Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/62#abs-1 (1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/62#abs-2 (2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 62 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.12.2014 – RiZ (R) 2/14Richterliche Unabhängigkeit: Verbot einer Weisungserteilung durch den Dienstherrn; Anordnung des Präsidenten eines Amtsgerichts an Ermittlungsrichter hinsichtlich der Benutzung eines Raums im Polizeipräsidium für Anhörungen
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 27/91Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDRZitiert von 3
- BVerfG, 25.02.1964 – 2 BvR 411/61Praktischer Ausschluß eines Richters von seiner richterlichen Tätigkeit durch die Geschäftsverteilung als Verstoß gegen Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GGZitiert von 11
- BGH, 27.03.2019 – RiZ 2/16Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren; Mitwirkung an der mit dem Prüfungsantrag angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 24.04.2013 – RiZ 4/12(Richterablehnung: Befangenheit des Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes im Verfahren eines BGH-Richters gegen den Präsidenten des BGH wegen Verlesung einer Zeitungsmeldung; Einschätzung der Sach- oder Rechtslage als Befangenheitsgrund)
- BVerfG, 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15Nichtannahmebeschluss: Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters an einem VGH - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung - zudem keine Verletzung von Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG iVm Art 97 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 iVm Art 19 Abs 4 GG und Art 101 Abs 1 S 2 GG ersichtlichZitiert von 215
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.05.2023 – RiSt 1/21(Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)
- VG München, 19.04.2023 – M 23 K 17.4441Zitiert von 1
- VGH Bayern, 24.11.2020 – 6 C 20.2321
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.1998 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1666)
BGBl. 1998 I S. 1666
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
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31.01.1974 Ausfertigung
§ 62 geändert und neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl. I 131)
BGBl. 1974 I S. 131
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.