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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1078

BGBl. 1994 I S. 1078 · 28.226 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1078 — Originalseite als Abbildung
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1078                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                           Elftes Gesetz
                             zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 20. Mai 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
   Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2136), wird wie folgt
geändert:

1. § 44a wird wie fotgt gefaßt:
                          ,,§44a

      (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beam-
   ten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen
   der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Be-
   werberüberhang besteht und deshalb ein dringendes
   öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt
   Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
   1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der
      regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insge-
      samt 15 Jahren,

   2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
      jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
      Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-
      beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
      Arbeitszeit,
   3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
      von insgesamt sechs Jahren,

4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
   Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Voll-
   zeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die
   insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
   von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung
   des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag,
   der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-

   des erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann
bis zu einer Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeit-
beschäftigung bewilligt werden, wenn während des
Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der
regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.

   (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer
des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgelt-
licher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche
Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem Umfang
auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird
diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilli-
gung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde
darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1
Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck
der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des
Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang
zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäfti-
gung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
BGBl. 1994, Seite 1079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1079
   zulässig. Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-
   deren Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas-
   sen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
   nicht zugemutet werden kann.

      (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
   Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von
   15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine
   Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbe-
   schäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub
   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen
   eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei
   Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
   Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
   Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
      (4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
   Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach
   § 44b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1
   Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach§ 44b dürfen
   zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschrei-
   ten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1
   Satz 2 oder im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1
   mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von
   15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach
   Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach§ 48a
   dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht
   überschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

       (5) Abweichend von den Voraussetzungen des
   Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach
   einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von

   mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des fünf-

   zigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung

   bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt

   werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäfti-

   gung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 44b Abs. 1
   erreicht ist, die Voraussetzungen des § 48a nicht

   vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten
   ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren."

2. Nach § 44a wird folgender § 44b angefügt:

                         ,,§44b

       (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in

   Bereichen, in denen auf Grund der Arbeitsmarktsitua-
   tion ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht
   und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfätiig-
   keit der öffentlichen Verwaltung ein dringendes
   Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben
   ist, Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbe-
   schäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
   bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt wer-
   den kann. § 44a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
     (2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt
   § 42. § 42 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß
   von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne
   Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-
   gung auszugehen ist.

     (3) § 44a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
    (4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
  Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 44a Abs. 1
  Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von
  15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-
  gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des

   § 44a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
   an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von
   20 Jahren tritt."

3. Es wird folgender § 44c eingefügt:

                          ,,§44c
      Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine
   langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienst-
   kräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder lang-
   fristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf
   die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrecht-
   licher Regelungen.•

4. § 48a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes
      1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 44a
      Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. § 44a Abs. 2
      Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."
   b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

       ,,(3) § 44a Abs. 3 Satz 4 gilt auch beim Wegfall der
      tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1
      entsprechend.
         (4) § 44c gilt entsprechend."

                         Artikel 2
       Änderung des Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479),

zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes

vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt

geändert:

1. § 72a wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§72a
      (1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen,
   i n ~ wegen der Arbeitsmarktsituation ein außerge-
   wöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb
   ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben
   ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu

   beschäftigen,

   1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der
      regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insge-
      samt 15 Jahren,
   2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
      jahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
      Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-
      beschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
      Arbeitszeit,
   3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer
      von insgesamt sechs Jahren,
   4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
      Dienst von mindestens 20 Jahren oder einer Voll-
      zeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die
      insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
      von 20 Jahren entsprechen, und nach Vollendung
      des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag,
      der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestan-
      des erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
  bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-
  gegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zu
BGBl. 1994, Seite 1080 — Originalseite als Abbildung
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1080                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  einer Dauer von insgesamt 20 Jahren Teilzeitbeschäfti-
  gung bewilligt werden, wenn während des Bewilli-
  gungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der
  regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.
     (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
  werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer
  des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgelt-
  licher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche
  Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1 nur in dem Umfang aus-
  zuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Ver-
  letzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird
  diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilli-

  gung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde
  darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1
  Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck
  der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des
  Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des
  Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang
  zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäfti-
  gung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes
  ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
  zulässig. Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-
  deren Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulas-
  sen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs
  nicht zugemutet werden kann.

     (3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
  Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von
  15 Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine
  Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbe-
  schäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub
  nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen
  eine Dauer von 20 Jahren nicht überschreiten. Bei
  Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der
  Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
  Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
     (4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1
  Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach
  § 72b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1
  Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach§ 72b dürfen
  zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschrei-
  ten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1
  Satz 2 oder im Sinne des § 72b .Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1
  mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von
  15 Jahren die Dauer von 20 Jahren tritt. Urlaub nach
  Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 79a
  dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht
  überschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
     (5) Abweichend von den Voraussetzungen des
  Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach
  einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von
  mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des fünf-
  zigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
  bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt
  werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäfti-
  gung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 72b Abs. 1
  erreicht ist und die Voraussetzungen des § 79a nicht
  vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten
  ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren."

