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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2136

BGBl. 1993 I S. 2136 · 12.464 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 2136 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2136
2136                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

                                           Zehntes Gesetz
                              zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
                                                 Vom 20. Dezember 1993

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

    Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

  Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. März 1993
(BGBI. 1S. 391 ), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

                              ,,§4

     (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
   werden, wer

   1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-

      gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines

      anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-

      schaften besitzt,

   2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-
      heitliche demokratische Grundordnung im Sinne

      des Grundgesetzes eintritt,

   3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder
      - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung
      besitzt (Laufbahnbewerber}.

      (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein
   Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
   gesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden
   (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).
      (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 kön-
   nen nur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung
   des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis
   besteht. Sollen Professoren oder Hochschuldozenten,
   Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaft-
   liche oder künstlerische Assistenten in ein Beamten-
   verhältnis berufen werden, so können Ausnahmen
   auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

      (4) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von
   den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen
   Bewerbern abgesehen werden kann, die die erforder-
   liche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
   innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
   erworben haben (andere Bewerber)."

2. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2" durch
   die Worte,,§ 4 Abs. 3" ersetzt.

3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
      ,,oder" ersetzt.

   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. wenn der Ernannte nach § 4 Abs. 2 nicht
          ernannt werden durfte und eine Ausnahme
          nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war und die
          Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird."

4. Nach § 14 b wird folgender§ 14 c eingefügt:

                            ,,§ 14c
                       Anforderungen
          für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
              der Europäischen Gemeinschaften

      (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
   der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Euro-
   päischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988

   über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der

   Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige

   Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19

   S. 16) erworben werden. Das Nähere wird durch Lan-
   desrecht geregelt.

     (2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort

   und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur
   Laufbahn."

5. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung.:

    ,,(1) Der Beamte ist entlassen,
   1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
      Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staats-
      angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
      Europäischen Gemeinschaften verliert oder
   2. wenn er den nach§ 25 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt
      erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch
      Eintritt in den Ruhestand endet.

   Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte
   die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitglied-
   staates der Europäischen Gemeinschaften besitzt."

6. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
      gefügt:

       ,,(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn
      er in Fällen des § 4 Abs. 2 die Eigenschaft als
      Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
      gesetzes verliert."
BGBl. 1993, Seite 2137 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2137
   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3
      bis 5.
   c) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absatz 2
      Nr. 2 und 3" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 2 und 3"
      und die Worte „des Absatzes 3" durch die Worte
      ,,des Absatzes 4" ersetzt.

7. In§ 40 Abs. 2 werden die Worte „in denen eine Aus-
   nahme nach § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist," durch
   die Worte „in denen nach § 4 Abs. 3 eine Ausnahme
   von § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist," ersetzt.

8. § 101 Abs. 3 wird aufgehoben.

9. In § 130 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
   Worte ,,§ 23 Abs. 2 Nr. 3" durch die Worte,,§ 23 Abs. 3
   Nr. 3" ersetzt.

                        Artikel2

       Änderung des Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479),

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

11. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1030), wird wie folgt geändert:

1. § 7 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 7
     (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen wer-
   den, wer
   1 . Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
       gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
       anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
       schaften besitzt,

   2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die

      freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne

      des Grundgesetzes eintritt,

   3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder
         - mangels solcher Vorschriften - übliche Vor-
         bildung besitzt oder
      b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
         Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des
         öffentlichen Dienstes erworben hat.
      (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein
   Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
   gesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden
   (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).
     (3) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen
   von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die
   Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches
   Bedürfnis besteht."

2. § 11 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

   „ 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte
        und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zu-
        gelassen war oder".

3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
      ,,oder" ersetzt.
   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

      „3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht
          ernannt werden durfte und eine Ausnahme
          nach§ 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die
          Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird."

4. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:

                            ,,§20a
                       Anforderungen

          für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
              der Europäischen Gemeinschaften
      (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
   der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäi-
   schen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über
   eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
   schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
   ausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
   erworben werden. Das Nähere regelt das Bundes-

   ministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

     (2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort

   und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur

   Laufbahn."

5. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Der Beamte ist entlassen,
      1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
         des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die
         Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied-
         staates der Europäischen Gemeinschaften
         verliert oder
      2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder
         Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn

         tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt

         ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamten-

         verhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
      Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der
      Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen
      Mitgliedstaate$ der Europäischen Gemeinschaften
      besitzt."
   b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
      gefügt:
        ,,(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er
      in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als
      Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
      gesetzes verliert."
   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden die Absätze 3
      bis 4.

6. Hinter§ 41 wird folgender§ 41 a eingefügt:
                             ,,§41a

     Die Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der
   Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den
   Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr
   vollenden."
BGBl. 1993, Seite 2138 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2138
2138                                      Bundesgesetzblatt,

7. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   Das Wort „und" hinter dem Wort „Bundesbahn" wird
   durch ein Komma ersetzt. Hinter dem Wort „Bundes-
   post" werden die Worte „und im Geschäftsbereich des
   Bundesministers der Verteidigung" eingefügt.

8. In § 58 Abs. 4 erster Halbsatz werden die Worte „in
   denen eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 zugelassen
   worden ist," durch die Worte „in denen nach§ 7 Abs. 3

   eine Ausnahme von§ 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden

   ist," ersetzt.

                         Artikel 3

 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
  Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1S. 693}, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 5
des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47), wird
wie folgt geändert:

1. § 79 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen

   Kündigungen ist der Personalrat anzuhören."

2. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:
       ,,Für den Geschäftsbereich des Bundesministe-
       riums der Verteidigung gilt§ 82 Abs. 5 mit folgender
       Maßgabe:".

   b) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Beschäftigte" das
      Wort „einzelne" eingefügt.
Jahrgang 1993, Teil 1

                          Artikel 4
        Änderung des Deutschen Richtergesetzes

    Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
  zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  11 . Januar 1993 (BGBI. 1S. 50}, wird wie folgt geändert:

  1. In § 48 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. Dezem-

     ber 1993" durch die Worte „31. Dezember 1996"

     ersetzt.

  2. In§ 76a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „31. Dezem-
     ber 1993" durch die Worte 11 31. Dezember 1996"
     ersetzt.

                          Artikel5

             Änderung des Soldatengesetzes

    Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 19. August 1975 {BGB!. 1S. 2273), zuletzt
  geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11 . Juni 1992

  (BGBI. 1S. 1030), wird wie folgt geändert:

  In § 28a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. Dezember
  1993" durch die Worte „31. Dezember 1996" ersetzt.

                          Artikel&

                        Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                   Bonn, den 20. Dezember 1993
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                          Der Bundesminister
                                                    Kanther

des Innern
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                        Leuthe u sser-Sc h narren berg er
                                     Der Bundesminister der Verteidigung
                                                   Rühe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2136. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cbcf8ebd932af4cc….