wegen Überschreitens der besonderen Alters-
       grenze des dreiundfünfzigsten Lebensjahres in den
       Ruhestand versetzt werden, 13,125 vom Hundert
       der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ § 17, 18).
       Die Erhöhung vermindert sich für die B erufssolda-
       ten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres

       Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom Hundert
       für jedes J ahr, um das diese Altersgrenze über
       dem dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Er-
       höhung vermindert sich ferner bei einem B erufs-
       soldaten, der mehr als zwei J ahre nach dem
       frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten
       der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze
       in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang,
       um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit,
       die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht,
       nach Absatz 1 erhöht.
          (4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in
       strahlgetriebenen K ampfflugzeugen als Flugzeug-
       führer oder Waffensystemoffizier verwendet wur-
       den und als solche in den Ruhestand versetzt wer-
       den, 17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
       Dienstbezüge (§ § 17, 18). Die Erhöhung vermin-
       dert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des
       fünfundvierzigsten Lebensjahres um zwei Drittel
       der S teigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1,
       soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des
       fünfundvierzigsten Lebensjahres beruht.“
    c) In Absatz 7 S atz 1 und 2 werden jeweils die Worte
       „zuzüglich eines B etrages nach Absatz 5“ gestri-
       chen.

    d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) In S atz 1 werden nach den Worten „Zusam-
           mentreffen von M indestversorgung“ die Worte
           „nach Absatz 7“ eingefügt.
       bb) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
           nach Absatz 5 und Absatz 7 S atz 3 sowie“
           durch die Worte „Der Erhöhungsbetrag nach
           Absatz 7 S atz 3 und“ ersetzt.
    e) Absatz 9 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „B ei einem nach § 50 des S oldatengesetzes in den
       einstweiligen Ruhestand versetzten B erufssolda-
       ten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit,
       die der S oldat den Dienstgrad, mit dem er in den
       einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte,
       mindestens für die Dauer von sechs M onaten,
       längstens für die Dauer von drei J ahren, fünfund-
       siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
       bezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur
       Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
       stand befunden hat.“
    f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
        „(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom
       Hundert für jedes J ahr, um das der B erufssoldat
       vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen
       oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienst-
       unfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschä-
       digung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die
       M inderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hun-
       dert nicht übersteigen. Absatz 1 S atz 2 und 4 gilt
       entsprechend.“

12. § 26a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 B uchstabe b wird wie folgt gefaßt:
           „b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in
               den Ruhestand getreten ist,“.
BGBl. 1998, Seite 1680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1680
1680              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

            „4. keine Einkünfte im S inne des § 53 Abs. 5

                bezieht; die Einkünfte bleiben außer B e-
                tracht, soweit sie durchschnittlich im
                M onat den B etrag in Höhe eines S iebtels

                der monatlichen B ezugsgröße (§ 18 des

                Vierten B uches S ozialgesetzbuch) nicht

                überschreiten.“

       cc) Folgender S atz 2 wird angefügt:
            „Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampf-
            flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffen-
            systemoffizier verwendet wurden und als sol-
            che in den Ruhestand versetzt werden, gilt
            S atz 1 mit der M aßgabe, daß sich der Ruhe-
            gehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an
            erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppen-
            dienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
            stand versetzt worden wären oder wegen
            Überschreitens der ihrem Dienstgrad entspre-
            chenden besonderen Altersgrenze in den
            Ruhestand hätten versetzt werden können.“
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        „(5) S teht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7

       der S oldatenversorgungs-Übergangsverordnung

       zu, werden die auf Absatz 1 bis 4 beruhenden
       Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie
       die jeweilige M indestversorgung überstiegen wird,
       auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis
       dessen Höhe durch die S umme dieser monatli-
       chen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird.“

13. § 27 Abs. 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

    „Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem
    Dienst zusammenhängenden Weges nach und von
    der Dienststelle; hat der B erufssoldat wegen der Ent-
    fernung seiner ständigen Familienwohnung vom
    Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
    kunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und
    nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit
    dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der

    B erufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen
    der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem
    Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kinder-

    geldberechtigendes K ind, das mit ihm in einem Haus-

    halt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruf-

    lichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder

    weil er mit anderen S oldaten oder mit berufstätigen

    oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicher-

    ten P ersonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
    nach und von der Dienststelle benutzt.“

14. In § 28 Abs. 1 wird folgender S atz angefügt:

    „Handelt es sich in den Fällen des S atzes 1 um ein

    Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum,

    das vom S oldaten im Ruhestand nicht zur gewerb-

    lichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine K apitalabfin-

    dung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.“

15. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 S atz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 4“
       durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen
       P unkt ersetzt; die nachfolgende Nummer 3 wird

       aufgehoben.

    c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:

        „(6) B ezieht der entlassene B erufssoldat Er-

       werbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im S inne

       des § 53 Abs. 5, verringert sich das Übergangs-

       geld um den B etrag dieser Einkünfte.“

16. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In S atz 1 wird das Wort „Fünffachen“ durch das
       Wort „Vierfachen“ ersetzt.

    b) In S atz 2 wird das Wort „Fünftel“ durch das Wort
       „Viertel“ und das Wort „sechzigste“ durch das
       Wort „einundsechzigste“ ersetzt.

17. In § 39 Abs. 1 S atz 2 werden nach dem Wort „K ampf-
    flugzeugen“ die Worte „im S oldatengesetz“ eingefügt
    und nach dem Wort „Altersgrenze“ die Worte „nach
    § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des
    S oldatengesetzes“ gestrichen.

18. In § 43 Abs. 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 8“ durch die

    Angabe „§ 26 Abs. 9“ ersetzt.

19. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „außer für die
    Anwendung des § 54“ gestrichen.

20. In § 48 Abs. 2 S atz 1 werden nach dem Wort „Unfall-
    entschädigung“ die Worte „und auf“ durch ein
    K omma ersetzt und nach dem Wort „Entschädigung“
    die Worte „und auf S chadensausgleich in besonderen
    Fällen“ eingefügt.

21. Die Überschrift vor § 53 wird wie folgt gefaßt:
       „9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
        mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.

22. § 53 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 53

       (1) B ezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs-

    oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er

    daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Er-

    reichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

    M indestens ist ein B etrag in Höhe von zwanzig vom

    Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen.

