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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1974, S. 131

BGBl. 1974 I S. 131 · 6.864 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1974, Seite 131 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 131
                           Nr. 10      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1974                        131
                                                   Gesetz
                 zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 31. Januar 1974

  Der Bundeslil~J   hat dc1s     folgende   Gesetz be-
schlossen:

                      Artikel 1
   Das Bcamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-
setzbJ. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom
12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1853), wird
wie folgt geändert:

§ 48 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  ,, (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf
Antrag

1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßi-
  gen Arbeitszeit ermäßigt werden,

2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
   drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge-
   rung gewährt werden,

wenn er mit
a) mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren
    oder
b) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflegebe-
    dürftigen sonstigen Angehörigen

in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen
tatsächlich betreut oder pflegt."

                      Artikel 2
   Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom
12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1853), wird
wie folgt geändert:
§ 79a wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    ,,(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann
   auf Antrag
   1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regel:-
      mäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,
   2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
      von drei Jahren mit der Möglichkeit der Ver-
      längerung gewährt werden,

   wenn er mit

   a) mindestens einem Kind unter sechzehn Jah-
       ren oder
   b) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflege-
       bedürftigen sonstigen Angehörigen
   in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Perso-
   nen tatsächlich betreut oder pflegt."

2. In Absatz 3 werden die Worte· ,,der Beamtin"
   gestrichen.

                     Artikel 3
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das
Zweite    Bundesbesoldungserhöhungsgesetz     vom
5. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1569), wird

wie folgt geändert:

1. In § 2a werden

  a) in der Uberschrift das Wort „Beamtinnen"
     durch das Wort „Beamte",
  b) in Satz 1 die Worte „Eine Beamtin, deren"
     durch die Worte „Ein Beamter, dessen",

  c) in Satz 2 die Worte „der Beamtin" durch die
     Worte „dem Beamten",
  d) in Satz 2, letzter Halbsatz, das Wort „sie"
     durch das Wort „er"

   ersetzt.

2. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,, (3) Ist bei einem nach Absatz 2 anspruchs-
   berechtigten Beamten der Kinderzuschlag auf
   Grund des § 2a herabgesetzt, so sind die Vor-
   schriften des Absatzes 2 auf den anderen An-
   spruchsberechtigten in Höhe dieser Herabset-
   zung nicht anzuwenden. In den Fällen des Absat-
   zes 2 Nr. 1 und Nr. 4 wird die Hälfte des Kinder-
   zuschlages auch einem Beamten gewährt, dessen
   Dienstbezüge nach § 2a herabgesetzt sind."

3. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „Beamtinnen"
   durch das Wort „Beamten" ersetzt.

                      Artikel 4
  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 713), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes

vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288), wird
wie folgt geändert:

1. § 48a wird wie folgt geändert:
   a) In der Uberschrift werden die Worte „von
      Richterinnen" gestrichen.
BGBl. 1974, Seite 132 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 132
132                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I

  b) J\1Js<1i.z I crl1~ill lolucnde Fussun~J:

       ,,(1) Eint:tn Richter ist c1uf Antn1g
      1. (for Dienst. bis c1uf die HJlfte des regel-
         mi:ißigcn Dienst.es zu crrni:ißigen,
      2. ein Urlcn1h ohne Dienstbezüge bis zur
         DdLWr von drei Jahren mit der Möglichkeit
           der VcrlJnw)rung zu gewähren,
      wenn er n1 i L

      c_1) mindcsl(:ns einem Kind unter sechzehn
           Jdh ren oder
      b) cirn~rn 11<1ch i:lm Lsiüzllichem Gutachten
            pi lc:qdH:dürll.iqcn sonstigen Angehörigen
      in hiiusliclicr Ccmcinschrlft lebt und diese
      Pe rsoncn lil ls~i eh Ii eh belreu t oder pflegt."

  c) In Abscilz 3 werden die Worte „die Rich-
     terin" durd1 die Worte „der Richter" ersetzt.
  d) In ;\ bsi.l lz 4 werden d ic Worte         „der Rich-
     ter in" qcsl.richcn.

2. In § 62 /\ bs. 1 Nr. 4 Buchstabe f werden           die
   ·worte „von Richterinnen" gestrichen.

3. § 76a wird wie folgt geändert:
  a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
     ,,Teilzeitbeschäftigung".
  b) In Satz l werden die Worte „von Richterin-
      nen" gestrichen.

4. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f werden       die   Worte
   ,, von Richterinnen" gestrichen.

                      Artikel 5
  Das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdiszipli-
narrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725)
wird wie folgt geändert:

In Artikel III wird nach § 7 folgender § 8 eingefügt:

                         ,,§ 8
   Die gegen einen Beamten verhängte Disziplinar-
maßnahme der Einstufung in eine niedrigere Dienst-
altersstufe oder der Versagung des Aufsteigens im
Gehalt, die sich besoldungsrechtlich nicht mehr aus-
wirkt, ist nach den Vorschriften der Bundesdiszipli-
narordnung zu tilgen, die für die Tilgung einer Ge-
haltskürzung gelten. Die Tilgung erstreckt sich nicht
auf die Vorgänge, die der Festsetzung und dem
Nachweis der Dienstbezüge dienen."

                      Artikel 6
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                      Artikel 7
   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                                  Bonn, den 31. Januar 1974
                                                Der Bundespräsident
                                                    Heinemann
                                                Der Bundeskanzler
                                                     Brandt
                                       Der Bundesminister des Innern
                                                Genscher

                                        Der Bundesminister

der Justiz
                                               Gerhard Jahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1974 I S. 131. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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