Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1078
BGBl. 1994 I S. 1078 · 28.226 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Elftes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Mai 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2136), wird wie folgt
geändert:
1. § 44a wird wie fotgt gefaßt:
,,§44a
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beam-
ten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen
der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Be-
werberüberhang besteht und deshalb ein dringendes
öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insge-
samt 15 Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-
beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit,
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von insgesamt sechs Jahren,
4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Voll-
zeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die
insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung
des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag,
der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-
des erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann
bis zu einer Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeit-
beschäftigung bewilligt werden, wenn während des
Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer
des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgelt-
licher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche
Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem Umfang
auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird
diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilli-
gung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde
darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1
Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck
der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäfti-
gung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde

zulässig. Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-
deren Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas-
sen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von
15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbe-
schäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen
eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach
§ 44b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach§ 44b dürfen
zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschrei-
ten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 oder im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von
15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach§ 48a
dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht
überschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von den Voraussetzungen des
Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach
einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von
mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des fünf-
zigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt
werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäfti-
gung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 44b Abs. 1
erreicht ist, die Voraussetzungen des § 48a nicht
vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten
ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren."
2. Nach § 44a wird folgender § 44b angefügt:
,,§44b
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in
Bereichen, in denen auf Grund der Arbeitsmarktsitua-
tion ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht
und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfätiig-
keit der öffentlichen Verwaltung ein dringendes
Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben
ist, Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbe-
schäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt wer-
den kann. § 44a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt
§ 42. § 42 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß
von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne
Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-
gung auszugehen ist.
(3) § 44a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 44a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von
15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-
gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des
§ 44a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von
20 Jahren tritt."
3. Es wird folgender § 44c eingefügt:
,,§44c
Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine
langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienst-
kräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder lang-
fristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf
die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrecht-
licher Regelungen.•
4. § 48a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes
1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 44a
Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 44a Abs. 2
Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) § 44a Abs. 3 Satz 4 gilt auch beim Wegfall der
tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1
entsprechend.
(4) § 44c gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
geändert:
1. § 72a wird wie folgt gefaßt:
,,§72a
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen,
i n ~ wegen der Arbeitsmarktsituation ein außerge-
wöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb
ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben
ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu
beschäftigen,
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insge-
samt 15 Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-
beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit,
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
von insgesamt sechs Jahren,
4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Voll-
zeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die
insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung
des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag,
der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-
des erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-
gegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zu

1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
einer Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäfti-
gung bewilligt werden, wenn während des Bewilli-
gungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer
des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgelt-
licher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche
Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang aus-
zuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Ver-
letzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird
diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilli-
gung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde
darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1
Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck
der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäfti-
gung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
zulässig. Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-
deren Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas-
sen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von
15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine
Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbe-
schäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen
eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach
§ 72b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach§ 72b dürfen
zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschrei-
ten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 oder im Sinne des § 72b .Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von
15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 79a
dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht
überschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von den Voraussetzungen des
Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach
einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von
mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des fünf-
zigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt
werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäfti-
gung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 72b Abs. 1
erreicht ist und die Voraussetzungen des § 79a nicht
vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten
ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren."
2. Nach § 72a wird folgender§ 72b angefügt:
,,§72b
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen,
in denen auf Grund der Arbeitsmarktsituation ein
außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und des-
halb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
öffentlichen Verwaltung ein dringendes Bedürfnis zur
Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren
bewilligt werden. § 72a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten
die §§ 64 bis 66. § 65 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maß-
gabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von
Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) § 72a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 72a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von
15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-
gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des
§ 72a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von
20 Jahren tritt."
3. Es wird folgender § 72c eingefügt:
,,§72c
Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine
langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienst-
kräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder lang-
fristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere
auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamten-
rechtlicher Regelungen."
4. § 79a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1
darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72a Abs. 1
zwölf Jahre nicht überschreiten. § 72a Abs. 3 Satz 4 gilt
entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer
Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf
der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 72a Abs. 2
Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
5. Nach § 79a Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 72c gilt entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:
In § 6 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 72a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2" ein Komma und die Angabe ,,§ 72b Abs. 1
Satz 1" eingefügt.
Artikel4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs: 11 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe .,§ 72a" die
Angabe „oder 72b" eingefügt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe "§ 72a" ein
Komma und die Angabe .,§ 72b" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Soldatengesetzes
§ 28a des Soldatengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2136) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
.,Einern Berufssoldaten kann nach einer Vollzeitbe-
schäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens
20 Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten
Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter
Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der
unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt
werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen-
stehen."
2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Ausnahmen von
Satz 1 sind nur zulässig" durch die Wörter "Trotz der
Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen
Nebentätigkeiten genehmigt werden" ersetzt.
Artikel&
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
In § 65 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987
(BGBI. 1S. 842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1394) geändert worden ist,
wird nach der Angabe"§§ 72a,'' die Angabe „72b," ein-
gefügt.
Artikel 7
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2136), wird wie folgt
geändert:
1. § 48a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1
darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 48b Abs. 1
zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlän-
gerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs
ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-
ten Freistellung zu stellen."
2. § 48b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Einern Richter ist in einer Arbeitsmarkt-
situation, in der ein außergewöhnlicher Bewerber-
überhang besteht und deshalb ein dringendes
öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
nach einer Vollbeschäftigung im öffentlichen Dienst
von mindestens zwanzig Jahren oder einer Vollzeit-
beschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die ins-
gesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
von zwanzig Jahren entsprechen und nach Voll-
endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf
Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
bezüge zu bewilligen."
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Ausnahmen
von Satz 1 sind nur zulässig" durch die Wörter
..Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 dür-
fen Nebentätigkeiten genehmigt werden" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,(3) Abweichend von den Voraussetzungen des
Absatzes 1 ist einem Richter nach einer Ermäßi-
gung des Dienstes von mindestens fünfzehn Jahren
und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres
auf Antrag der Dienst bis auf drei Viertel seines
regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn die
Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen
und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur
Vollbeschäftigung zurückzukehren."
3. § 76a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
einem Richter wegen der Arbeitsmarktsituation, in
der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang
besteht und deshalb ein dringendes öffentliches
Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im
öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von
insgesamt fünfzehn Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Le-
bensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis
zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
Teilzeitbeschäftigung bis zur Häfte des regel-
mäßen Dienstes,
3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens
von einem Jahr,
4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens zwanzig Jahren oder
einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäf-
tigung, die insgesamt dem Umfang einer Voll-
zeitbeschäftigung von zwanzig Jahren entspre-
chen, und nach Vollendung des fünfundfünfzig-
sten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die
Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann
bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teil-
zeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während
des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei
Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschrit-
ten werden."