       (2) Als Höchstgrenze gelten
    1. für S oldaten im Ruhestand und Witwen die ruhe-
       gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
       B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt

       berechnet, mindestens ein B etrag in Höhe des

       Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen

       Dienstbezüge aus der Endstufe der B esoldungs-

       gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden

       Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
    2. für Waisen vierzig vom Hundert des B etrages, der

       sich nach Nummer 1 unter B erücksichtigung des
       ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach
       § 47 Abs. 1 ergibt,
BGBl. 1998, Seite 1681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1681
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998              1681

3. für S oldaten im Ruhestand, die wegen Dienst-
   unfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschä-
   digung beruht, in den Ruhestand versetzt worden
   sind, bis zum Ablauf des M onats, in dem das fünf-
   undsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfund-
   siebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1
   ergebenden B etrages, zuzüglich eines S iebtels
   der monatlichen B ezugsgröße (§ 18 des Vierten
   B uches S ozialgesetzbuch).

  (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den

M onat J uli um den B etrag des Urlaubsgeldes nach
§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entspre-
chende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat J uli
zu berücksichtigen.
   (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
M onat Dezember um den B etrag der S onderzuwen-
dung nach dem Gesetz über die Gewährung einer
jährlichen S onderzuwendung zu erhöhen. Entspre-
chende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im M onat De-
zember zu berücksichtigen.

   (5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht-
selbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und
aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein-
kommen gelten Aufwandsentschädigungen sowie
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im S inne des § 20 Abs. 6 Nr. 3 des
S oldatengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzein-
kommen sind Leistungen, die auf Grund oder in ent-
sprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vor-
schriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbsein-
kommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 des
Vierten B uches S ozialgesetzbuch). Die B erücksichti-
gung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkom-
mens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht
in M onatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des
K alenderjahres, geteilt durch zwölf K alendermonate,
anzusetzen.

   (6) Nach Ablauf des M onats, in dem der Versor-

gungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr

vollendet, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbs-
einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede B e-
schäftigung im Dienst von K örperschaften, Anstalten
und S tiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die B eschäfti-
gung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-
ten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffent-
lichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffent-
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Einrichtung, an der eine K örperschaft oder
ein Verband im S inne des S atzes 2 durch Zahlung von
B eiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, ent-
scheidet auf Antrag der zuständigen S telle oder des
Versorgungsberechtigten das B undesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem B undesmini-
sterium des Innern.
   (7) B ei S oldaten im Ruhestand, die wegen Über-
schreitens der für sie festgesetzten besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,
werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1

    zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer B eschäf-
    tigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im
    öffentlichen Dienst im S inne des Absatzes 6 anzu-
    sehen ist, vom B eginn des Ruhestandes an bis zum
    Ablauf des M onats, in dem sie das einundsechzigste
    Lebensjahr vollenden, um zwanzig vom Hundert er-
    höht. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen K ampf-
    flugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem-
    offizier verwendet und als solche in den Ruhestand
    versetzt worden sind, gilt S atz 1 mit folgenden M aß-

    gaben:

    1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres tritt
       das fünfundsechzigste Lebensjahr.
    2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhe-
       gehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus
       der B esoldungsgruppe A 14 zu berechnen.
    3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung
       nach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom
       Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

    4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
       geltenden Fassung gilt sinngemäß.

       (8) B ezieht ein B erufssoldat im einstweiligen Ruhe-
    stand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach
    Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach
    Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um
    fünfzig vom Hundert des B etrages, um den sie und
    das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
       (9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen
    und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit
    folgenden M aßgaben anzuwenden:

    1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus
       einer Verwendung im S inne des Absatzes 6.
    2. An die S telle der Höchstgrenzen des Absatzes 2
       treten die Dienstbezüge, aus denen die Über-
       gangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter
       Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der End-
       stufe der B esoldungsgruppe, mindestens ein B e-
       trag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbe-
       züge aus der Endstufe der B esoldungsgruppe A 4,

       zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschieds-

       betrages nach § 47 Abs. 1.“

23. Die Überschrift vor § 54 und § 54 werden aufgehoben.

24. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 5
       S atz 1)“ durch den K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 6)“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 S atz 1 Nr. 3 werden die Worte „und des
       B etrages nach § 26 Abs. 5“ gestrichen.

25. In § 55a Abs. 5 wird die Angabe „der § § 53, 54“ durch
    die Angabe „des § 53“ ersetzt.

26. § 55b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 S atz 3 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 6 S atz 2 wird die Angabe „Absatz 1
       S atz 1 Halbsatz 2 sowie die Absätze 4 und 5“
       durch die Angabe „Absatz 1 S atz 1 Halbsatz 2,
       Absatz 4, 5 und 7“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 1682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1682
1682             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

    c) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
       angefügt:
        „(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen-
       staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ge-
       währte Versorgung nicht übersteigen. Dem S olda-
       ten im Ruhestand ist mindestens ein B etrag in
       Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen
       Ruhegehaltes zu belassen. S atz 2 gilt nicht, wenn

       die Unterschreitung der M indestbelassung darauf

       beruht, daß

       1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des B etra-
          ges ruht, der einer M inderung des Vomhundert-
          satzes um 1,875 für jedes im zwischenstaat-
          lichen oder überstaatlichen Dienst vollendete
          J ahr entspricht, oder
       2. Absatz 1 S atz 2 Anwendung findet.“

27. Dem § 55c wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) In den Fällen des Absatzes 1 S atz 2 und des § 5
    des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
    gungsausgleich vom 21. Februar 1983 (B GB l. I S . 105)
    steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichte-
    ten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst
    nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung
    an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt
    der Rückforderung.“

28. In § 60 Abs. 1 wird der K lammerzusatz „(§ 37 Abs. 6,
    § § 53, 55)“ gestrichen und das Wort „B ehörde“ durch
    das Wort „S telle“ ersetzt.

29. In § 61 S atz 1 wird der K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 5)“
    durch den K lammerzusatz „(§ 53 Abs. 6)“ ersetzt.

30. § 63 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
       1. einhundertfünfzigtausend Deutsche M ark für
          den S oldaten,
       2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche
          M ark im Falle des Absatzes 2 Nr. 1,
       3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert
          Deutsche M ark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2,

       4. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünf-
          zig Deutsche M ark im Falle des Absatzes 2
          Nr. 3.“

    b) In Absatz 6 werden die Worte „wird nur die Lei-
       stung mit dem höheren B etrag gewährt; sind die
       B eträge gleich hoch,“ gestrichen.

