Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 76 Altersgrenzen

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/76#abs-1 (1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/76#abs-2 (2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.

§ 75 § 76a