1082 Bundesgesetzblatt,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1
Nr. 4 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt wer-
den, soweit sie dem Zweck der Bewilligung
nicht zuwiderlaufen."
bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-
deren Härtefällen eine Rückkehr aus dem Ur-
laub zulassen, wenn dem Richter die Fortset-
zung des Urlaubs nicht zugemutet werden
kann."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäfti-
gung nach § 76b oder Teilzeitbeschäftigung nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung
nach§ 76b dürfen zusammen die Dauer von fünf-
zehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbe-
schäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 oder im
Sinne des § 76b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, daß anstelle der Dauer von fünfzehn Jah-
ren die Dauer von zwanzig Jahren tritt. Urlaub nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach
Absatz 1 dOrfen zusammen eine Dauer von zwölf
Jahren nicht überschreiten."
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
.,(6) Abweichend von Absatz 2 ist einem Richter
nach einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen
Dienst von mindestens fünfzehn Jahren und nach
Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf An-
trag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel-
mäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchst-
dauer der Teilzeitbeschäftigung nach den Absät-
zen 4 und 5 oder § 76b Abs. 1 erreicht ist und die
Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 nicht vorliegen
und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur
Vollbeschäftigung zurückzukehren."
4. Nach § 76a wird folgender§ 76b eingefügt:
.,§76b
Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
einem Richter in einer Arbeitsmarktsituation, in der
ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und
deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähig-
keit der Rechtsprechung ein dringendes Bedürfnis
zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf
Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel-
mäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt
fünfzehn Jahren zu bewilligen ist. § 76a Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt § 71
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes, § 42 Abs. 2 Satz 3 jedoch mit
der Maßgabe, daß vom regelmäßigen Dienst ohne
Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-
gung auszugehen ist.
(3) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn
Jahrgang 1994, Teil 1
1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teil-
zeitbeschäftigung zuläßt und
2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem
anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges
zustimmt.
§ 76a Abs'. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 76a Abs. 2
Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von fünf-
zehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-
gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des
§ 76a Abs. 2 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von
zwanzig Jahren tritt."
Artikel&
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBI. 1 S. 1170),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt
geändert:
§ 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe,,§§ 44a" ein
Komma und die Angabe „44b" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
assistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und
künstlerische Assistenten oder wissenschaftliche Mit-
arbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis,
sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf
Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in
dem er nach den §§ 44a, 44b und 48a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes oder nach einem Landesgesetz
zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden
Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf
die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1
gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissen-
schaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder
berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland
bis zum 3. Oktober 1994 auch zur Wahrnehmung
von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2 sowie für Zeiten
des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt ent-
sprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten aus
den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeit-
beschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung
wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
betrug. Auf Antrag des Beamten Ist das Dienstver-
hältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach den auf
Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelun-
gen über den Erziehungsurlaub und die Zeiten eines
Beschäftigungsverbots nach den§§ 1, 2, 3 und 8 der
Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen zu verlängern, soweit
eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Eine Verlängerung
nach den Sätzen 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer
von drei Jahren, eine Verlängerung nach den Sätzen 1
bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht über-
schreiten."

c) In Absatz 5 wird die Textstelle „außer in den in§ 44a Artikel9
des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten Fällen Inkrafttreten
der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung" ge- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
strichen. dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Mai 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Jus.tiz
Le utheusser-Sch narren berge r
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
K. H. Laermann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1078. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0e5fdd21049d5dd4….