2. Nach § 72a wird folgender§ 72b angefügt:

                         ,,§72b
      (1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen,
   in denen auf Grund der Arbeitsmarktsituation ein
   außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und des-

   halb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
   öffentlichen Verwaltung ein dringendes Bedürfnis zur
   Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag
   Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen
   Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren
   bewilligt werden. § 72a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
      (2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten
   die §§ 64 bis 66. § 65 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maß-
   gabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen
   Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von
   Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

     (3) § 72a Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

     (4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
   Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 72a Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von
   15 Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-
   gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des
   § 72a Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß
   an die Stelle der Dauer von 15 Jahren die Dauer von
   20 Jahren tritt."

3. Es wird folgender § 72c eingefügt:

                          ,,§72c

      Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine
   langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Dienst-
   kräfte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder lang-
   fristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere
   auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamten-
   rechtlicher Regelungen."

4. § 79a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1
   darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 72a Abs. 1
   zwölf Jahre nicht überschreiten. § 72a Abs. 3 Satz 4 gilt
   entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer
   Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf
   der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 72a Abs. 2
   Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

5. Nach § 79a Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ,,(3) § 72c gilt entsprechend."

                         Artikel 3
      Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 409),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:

In § 6 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 72a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2" ein Komma und die Angabe ,,§ 72b Abs. 1
Satz 1" eingefügt.

                         Artikel4
     Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

  Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2298),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs: 11 des Gesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 1994, Seite 1081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1081
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe .,§ 72a" die
   Angabe „oder 72b" eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe "§ 72a" ein
   Komma und die Angabe .,§ 72b" eingefügt.

                         Artikel 5

           Änderung des Soldatengesetzes
  § 28a des Soldatengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember
1993 (BGBI. 1S. 2136) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   .,Einern Berufssoldaten kann nach einer Vollzeitbe-
   schäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens
   20 Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten
   Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
   Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub unter
   Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der
   unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt
   werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen-
   stehen."

2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Ausnahmen von
   Satz 1 sind nur zulässig" durch die Wörter "Trotz der
   Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen
   Nebentätigkeiten genehmigt werden" ersetzt.

                         Artikel&

    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

   In § 65 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987
(BGBI. 1S. 842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1394) geändert worden ist,
wird nach der Angabe"§§ 72a,'' die Angabe „72b," ein-
gefügt.

                         Artikel 7

      Änderung des Deutschen Richtergesetzes

  Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2136), wird wie folgt
geändert:

1. § 48a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     "(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1

   darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 48b Abs. 1

   zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlän-

   gerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs

   ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-

   ten Freistellung zu stellen."

2. § 48b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       "(1) Einern Richter ist in einer Arbeitsmarkt-
      situation, in der ein außergewöhnlicher Bewerber-

      überhang besteht und deshalb ein dringendes
      öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt
      Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
      nach einer Vollbeschäftigung im öffentlichen Dienst
      von mindestens zwanzig Jahren oder einer Vollzeit-
      beschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die ins-
      gesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung
      von zwanzig Jahren entsprechen und nach Voll-

      endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf
      Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des
      Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-
      bezüge zu bewilligen."
   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Ausnahmen
      von Satz 1 sind nur zulässig" durch die Wörter
      ..Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 dür-
      fen Nebentätigkeiten genehmigt werden" ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       .,(3) Abweichend von den Voraussetzungen des
      Absatzes 1 ist einem Richter nach einer Ermäßi-
      gung des Dienstes von mindestens fünfzehn Jahren
      und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres
      auf Antrag der Dienst bis auf drei Viertel seines
      regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn die
      Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen
      und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur
      Vollbeschäftigung zurückzukehren."

3. § 76a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       "(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
      einem Richter wegen der Arbeitsmarktsituation, in
      der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang
      besteht und deshalb ein dringendes öffentliches

      Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im
      öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

      1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte
         des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von
         insgesamt fünfzehn Jahren,
      2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Le-
         bensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis
         zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,
         Teilzeitbeschäftigung bis zur Häfte des regel-

         mäßen Dienstes,

      3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur

         Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens

         von einem Jahr,

      4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen
         Dienst von mindestens zwanzig Jahren oder
         einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäf-
         tigung, die insgesamt dem Umfang einer Voll-

         zeitbeschäftigung von zwanzig Jahren entspre-

         chen, und nach Vollendung des fünfundfünfzig-

         sten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die

         Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken

         muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

      zu bewilligen ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann
      bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teil-
      zeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während
      des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei
      Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschrit-
      ten werden."
BGBl. 1994, Seite 1082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1082
1082                                       Bundesgesetzblatt,

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

           „Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1
           Nr. 4 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt wer-
           den, soweit sie dem Zweck der Bewilligung
           nicht zuwiderlaufen."
       bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
           ,,Die zuständige Dienstbehörde kann in beson-
           deren Härtefällen eine Rückkehr aus dem Ur-
           laub zulassen, wenn dem Richter die Fortset-
           zung des Urlaubs nicht zugemutet werden
           kann."

