Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 27 Übertragung eines Richteramts
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 25.09.2008 – 2 K 85/08Zitiert von 2
- BGH, 10.12.2008 – 1 StR 322/08Gerichtsverfassung: Zulässigkeit der Teilabordnung eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht nach § 37 DRiG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- VG Arnsberg, 11.02.2008 – 2 L 31/08Zitiert von 1
- BFH, 08.09.2020 – I B 53/19Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässigZitiert von 1
- BGH, 15.11.2007 – RiZ (R) 3/06
- BFH, 14.03.2019 – V B 34/17 · Doppelpräsident und GeschäftsverteilungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 10.04.2025 – 12 B 89/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 27.09.2023 – 2 OAus 18/23Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 09.06.2023 – 5 Bs 52/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/27#abs-1 (1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/27#abs-2 (2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt.