Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 76a Teilzeitbeschäftigung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
- BGH, 10.02.2016 – RiZ (R) 4/15Dienstrecht der Richter in Rheinland-Pfalz: Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
- VGH Hessen, 28.10.2021 – 1 A 2254/17Zitiert von 3
- BGH, 03.12.2009 – RiZ (R) 8/08
- BGH, 03.12.2009 – RiZ (R) 7/08
- BVerwG, 22.08.2013 – 2 AV 5/13Bestimmung des zuständigen Gerichts; Normenkontrollantrag gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts; Rechtsmissbrauch; Sachentscheidung durch an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan beteiligten RichterZitiert von 4
5 Entscheidungen zu § 76a DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.