Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 10/930 · S. 9
Zu Artikel 3 Nr. 2 ( = § 76 a DRiG)
Zu Artikel 3 Nr. 2 ( = § 76 a DRiG) Für Richter werden Teilzeitbeschäftigung und Ur - laub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpoliti - schen Gründen erstmals ermöglicht. Wie schon bei der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus fa- milienpolitischen Gründen wird den Richtern — al- lerdings unter bestimmten einschränkenden Vor- aussetzungen — unter Berücksichtigung ihrer rich- terlichen Unabhängigkeit auch hier ein Rechtsan- spruch eingeräumt. Im übrigen wird die Erweite- rung der Beurlaubungsmöglichkeit bei Beamten aus familienpolitischen Gründen für Richter über- nommen.
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Herkunft
BT-Drs. 10/930, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.700–25.280 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 89fb5888c981dd3c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP