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Artikel 3 · BT-Drs. 10/930 · S. 9

Zu Artikel 3 Nr. 2 ( = § 76 a DRiG)

Zu Artikel 3 Nr. 2 ( = § 76 a DRiG)
Für Richter werden Teilzeitbeschäftigung und Ur
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laub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpoliti
-
schen Gründen erstmals ermöglicht. Wie schon bei
der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus fa-
milienpolitischen Gründen wird den Richtern — al-
lerdings unter bestimmten einschränkenden Vor-
aussetzungen — unter Berücksichtigung ihrer rich-
terlichen Unabhängigkeit auch hier ein Rechtsan-
spruch eingeräumt. Im übrigen wird die Erweite-
rung der Beurlaubungsmöglichkeit bei Beamten
aus familienpolitischen Gründen für Richter über-
nommen.

BT-Drs. 10/930 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 10/930, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.700–25.280 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 89fb5888c981dd3c….

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