Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/67#abs-1 (1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/67#abs-2 (2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/67#abs-3 (3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/67#abs-4 (4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 66 § 68