Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 79 Rechtszug

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/79#abs-1 (1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/79#abs-2 (2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/79#abs-3 (3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.

§ 78 § 80