31. § 63a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „einhunderttausend“
       durch die Angabe „einhundertfünfzigtausend“ er-
       setzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        „(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1
       wird auch gewährt, wenn der S oldat einen Unfall
       mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
       1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechts-
          widrigen Angriff,
41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

       2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff
          im S inne des § 27 Abs. 5,
       3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im
          Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang
          damit und der Unfall auf sonst vom Inland
          wesentlich abweichende Verhältnisse mit ge-
          steigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist,

       4. als Folge von K riegshandlungen, kriegerischen

          Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkata-

          strophen, denen der S oldat während einer
          besonderen Verwendung im S inne des § 58a
          Abs. 1 und 2 des B undesbesoldungsgesetzes
          besonders ausgesetzt war, es sei denn, der
          S oldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung
          ausgesetzt und die Versagung würde für ihn
          keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch,
          wenn die gesundheitliche S chädigung bei
          dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen

          Unfall oder eine Erkrankung im Zusammen-
          hang mit einer Verschleppung oder einer Ge-
          fangenschaft zurückzuführen ist oder darauf
          beruht, daß der S oldat aus sonstigen mit dem
          Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
          nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des
          Dienstherrn entzogen ist.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Wort „Unfalles“ werden die Worte
           „oder einer Erkrankung“ eingefügt.
       bb) In Nummer 1 wird die Angabe „fünfzigtau-
           send“ durch die Angabe „fünfundsiebzigtau-
           send“ ersetzt.

       cc) In Nummer 2 wird die Angabe „fünfundzwan-
           zigtausend“ durch die Angabe „siebenund-
           dreißigtausendfünfhundert“ ersetzt.

       dd) In Nummer 3 wird die Angabe „zwölftausend-

           fünfhundert“ durch die Angabe „achtzehntau-
           sendsiebenhundertfünfzig“ ersetzt.
    d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben; die
       bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 4
       und 5.
    e) Im neuen Absatz 4 werden in S atz 1 die Worte
       „Absätze 1 bis 6“ durch die Worte „Absätze 1
       bis 3“ und in S atz 2 die Worte „des Absatzes 4
       S atz 3“ durch die Worte „des Absatzes 2 S atz 2“
       ersetzt.

32. § 63d wird wie folgt geändert:

    a) S atz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „§ 63a Abs. 4 und 5“ wird durch
           die Angabe „§ 63a Abs. 2 S atz 1 Nr. 4“ er-
           setzt.
       bb) Das S emikolon wird durch einen P unkt ersetzt
           und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben.

    b) In S atz 3 werden die Worte „§ 63a Abs. 4 bis 7,
       § 63b und S atz 1 Halbsatz 2“ durch die Worte
       „§ 63a Abs. 4 und § 63b“ ersetzt.

33. § 81 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    a) In S atz 1 Nr. 2 wird das K omma durch einen P unkt
       ersetzt; S atz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 1683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1683
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998                1683

    b) In S atz 2 B uchstabe a werden nach dem Wort
       „sein“ die Worte „dem Grunde nach kindergeld-
       berechtigendes“ eingefügt und der K lammerzu-
       satz „(§ § 1 und 2 des B undeskindergeldgesetzes)“
       gestrichen.

34. § 81e wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Worte „des § 64 oder 65
       des Einkommensteuergesetzes“ durch die Worte
       „der § § 64, 65 des Einkommensteuergesetzes
       oder der § § 3, 4 des B undeskindergeldgesetzes“
       ersetzt.
    b) Dem Absatz 6 wird folgender S atz angefügt:
       „§ 64e des B undesversorgungsgesetzes findet
       keine Anwendung.“

35. In § 84 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81d“ durch die
    Worte „§ 81e sowie des § 63d S atz 1 in Verbindung
    mit § 81c“ ersetzt.

36. In § 88 Abs. 3 S atz 1 und Absatz 7 Nr. 2 werden
    jeweils nach den Angaben „§ § 81a bis 81d“ und
    „§ § 81 bis 81d“ ein K omma und die Worte „§ 63d

    S atz 1 in Verbindung mit § 81c“ eingefügt.

37. In § 91a Abs. 1 S atz 1 und 2 werden jeweils nach der
    Angabe „§ § 81a bis 81d“ die Worte „sowie des § 63d
    S atz 1 in Verbindung mit § 81c“ eingefügt.

38. Die Überschrift vor § 94 wird wie folgt gefaßt:

               „6. Anwendung bisherigen und
             neuen Rechts für am 1. J anuar 1977
            vorhandene Versorgungsempfänger“.

39. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. Die § § 1a, 11, 17 Abs. 2, die § § 30, 45 bis 49,
           53, 55, 55a Abs. 2 bis 8, die § § 55c bis 56, 59,
           60, 67a Abs. 2 und § 89b sowie § 43 in Verbin-
           dung mit § 22 Abs. 1 S atz 2 des B eamtenver-
           sorgungsgesetzes finden Anwendung; § 20
           Abs. 1 S atz 4, § 22 Abs. 2, die § § 26a, 55a
           Abs. 1 und § 55b finden in der bis zum 31. De-
           zember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
           In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes
           in Verbindung mit § 141a des B undesbeam-
           tengesetzes richten sich die ruhegehaltfähi-
           gen Dienstbezüge und der maßgebende
           Ruhegehaltssatz nach § 37 des B eamtenver-
           sorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der
           Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1
           dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 S atz 1
           bis 3 des B eamtenversorgungsgesetzes. Ist in
           den Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach
           dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
           Recht für den Versorgungsempfänger günsti-
           ger, verbleibt es dabei, solange eine weitere
           Versorgung besteht. S olange ein über den

