Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 76 Altersgrenzen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Frankfurt am Main, 16.05.2013 – 9 L 1393/13.FZitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 27.01.2014 – 9 K 1523/13.FZitiert von 1
- VGH Hessen, 19.08.2013 – 1 B 1313/13Zitiert von 9
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 4663/11.FZitiert von 7
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.10.2011 – 2/11 EA
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/76#abs-1 (1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/76#abs-2 (2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.