Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 27 Übertragung eines Richteramts

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/27#abs-1 (1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/27#abs-2 (2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt.

§ 26 § 28