           1. J anuar 1999 hinaus bestehendes B eschäf-
           tigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies
           für den Versorgungsempfänger günstiger ist,
           die § § 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember
           1998 geltenden Fassung, längstens für wei-
           tere sieben J ahre ab dem 1. J anuar 1999, mit
           folgenden M aßgaben Anwendung:

            a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
               lung nach dem bis zum 31. Dezember 1976
               geltenden Recht für den Versorgungsemp-
               fänger günstiger, verbleibt es dabei, so-
               lange ein über den 31. Dezember 1976 hin-
               aus bestehendes B eschäftigungsverhält-
               nis andauert.
            b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
               lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
               geltenden Recht günstiger, verbleibt es
               dabei, solange ein über den 31. Dezember
               1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-
               verhältnis andauert.
            c) B ei der Anwendung des § 54 Abs. 1 S atz 1
               treten an die S telle der dort genannten Vor-
               schriften die entsprechenden Vorschriften
               des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
               Rechts.
            d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezem-
               ber 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
               bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit
               eines S oldaten im Ruhestand andauert.“

    b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In S atz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „die
           § § 53 und 55a Abs. 4“ durch die Angabe
           „§ 55a Abs. 4“ ersetzt.
       bb) Der bisherige S atz 2 wird durch folgende S ätze
           ersetzt:

            „§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn
            dies für den Versorgungsempfänger günstiger
            ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-
            den Fassung, längstens für weitere sieben
            J ahre ab dem 1. J anuar 1999, Anwendung,
            solange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
            bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-
            dauert. § 53 findet, wenn dies für den Versor-
            gungsempfänger günstiger ist, in der bis zum
            31. Dezember 1991 geltenden Fassung, läng-
            stens für weitere sieben J ahre ab dem 1. J a-
            nuar 1999, Anwendung, solange ein über den
            31. Dezember 1991 hinaus bestehendes B e-
            schäftigungsverhältnis andauert. § 43 Abs. 2
            gilt entsprechend.“

40. Die Überschrift vor § 94a wird wie folgt gefaßt:
               „6a. Anwendung bisherigen und
             neuen Rechts für am 1. J anuar 1992
            vorhandene Versorgungsempfänger“.

41. § 94a wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
       „1. Die § § 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43
           dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1
           S atz 2 des B eamtenversorgungsgesetzes fin-
           den Anwendung.“

    b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       „2. S olange ein über den 1. J anuar 1999 hinaus
           bestehendes B eschäftigungsverhältnis an-
           dauert, finden, wenn dies für den Versorgungs-
           empfänger günstiger ist, die § § 53 und 54 in
           der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
           Fassung, längstens für weitere sieben J ahre
BGBl. 1998, Seite 1684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1684
1684             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

           ab dem 1. J anuar 1999, mit folgenden M aß-
           gaben Anwendung:
           a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensrege-
              lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991
              geltenden Recht günstiger, verbleibt es
              dabei, solange ein über den 31. Dezember
              1991 hinaus bestehendes B eschäftigungs-
              verhältnis andauert.

           b) B ei der Anwendung des § 54 Abs. 1 S atz 1

              treten an die S telle der dort genannten Vor-
              schriften die entsprechenden Vorschriften
              des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
              Rechts.

           c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezem-

              ber 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
              bestehende B eschäftigung oder Tätigkeit
              eines S oldaten im Ruhestand andauert.“

42. § 94b Abs. 4 wird aufgehoben.

43. In § 95 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 4“ das

    Wort „und“ durch ein K omma ersetzt und nach der

    Angabe „§ 25 Abs. 1 S atz 3“ die Angabe „und § 26
    Abs. 7 S atz 4“ eingefügt.

44. Nach § 95 wird folgender Unterabschnitt 8 angefügt:
             „8. Übergangsregelungen für vor dem
        1. J anuar 1999 eingetretene Versorgungsfälle
       und für am 1. J anuar 1999 vorhandene S oldaten

                              § 96

       (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. J anuar 1999

    eingetreten sind, finden die § § 18, 21, 26 Abs. 9 und

    die § § 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-

    tenden Fassung Anwendung. S atz 1 gilt entsprechend

    für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. J anuar

    1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

      (2) Für S oldaten, die vor dem 1. J anuar 2001 beför-
    dert oder in eine höhere B esoldungsgruppe eingewie-
    sen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember
    1998 geltenden Fassung Anwendung.
       (3) Für B erufssoldaten im S inne des § 50 des S olda-
    tengesetzes, die erstmals vor dem 1. J anuar 1999
    zu einem Dienstgrad im S inne dieser Vorschrift
    ernannt wurden, finden die § § 21 und 26 Abs. 9 in der
    bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung An-
    wendung.
       (4) Die § § 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum
    31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn
    dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist,
    längstens für weitere sieben J ahre ab dem 1. J anuar
    1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember
    1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte B e-
    schäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfän-
    gers andauert. S atz 1 gilt entsprechend für die An-
    wendung des § 6 Abs. 6 des P ersonalstärkegesetzes
    vom 20. Dezember 1991 (B GB l. I S . 2376) in der bis
    zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
      (5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im S inne
    des § 55b erstmals nach dem 1. J anuar 1999 zurück-
    gelegt werden. Im übrigen ist § 55b in der bis zum
    30. S eptember 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
    es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum
41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

      31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den
      Versorgungsempfänger günstiger; § 94b Abs. 5 bleibt
      unberührt.
        (6) B ei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum
      31. Dezember 2002 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
      auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, ist § 26
      Abs. 10 mit folgenden M aßgaben anzuwenden:

      B ei Versetzung in                      beträgt der
      den Ruhestand                           Vomhundertsatz
                                              der M inderung
                                              für jedes J ahr

      vor dem 1. J anuar 2000                     0,0
      nach dem 31. Dezember 1999                  1,8
      nach dem 31. Dezember 2000                  2,4

      nach dem 31. Dezember 2001                  3,0.

      Die M inderung des Ruhegehaltes darf

      1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der
         B erufssoldat vor dem 1. J anuar 2001 in den Ruhe-
         stand versetzt wird,
      2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der

         B erufssoldat vor dem 1. J anuar 2002 in den Ruhe-

         stand versetzt wird.“

                           Artikel 8
                        Gesetz
  über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags
       (Kindererziehungszuschlagsgesetz – KEZG)