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-
       satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäfti-
       gung nach § 76b oder Teilzeitbeschäftigung nach
       Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung
       nach§ 76b dürfen zusammen die Dauer von fünf-
       zehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbe-
       schäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 oder im
       Sinne des § 76b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der
       Maßgabe, daß anstelle der Dauer von fünfzehn Jah-
       ren die Dauer von zwanzig Jahren tritt. Urlaub nach
       Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach
       Absatz 1 dOrfen zusammen eine Dauer von zwölf
       Jahren nicht überschreiten."
   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         .,(6) Abweichend von Absatz 2 ist einem Richter
       nach einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen

       Dienst von mindestens fünfzehn Jahren und nach
       Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf An-
       trag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel-
       mäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchst-
       dauer der Teilzeitbeschäftigung nach den Absät-
       zen 4 und 5 oder § 76b Abs. 1 erreicht ist und die
       Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 nicht vorliegen
       und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur
       Vollbeschäftigung zurückzukehren."

4. Nach § 76a wird folgender§ 76b eingefügt:
                             .,§76b

          Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel
      (1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
   einem Richter in einer Arbeitsmarktsituation, in der
   ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und
   deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähig-
   keit der Rechtsprechung ein dringendes Bedürfnis
   zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf
   Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel-
   mäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt
   fünfzehn Jahren zu bewilligen ist. § 76a Abs. 2 Satz 2
   gilt entsprechend.

      (2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt § 71

   dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 des Beamten-

   rechtsrahmengesetzes, § 42 Abs. 2 Satz 3 jedoch mit

   der Maßgabe, daß vom regelmäßigen Dienst ohne

   Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-

   gung auszugehen ist.

     (3) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
   werden, wenn
Jahrgang 1994, Teil 1

     1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teil-
        zeitbeschäftigung zuläßt und

     2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem
        anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges
        zustimmt.
     § 76a Abs'. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
        (4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie
     Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 76a Abs. 2
     Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von fünf-
     zehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäfti-
     gung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des
     § 76a Abs. 2 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an
     die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von
     zwanzig Jahren tritt."

                       Artikel&
        Änderung des Hochschulrahmengesetzes

    Das Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBI. 1 S. 1170),
  zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes
  vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2118), wird wie folgt
  geändert:

  § 50 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe,,§§ 44a" ein
     Komma und die Angabe „44b" eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
     assistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und
     künstlerische Assistenten oder wissenschaftliche Mit-
     arbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis,
     sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf
     Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in
     dem er nach den §§ 44a, 44b und 48a des Beamten-
     rechtsrahmengesetzes oder nach einem Landesgesetz
     zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden
     Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf
     die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1
     gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissen-
     schaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder
     berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland
     bis zum 3. Oktober 1994 auch zur Wahrnehmung
     von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2 sowie für Zeiten
     des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1 gilt ent-
     sprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten aus
     den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeit-
     beschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung
     wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
     betrug. Auf Antrag des Beamten Ist das Dienstver-
     hältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach den auf
     Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelun-
     gen über den Erziehungsurlaub und die Zeiten eines

     Beschäftigungsverbots nach den§§ 1, 2, 3 und 8 der

     Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden

     landesrechtlichen Regelungen zu verlängern, soweit

     eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Eine Verlängerung

     nach den Sätzen 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer

     von drei Jahren, eine Verlängerung nach den Sätzen 1
     bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht über-
     schreiten."
BGBl. 1994, Seite 1083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1083

c) In Absatz 5 wird die Textstelle „außer in den in§ 44a                          Artikel9
   des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten Fällen                            Inkrafttreten
   der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung" ge-            Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
   strichen.                                               dung folgenden Kalendermonats in Kraft.


                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                               Berlin, den 20. Mai 1994

                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker

                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl

                                     Der Bundesminister des Innern
                                               Kanther

                                    Die Bundesministerin der Jus.tiz
                                     Le utheusser-Sch narren berge r

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Theo Waigel

                                 Der Bundesminister der Verteidigung
                                           Volker Rühe

                                           Der Bundesminister
                                      für Bildung und Wissenschaft
                                               K. H. Laermann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1078. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0e5fdd21049d5dd4….