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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 2136
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2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1
Zehntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. März 1993
(BGBI. 1S. 391 ), wird wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§4
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die frei-
heitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes eintritt,
3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder
- mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung
besitzt (Laufbahnbewerber}.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden
(Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 kön-
nen nur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung
des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis
besteht. Sollen Professoren oder Hochschuldozenten,
Oberassistenten und Oberingenieure, wissenschaft-
liche oder künstlerische Assistenten in ein Beamten-
verhältnis berufen werden, so können Ausnahmen
auch aus anderen Gründen zugelassen werden.
(4) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit von
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen
Bewerbern abgesehen werden kann, die die erforder-
liche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
erworben haben (andere Bewerber)."
2. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 2" durch
die Worte,,§ 4 Abs. 3" ersetzt.
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
,,oder" ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. wenn der Ernannte nach § 4 Abs. 2 nicht
ernannt werden durfte und eine Ausnahme
nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war und die
Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird."
4. Nach § 14 b wird folgender§ 14 c eingefügt:
,,§ 14c
Anforderungen
für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Euro-
päischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19
S. 16) erworben werden. Das Nähere wird durch Lan-
desrecht geregelt.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort
und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur
Laufbahn."
5. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung.:
,,(1) Der Beamte ist entlassen,
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staats-
angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften verliert oder
2. wenn er den nach§ 25 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt
erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch
Eintritt in den Ruhestand endet.
Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte
die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaften besitzt."
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
,,(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn
er in Fällen des § 4 Abs. 2 die Eigenschaft als
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes verliert."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3
bis 5.
c) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Absatz 2
Nr. 2 und 3" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 2 und 3"
und die Worte „des Absatzes 3" durch die Worte
,,des Absatzes 4" ersetzt.
7. In§ 40 Abs. 2 werden die Worte „in denen eine Aus-
nahme nach § 4 Abs. 2 zugelassen worden ist," durch
die Worte „in denen nach § 4 Abs. 3 eine Ausnahme
von § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist," ersetzt.
8. § 101 Abs. 3 wird aufgehoben.
9. In § 130 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Worte ,,§ 23 Abs. 2 Nr. 3" durch die Worte,,§ 23 Abs. 3
Nr. 3" ersetzt.
Artikel2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1030), wird wie folgt geändert:
1. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen wer-
den, wer
1 . Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-
schaften besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes eintritt,
3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder
- mangels solcher Vorschriften - übliche Vor-
bildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes erworben hat.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden
(Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).
(3) Der Bundesminister des Innern kann Ausnahmen
von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die
Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches
Bedürfnis besteht."
2. § 11 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte
und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zu-
gelassen war oder".
3. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
,,oder" ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. wenn der Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht
ernannt werden durfte und eine Ausnahme
nach§ 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die
Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird."
4. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:
,,§20a
Anforderungen
für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäi-
schen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs-
ausbildung abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16)
erworben werden. Das Nähere regelt das Bundes-
ministerium des Innern durch Rechtsverordnung.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort
und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur
Laufbahn."
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Beamte ist entlassen,
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaften
verliert oder
2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder
Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamten-
verhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der
Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen
Mitgliedstaate$ der Europäischen Gemeinschaften
besitzt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
,,(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er
in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes verliert."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden die Absätze 3
bis 4.
6. Hinter§ 41 wird folgender§ 41 a eingefügt:
,,§41a
Die Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der
Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den
Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr
vollenden."

2138 Bundesgesetzblatt,
7. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „und" hinter dem Wort „Bundesbahn" wird
durch ein Komma ersetzt. Hinter dem Wort „Bundes-
post" werden die Worte „und im Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung" eingefügt.
8. In § 58 Abs. 4 erster Halbsatz werden die Worte „in
denen eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 zugelassen
worden ist," durch die Worte „in denen nach§ 7 Abs. 3
eine Ausnahme von§ 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden
ist," ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März
1974 (BGBI. 1S. 693}, zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 5
des Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47), wird
wie folgt geändert:
1. § 79 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen
Kündigungen ist der Personalrat anzuhören."
2. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:
,,Für den Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums der Verteidigung gilt§ 82 Abs. 5 mit folgender
Maßgabe:".
b) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Beschäftigte" das
Wort „einzelne" eingefügt.
Jahrgang 1993, Teil 1
Artikel 4
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11 . Januar 1993 (BGBI. 1S. 50}, wird wie folgt geändert:
1. In § 48 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. Dezem-
ber 1993" durch die Worte „31. Dezember 1996"
ersetzt.
2. In§ 76a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „31. Dezem-
ber 1993" durch die Worte 11 31. Dezember 1996"
ersetzt.
Artikel5
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 {BGB!. 1S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11 . Juni 1992
(BGBI. 1S. 1030), wird wie folgt geändert:
In § 28a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „31. Dezember
1993" durch die Worte „31. Dezember 1996" ersetzt.
Artikel&
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1993
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
Kanther
des Innern
Die Bundesministerin der Justiz
Leuthe u sser-Sc h narren berg er
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 2136. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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