                              §1

     (1) Hat ein B eamter oder Richter ein nach dem 31. De-

  zember 1991 geborenes K ind erzogen, erhöht sich sein

  Ruhegehalt für jeden M onat einer ihm zuzuordnenden K in-

  dererziehungszeit um einen K indererziehungszuschlag

  nach M aßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der

  B eamte oder Richter wegen der Erziehung des K indes

  in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs-
  pflichtig (§ 3 Nr. 1 S echstes B uch S ozialgesetzbuch) war
  und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Renten-
  versicherung erfüllt ist. Einem B eamtenverhältnis steht ein
  anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhält-
  nis gleich.
     (2) Die K indererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
  M onats der Geburt und endet nach sechsunddreißig
  K alendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des
  M onats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses
  Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres K ind
  erzogen, für das ihm eine K indererziehungszeit zuzuord-
  nen ist, wird die K indererziehungszeit für dieses und jedes
  weitere K ind um die Anzahl der K alendermonate der
  gleichzeitigen Erziehung verlängert.
     (3) Für die Zuordnung der K indererziehungszeit zu
  einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2
  und 3 Erstes B uch S ozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des
  S echsten B uches S ozialgesetzbuch entsprechend.
     (4) Die Höhe des K indererziehungszuschlags entspricht
  für jeden M onat der K indererziehungszeit dem in § 70
  Abs. 2 S atz 1 des S echsten B uches S ozialgesetzbuch be-
  stimmten B ruchteil des aktuellen Rentenwerts. B ei Verset-
  zung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 30. J uni
  2000 gelten abweichend von S atz 1 die in § 256d des
  S echsten B uches S ozialgesetzbuch bestimmten B ruch-
  teile.
BGBl. 1998, Seite 1685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1685
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998               1685

   (5) Der um den K indererziehungszuschlag erhöhte B e-
trag, der sich unter B erücksichtigung der ruhegehaltfähi-

gen Dienstbezüge und der auf die K indererziehungszeit

entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt

ergeben würde, darf die Höchstgrenze nach S atz 2 nicht

übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der B etrag, der sich

unter B erücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach

dem S echsten B uch S ozialgesetzbuch und des auf die
J ahre der K indererziehungszeit entfallenden Höchstwerts
an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach An-
lage 2b zum S echsten B uch S ozialgesetzbuch als Rente
ergeben würde.
   (6) Das um den K indererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das
sich unter B erücksichtigung des Höchstruhegehalts-
satzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der B esoldungsgruppe, aus der sich das Ruhe-
gehalt berechnet, ergeben würde.
   (7) Für die Anwendung von Ruhens-, K ürzungs- und
Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsrechts
gilt der K indererziehungszuschlag als Teil des Ruhege-
halts.
                            §2

   Hat ein B eamter oder Richter vor der B erufung in ein
B eamten- oder Richterverhältnis ein vor dem 1. J anuar
1992 geborenes K ind erzogen, gilt § 1 entsprechend mit
der M aßgabe, daß die K indererziehungszeit zwölf K alen-
dermonate nach Ablauf des M onats der Geburt endet. Die
§ § 249, 249a des S echsten B uches S ozialgesetzbuch
gelten entsprechend. Einem B eamten- oder Richterver-
hältnis steht ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst-

oder Amtsverhältnis gleich.

                            §3
   M it dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das K inder-
erziehungszuschlagsgesetz vom 18. Dezember 1989
(B GB l. I S . 2218) außer K raft.

                         Artikel 9
      Änderung des Deutschen Richtergesetzes
  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der B e-

kanntmachung vom 19. April 1972 (B GB l. I S . 713), zuletzt

geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar

1997 (B GB l. I S . 322), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 34 wird folgender S atz angefügt:
   „Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähig-
   keit gilt S atz 1 entsprechend.“

2. In § 48d wird die Angabe „§ § 48a bis 48c“ durch die
   Angabe „§ 48a oder § 48c“ ersetzt.

3. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch
      ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe e an-
      gefügt:

      „e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter
          Dienstfähigkeit;“.
   b) In Nummer 4 B uchstabe f wird die Angabe „§ 48a
      oder § 48b“ durch die Angabe „§ § 48a bis 48c“
      ersetzt.

4. Dem § 76b wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem

   Richter bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Ab-

   satz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten

   Lebensjahres zu bewilligen ist. Absatz 3 S atz 1 und 2

   ist mit der M aßgabe anzuwenden, daß die Dauer des

   Urlaubs fünfzehn J ahre nicht überschreiten darf.“

5. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch
      ein K omma ersetzt und folgender B uchstabe e an-
      gefügt:
      „e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter
          Dienstfähigkeit;“.

   b) Nummer 4 B uchstabe f wird wie folgt gefaßt:
      „f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes
          oder B eurlaubung nach den § § 76a bis 76c.“

                        Artikel 10
                    Wegfall der
          Dynamisierung von Stellenzulagen

  S tellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen
der B esoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das
Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.

                        Artikel 11

        Änderung des Gesetzes über die

   Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
  Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen S on-
derzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des
Gesetzes vom 23. M ai 1975 (B GB l. I S . 1173, 1238),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 590), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In S atz 2 Nr. 1 werden das Wort „Ortszuschlag“

          durch das Wort „Familienzuschlag“ und die

          Worte „der örtliche S onderzuschlag“ durch die

          Worte „der Zuschlag nach § 72a des B undes-
          besoldungsgesetzes“ ersetzt sowie die Worte
          „Zulagen nach § § 71e bis g und § 71k des
          Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
          der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
          den P ersonen,“ gestrichen.
      bb) In S atz 2 Nr. 2 werden das Wort „Anwärterver-
          heiratetenzuschlag“ durch das Wort „Familien-
          zuschlag“ ersetzt und die Worte „der örtliche
          S onderzuschlag,“ gestrichen.
      cc) Folgender S atz 3 wird angefügt:

           „In den Fällen einer B eurlaubung ohne B ezüge
           ist der Grundbetrag nach dem B eschäftigungs-
           umfang am Tage vor B eginn des Urlaubs zu
           bemessen; das gilt auch, wenn während eines
           Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung
           ausgeübt wird und das K ind den zwölften
           Lebensmonat noch nicht vollendet hat.“
BGBl. 1998, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1686
1686              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In S atz 1 werden das Wort „hauptberuflichen“
           und die Worte „oder einer Ausbildung“ gestri-
           chen.
       bb) Die S ätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
           „Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zah-
           lung von M utterschaftsgeld nach dem M utter-
           schutzgesetz während eines Arbeitsverhältnis-
           ses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
           gleich. Für die Zeit eines Erziehungsurlaubs
           unterbleibt die Verminderung des Grundbe-
           trages bis zur Vollendung des zwölften Lebens-
           monats des K indes, wenn am Tage vor Antritt
           des Erziehungsurlaubs Anspruch auf B ezüge
           aus einem Rechtsverhältnis nach S atz 1 be-
           standen hat.“
       cc) S atz 7 wird aufgehoben.
   c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Erhält der B erechtigte eine der Zuwendung
       nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, ver-

       mindert sich die Zuwendung entsprechend.“

2. In § 8 Abs. 1 S atz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 6“
   durch die Angabe „§ 40 Abs. 5“ ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

   b) Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz.

