Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 67 Urteilsformel im Prüfungsverfahren
Stand: 01.08.2021
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- BGH, 04.03.2015 – RiZ (R) 3/14Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussentscheidung in der Berufungsinstanz
- VG Düsseldorf, 02.12.2005 – 13 K 2711/04
- BGH, 27.10.2020 – RiZ (R) 4/20Dienstaufsichtliche Maßnahme gegen einen Richter in Sachsen: Zweckentfremdung eines Strafurteils für die persönliche politische Auffassung
- BGH, 15.11.2007 – RiZ (R) 3/06
- VG Arnsberg, 25.09.2008 – 2 K 85/08Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 11.02.2008 – 2 L 31/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/67#abs-1 (1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/67#abs-2 (2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/67#abs-3 (3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/67#abs-4 (4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.