4. § 14 wird gestrichen.

                        Artikel 12
                Änderung des Gesetzes
         über vermögenswirksame Leistungen
          für Beamte, Richter, Berufssoldaten
                 und Soldaten auf Zeit
   Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für
B eamte, Richter, B erufssoldaten und S oldaten auf Zeit in
der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom
23. M ai 1975 (B GB l. I S . 1173, 1237), zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. J uli 1988 (B GB l. I
S . 1093), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 S atz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Worte „Ortszuschlag der S tufe 2“ werden
           durch die Worte „Familienzuschlag der S tufe 1“
           ersetzt.
       bb) Nach dem Wort „Anwärterbezüge“ werden die
           Worte „nebst Familienzuschlag der S tufe 1“
           eingefügt.

       cc) Die Worte „ab 1. M ärz 1981“ werden gestri-
           chen.

   b) Dem Absatz 3 wird folgender S atz angefügt:
       „Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des
       K alendermonats begründet, ist für diesen M onat
       der Tag des B eginns des Dienstverhältnisses maß-
       gebend.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „von der Landes-
      regierung“ durch die Worte „nach Landesrecht“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „nach § 11 Abs. 1 des
      Fünften Vermögensbildungsgesetzes“ durch die
      Worte „dem Fünften Vermögensbildungsgesetz“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 S atz 2“
      durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 S atz 2“ ersetzt.

4. In § 5 werden jeweils die Worte „der B undesminister“
   durch die Worte „das B undesministerium“ und die
   Worte „dem B undesminister“ durch die Worte „dem
   B undesministerium“ ersetzt.

5. § 7 wird gestrichen.

                          Artikel 13

          Änderung des Urlaubsgeldgesetzes

   Das Urlaubsgeldgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I
S . 2117, 2120), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 23. M ärz 1993 (B GB l. I S . 342), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „S ind die Anspruchsvoraussetzungen nach Num-
      mer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen eines
      Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf B ezüge be-
      steht, so ist dies in dem K alenderjahr unschädlich,
      in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für minde-
      stens drei volle K alendermonate des ersten K alen-
      derhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder
      Anwärterbezüge unmittelbar nach B eendigung des
      Erziehungsurlaubs wieder zustehen.“
   b) S atz 3 wird wie folgt gefaßt:
      „Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der wäh-
      rend dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst
      angerechnet.“

2. § 8 wird aufgehoben.

3. § 9 wird gestrichen.

                          Artikel 14

     Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
  Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember
1981 (B GB l. I S . 1523), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. S eptember 1994 (B GB l. I S . 2442), wird
wie folgt geändert:

1. Artikel 2 § 2 Abs. 4 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Im S inne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung
   auch dann auf einem vor dem 1. J anuar 1966 begrün-
   deten B eamtenverhältnis, wenn dem B eamtenverhält-
   nis, aus dem der B eamte in den Ruhestand getreten
   ist, bereits vor dem 1. J anuar 1966 begründete öffent-
   lich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem
   zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind.“
BGBl. 1998, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1687
                 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998            1687

2. Dem Artikel 3 § 3 werden folgende Absätze 5 und 6
   angefügt:
     „(5) Im S inne der Absätze 2 und 4 beruht die Versor-
   gung auch dann auf einem vor dem 1. J anuar 1966
   begründeten S oldatenverhältnis, wenn dem S oldaten-
   verhältnis, aus dem der S oldat in den Ruhestand ge-
   treten ist, bereits vor dem 1. J anuar 1966 begründete
   andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in un-

   mittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegan-

   gen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

   steht ein B eschäftigungsverhältnis im S inne des § 5

   Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des S echsten B uches

   S ozialgesetzbuch gleich.
      (6) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund
   des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorge-
   nommen, frühestens ab dem 1. J anuar 1999. Ein Aus-
   gleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist
   vom Ersten des M onats der Antragstellung an anzu-
   wenden.“

                        Artikel 15
                 Änderung der
    Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

   Die B eamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. M ärz 1993 (BGBl. I
S . 369), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung
vom 18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 S atz 2 werden nach dem Wort „ent-
      sprechend“ die Worte „mit der M aßgabe, daß
      40 vom Hundert des Erwerbseinkommens anrech-
      nungsfrei bleiben“ eingefügt.

   b) In Nummer 4 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 1“
      gestrichen.
   c) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
      aa) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
          nach § 14 Abs. 2 und Abs. 4 S atz 3“ durch die
          Worte „Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4
          S atz 3“ ersetzt.

      bb) S atz 6 wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1996“
      durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ange-
      fügt:
       „(4) Erwirbt ein B eamter oder Richter im Ruhe-
      stand infolge einer Verwendung im B eitrittsgebiet
      neben seinem früheren Versorgungsbezug einen
      neuen Versorgungsbezug, kann er unwiderruflich
      auf den neuen Versorgungsbezug verzichten.“

                        Artikel 16

                  Änderung der
    Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
   Die S oldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. M ärz 1993 (BGBl. I
S . 378), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
18. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1942), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte
      „gesundheitliche S chädigung im S inne des § 81a
      des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Worte
      „gesundheitliche S chädigung im S inne der § § 63d,
      81a oder 81c bis 81e des S oldatenversorgungs-
      gesetzes“ ersetzt.

   b) In Nummer 4 B uchstabe b werden die Worte „eine

      S chädigung im S inne des § 81b des S oldatenver-

      sorgungsgesetzes“ durch die Worte „eine S chädi-

      gung im S inne der § § 81b oder 81e des S oldaten-

      versorgungsgesetzes“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 S atz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-
      strichen.
   b) In Nummer 7 werden die Worte „B erufssoldaten,
      die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2
      Nr. 1, 2 und 4 des S oldatengesetzes in den Ruhe-
      stand versetzt werden,“ durch die Worte „B erufs-
      soldaten im S inne des § 26 Abs. 2 des S oldatenver-
      sorgungsgesetzes mit Ausnahme der in § 26 Abs. 4
      des S oldatenversorgungsgesetzes genannten S ol-
      daten“ ersetzt.

   c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
      aa) In S atz 2 werden die Worte „Erhöhungsbeträge
          nach § 26 Abs. 5 und Abs. 7 S atz 3 des S ol-
          datenversorgungsgesetzes sowie“ durch die
          Worte „Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7
          S atz 3 des S oldatenversorgungsgesetzes und“
          ersetzt.
      bb) S atz 6 wird aufgehoben.

   d) In Nummer 15 wird die Angabe „§ § 80, 81a und 81b“
      durch die Angabe „§ § 63d, 80 und 81a bis 81e“
      ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 S atz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4“
      durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Datum „31. Dezember 1996“
      durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.

                        Artikel 17
     Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
   § 5 Abs. 2 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fas-
sung der B ekanntmachung vom 25. April 1997 (B GB l. I
S . 983) wird wie folgt gefaßt:
  „(2) Dem B eamten werden für die Zeit des Erziehungs-
urlaubs die B eiträge für seine K ranken- und P flegever-
sicherung bis zu monatlich 60 Deutsche M ark erstattet,
wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne
die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten
Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne
Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 S atz 3 des B un-
desbesoldungsgesetzes – vor B eginn des Erziehungs-
urlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetz-
lichen K rankenversicherung nicht überschritten haben
oder überschritten hätten. Auf Antrag des B eamten wer-
den die B eiträge für seine beihilfekonforme K ranken- und
P flegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nach-
weist, daß ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat
BGBl. 1998, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688
1688              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

des K indes volles Erziehungsgeld zusteht. S teht dem
B eamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm
auf seinen Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag
nach S atz 1 der Teil der restlichen B eiträge für seine bei-
hilfekonforme K ranken- und P flegeversicherung erstattet,

der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes

zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen

M onate eines Erziehungsurlaubs, in denen das B undeser-

ziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld

generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde
gelegt, die beim letzten B ezug von Erziehungsgeld vor-
gelegen haben.“

                         Artikel 18

                   Regelungen für
   den mittleren Dienst bei J ustizvollzugsanstalten
   Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für
ihren B ereich unter B erücksichtigung der gemeinsamen
Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Ober-
grenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei
den J ustizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des
B undesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen
Rechtsverordnungen zur sachgerechten B ewertung der
Funktionen festzusetzen.

                         Artikel 19
             Änderung anderer Vorschriften
   (1) § 3 des P ostpersonalrechtsgesetzes vom 14. S ep-
tember 1994 (B GB l. I S . 2325, 2353), das durch Artikel 1
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I
S . 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 S atz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15“ durch

   die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge-
   fügt:
    „(5) Das B undesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vor-
   stands durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
   des B undesrates für die bei der Aktiengesellschaft
   beschäftigten B eamten die besonderen Vorschriften
   für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs-
   und P rüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung
   des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des B undesbeamtengesetzes zu
   erlassen. Absatz 4 S atz 2 gilt entsprechend.“

3. Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6
   bis 9.

   (2) § 7 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neu-
gliederung der B undeseisenbahnen vom 27. Dezember
1993 (B GB l. I S . 2378), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. M ärz 1998 (B GB l. I S . 518) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15“ durch die
   Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 einge-
   fügt:
     „(5) Das B undesministerium für Verkehr wird ermäch-
   tigt, im Einvernehmen mit dem B undesministerium des
   Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   B undesrates für die in Absatz 4 genannten B eamten
   die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbah-
   nen (Laufbahn-, Ausbildungs- und P rüfungsordnun-

   gen) in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2
   des B undesbeamtengesetzes zu erlassen.“
3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

   (3) § 77 Abs. 5 der B undesdisziplinarordnung in der Fas-

sung der B ekanntmachung vom 20. J uli 1967 (B GB l. I

S . 750, 984), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom

13. August 1997 (B GB l. I S . 2038) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In S atz 3 wird in dem auf das Wort „Höchstgrenze“
   folgenden K lammerzusatz die Angabe „§ 53 Abs. 2
   Nr. 1“ durch die Angabe „§ 53 Abs. 2“ ersetzt.

2. S atz 4 wird aufgehoben.

   (4) § 2 des Gesetzes zur Übernahme der B eamten und
Arbeitnehmer der B undesanstalt für Flugsicherung in der
Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. J uli 1992
(B GB l. I S . 1370, 1376), das zuletzt durch das Gesetz vom
28. Oktober 1994 (B GB l. I S . 3200) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 S atz 4 und die Absätze 7 und 8 werden auf-
   gehoben.

2. Dem Absatz 10 wird folgender S atz angefügt:
   „§ 69c Abs. 4 S atz 1 des B eamtenversorgungsgeset-
   zes gilt entsprechend.“

  (5) § 6 Abs. 6 des P ersonalstärkegesetzes vom 20. De-
zember 1991 (B GB l. I S . 2376) wird aufgehoben.

  (6) Die S onderversorgungsleistungsverordnung vom
26. J uni 1992 (B GB l. I S . 1174), geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (B GB l. I S . 1824),

wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Dies gilt nicht für Dienstbeschädigungsteilrenten
      im S inne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und
      Anwartschaftsüberführungsgesetzes.“
   b) In Absatz 2 S atz 3 werden die Worte „Lohnersatz-
      leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz“
      durch die Worte „Entgeltersatzleistungen nach dem
      Dritten B uch S ozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In S atz 1 werden das S emikolon durch einen P unkt
      ersetzt und der letzte Halbsatz aufgehoben.
   b) In S atz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Nr. 1“ durch
      die Angabe „§ 18a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1“ ersetzt.
   c) In S atz 3 wird das Wort „S chlechtwettergeld“ durch
      die Worte „Winterausfallgeld oder einer entspre-
      chenden Leistung“ ersetzt.

   d) In S atz 4 werden nach dem Wort „auszugehen“ das
      K omma durch einen P unkt ersetzt und die Worte
      „sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet“ ge-
      strichen.
3. § 6 wird wie folgt gefaßt:
                                „§ 6

               Ruhen der Versorgungsleistung
     Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des B etrages,
   um den das anrechenbare Einkommen den Anrech-
   nungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Ein-
BGBl. 1998, Seite 1689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1689
                  B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

   kommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten
   wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1

   S atz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
   rungsgesetzes.“
4. § 9 wird wie folgt gefaßt:

                                „§ 9
         Rückforderung von Versorgungsleistungen
      Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungs-
   leistungen einschließlich der Aufrechnung und Ver-
   rechnung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten
   und Zehnten B uches S ozialgesetzbuch. Von der Rück-
   forderung kann aus B illigkeitsgründen mit Zustimmung
   der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr be-
   stimmten S telle ganz oder teilweise abgesehen wer-
   den.“

  (7) § 31 Abs. 6 des Gesetzes über die Deutsche B undes-
bank in der Fassung der B ekanntmachung vom 22. Okto-
ber 1992 (B GB l. I S . 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3274) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Der Zentralbankrat erläßt mit Zustimmung der B un-
   desregierung die Vorschriften über die Vorbildung und
   die Laufbahnen der B eamten der Deutschen B undes-
   bank sowie im Einvernehmen mit dem B undesministe-
   rium des Innern die besonderen Vorschriften für die
   einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und
   P rüfungsordnungen).“
2. In S atz 2 wird das Wort „Er“ durch die Worte „Der
   Zentralbankrat“ ersetzt.

   (8) In Artikel 17 S atz 1 des Gesetzes zur Änderung des
B eamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember
1989 (B GB l. I S . 2218, 2234) werden die Worte „zu B e-
ginn“ durch das Wort „in“ ersetzt.

                         Artikel 20
                 Übergangsvorschriften
   (1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach
Nummer 5 Abs. 1 B uchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und
Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
durch Arbeitnehmer, die als S oldaten für diesen Zweck
beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberech-
tigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbe-
merkungen zu den B undesbesoldungsordnungen A und B
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
gleich.
  (2) Artikel 5 Nr. 20 B uchstabe n dieses Gesetzes und
§ 81 des B undesbesoldungsgesetzes gelten entspre-
chend für Zulagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Über-
nahme der B eamten und Arbeitnehmer der B undesanstalt
für Flugsicherung vom 23. J uli 1992 (B GB l. I S . 1370,
1376).
   (3) Für die Zeit vom 1. J uli 1997 bis zum 31. Dezember
1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des
S oldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallent-

schädigung bei Unfällen im S inne des § 63a Abs. 4 und
des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des S oldaten-
versorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht.
41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998                    1689

                           Artikel 21

             Neubekanntmachungserlaubnisse

    (1) Das B undesministerium des Innern kann den Wort-
  laut des B eamtenrechtsrahmengesetzes, des B undes-
  beamtengesetzes, des B undesbesoldungsgesetzes, des
  Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen S onder-
  zuwendung, des Gesetzes über vermögenswirksame Lei-
  stungen für B eamte, Richter, B erufssoldaten und S olda-
  ten auf Zeit, des Urlaubsgeldgesetzes, des B eamtenver-
  sorgungsgesetzes und der S onderversorgungsleistungs-
  verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
  geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-
  chen.
    (2) Das B undesministerium der Verteidigung kann den
  Wortlaut des S oldatengesetzes und des S oldatenversor-
  gungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
  an geltenden Fassung im B undesgesetzblatt bekanntma-
  chen.

    (3) Das B undesministerium der J ustiz kann den Wortlaut
  des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten
  dieses Gesetzes an geltenden Fassung im B undesgesetz-
  blatt bekanntmachen.

                           Artikel 22

      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
    Die auf Artikel 15, 16, 17 und 19 Abs. 6 beruhenden
  Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
  auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
  Rechtsverordnung geändert werden.

                           Artikel 23
                      Umsetzungspflicht

    Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des
  Grundgesetzes ist bis zum 1. J anuar 2000 zu erfüllen.

                           Artikel 24
                         Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft.
    (2) Abweichend von Absatz 1 treten in K raft:

  1. mit Wirkung vom 1. J anuar 1993 Artikel 20 Abs. 1,
  2. mit Wirkung vom 1. J anuar 1997 Artikel 15 Nr. 2 B uch-
     stabe a und Artikel 16 Nr. 3 B uchstabe b,

  3. mit Wirkung vom 1. J uli 1997 Artikel 6 Nr. 16 und 35,
     Artikel 7 Nr. 43 und Artikel 20 Abs. 3,
  4. mit Wirkung vom 1. J uli 1998 Artikel 8,
  5. am 1. J anuar 2000 Artikel 2 Nr. 4 und 9 sowie Arti-
     kel 6 Nr. 7, Nr. 8 B uchstabe a, Nr. 15 B uchstabe a,
     Nr. 36, soweit § 69c Abs. 6 und 7 (B eamtenver-
     sorgungsgesetz) eingefügt werden, und Nr. 37 sowie
     Artikel 7 Nr. 10, Nr. 11 B uchstabe f und Nr. 44, soweit
     § 96 Abs. 6 (S oldatenversorgungsgesetz) eingefügt
     wird,

  6. am 1. J anuar 2002 Artikel 7 Nr. 16,

  7. am 1. J anuar 2007 Artikel 4 Nr. 1 B uchstabe a und b
     sowie Nr. 2 und 3.
BGBl. 1998, Seite 1690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1690
1690   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu B onn am 2. J uli 1998

                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                    wird im B undesgesetzblatt verkündet.


                      B erlin, den 29. J uni 1998

                                   D er B und es p räs id ent
                                       R o man H erz o g

                                     D er B und es kanz ler
                                       Dr. H e l m u t K o h l

                            D er B und es minis ter d es Innern
                                          K anther

                             D er B und es minis ter d er J us tiz
                                     S c hmid t- J o rtz ig

                           D er B und es minis ter d er F inanz en
                                       T heo W aig el

                        D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
                                       Vo lker R ühe

BGBl. 1998, Seite 1691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1691
B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben

                                  Anwärtergrundbetrag
                                   (M onatsbeträge in DM )

      Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des
           Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

    A 1 bis A 4
    A 5 bis A 8
    A 9 bis A 11
    A 12
    A 13
    A 13 + Zulage
    (Nummer 27 Abs. 1 B uchstabe c der Vor-
    bemerkungen zu den B undesbesoldungs-
    ordnungen A und B ) oder R 1
zu B onn am 2. J uli 1998   1691

                Anlage 1

           „(Anlage VIII)

  Grundbetrag

    1240
    1430
    1515
    1735
    1785

    1840
                       “.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 1666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cb36b06f4c1c39bc….