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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1030
BGBl. 1992 I S. 1030 · 46.200 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Neuntes Gesetz
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Juni 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folg.ende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Bundesbeamtengesetz
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird bei Abschnitt III Titel 2
Untertitel f Personalakten die Zahl „90" durch die Zah-
len „90-90 g" ersetzt.
2. § 78 erhält folgende Fassung:
,,§ 78
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahr-
lässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem
Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben
mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-
nis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat
der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet,
so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienst-
herr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt,
in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen-
über vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und
hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über."
3. Im zweiten Titel des Abschnitts III wird der Untertitel f
Personalakten wie folgt gefaßt:
„f) Personalakten
§ 90
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu
führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-
fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören
alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespei-
cherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit
seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne-
ren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten);
andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht
aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur
für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirt-
schaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte
willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht
Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die
besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-
geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungs-
akten verbunden geführt werden, wenn diese von der
übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationsein-
heit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-
benbereich zuständigen Behörde geführt werden.
Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grund-
akte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt
werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht
zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn meh-
rere personalverwaltende Behörden für den Beamten
zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen ent-
halten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabener-
ledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In
die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller
Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalver-
waltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist;
dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abruf-
verfahren.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten
über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur
erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller
und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwek-
ken der Personalplanung und des Personaleinsatzes,
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen
Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994
an der Genehmigung durch die zuständige oberste
Dienstbehörde.
§ 90a
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu
führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt
aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Perso-
nalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear-
beitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser
Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für
andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder wei-
tergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und
der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehö-
rige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durch-
führung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfean-
trag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfah-

rens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erhebli-
cher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmit-
telbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze
1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfür-
sorge und Heilverfahren.
§ 90b
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und
Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-
teilig werden können, vor deren Aufnahme in die Perso-
nalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach ande-
ren Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des
Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 90c
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine
vollständige Personalakte.
(2) Einern Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht
zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entge-
genstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und
deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Perso-
nalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,
wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,
Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt
werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck
der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Per-
sonalaktendaten zu überlassen.
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in
andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn
enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder
genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die
Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des
Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbe-
dürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart ver-
bunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-
sem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 90d
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig,
die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde
oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbe-
fugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behör-
den desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage
zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalent-
scheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines
anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, so-
weit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken
haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwalten-
den Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen,
darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vor-
gelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte
gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine
Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung
des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die
Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ge-
meinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger
Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend
erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem
Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erfor-
derlichen Umfang zu beschränken.
§ 90e
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des
Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen
haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich
aus der Personalakte zu entfernen und zu vernich-
ten,
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm
nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten
nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sach-
verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Ein-
leitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unter-
brochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün-
det oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbro-
chen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht
Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte
aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu
vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 90f
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von der
personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzube-
wahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus
dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit
Ablauf des Jahres der Vollendung des fünfundsech-
zigsten Lebensjahres, in den Fällen des§ 48 dieses
Gesetzes und des § 11 der Bundesdisziplinarord-
nung jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsemp-
fänger nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte
Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todes-
jahres,
3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versor-
gungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind,
mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versor-
gungsverpflichtung entfallen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilver-
fahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankun-
gen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzel-
nen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung
ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn
sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind,
nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf
des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung
geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Mög-

1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die
Akten dreißig Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Auf-
bewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Bun-
desarchiv oder von einem Landesarchiv übernommen
werden.
§ 90g
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für
Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt-
schaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermitt-
lung ist nur nach Maßgabe des § 90d zulässig. Ein
automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist
unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 90a dürfen
automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
und nur von den übrigen Personaldateien technisch
und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt
werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder
psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im
Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse
automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit
sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder
Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse
gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen
werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen
die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten
Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er
zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und
Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungs-
verfahren zu dokumentieren und einschließlich des
jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßi-
gen Empfänger und des Inhalts automatisierter Daten-
übermittlung allgemein bekanntzugeben."
Artikel 2
Beamtenrechtsrahmengesetz
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Beamte darf nicht befördert werden
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestim-
menden Frist, die mindestens ein Jahr seit der
Anstellung betragen muß,
3. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift zu bestim-
menden Frist, die mindestens ein Jahr seit der
letzten Beförderung betragen muß;
Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig
zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch
die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege
eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden,
und bedürfen einer besonderen Rechtsvorschrift."
2. § 46 erhält folgende Fassung:
,,§ 46
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahr-
lässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem
Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben
mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-
nis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat
der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet,
so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienst-
herr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt,
in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen-
über vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und
hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über."
3. § 56 erhält folgende Fassung:
,,§ 56
(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu
führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-
fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören
alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespei-
cherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit
seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne-
ren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten);
andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht
aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur
für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirt-
schaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte
willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht
Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die
besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis
sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-
geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungs-
akten verbunden geführt werden, wenn diese von der
übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
der Personalverwaltung getrennten Organisationsein-
heit bearbeitet werden;§ 35 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-
benbereich zuständigen Behörde geführt werden.
Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grund-
akte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt
werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht
zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn meh-
rere personalverwaltende Behörden für den Beamten
zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen ent-
halten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabener-
ledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In

die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller
Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalver-
waltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist;
dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abruf-
verfahren.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten
über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur
erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses
oder zur Durchführung organisatorischer, personeller
und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwek-
ken der Personalplanung und des Personaleinsatzes,
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen
Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994
an der Genehmigung durch die zuständige oberste
Dienstbehörde."
4. Es werden folgende §§ 56a bis 56f eingefügt:
,,§ 56a
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu
führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt
aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Perso-
nalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear-
beitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser
Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für
andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder wei-
tergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und
der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehö-
rige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durch-
führung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfean-
trag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfah-
rens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erhebli-
cher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmit-
telbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der
Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze
1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfür-
sorge und Heilverfahren.
§ 56b
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und
Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nach-
teilig werden können, vor deren Aufnahme in die Perso-
nalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach ande-
ren Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des
Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 56c
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine
vollständige Personalakte.
(2) Einern Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht
zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entge-
genstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und
deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Perso-
nalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,
wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,
Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt
werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck
der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Per-
sonalaktendaten zu überlassen.
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in
andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn
enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder
genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die
Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des
Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbe-
dürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart ver-
bunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die-
sem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 56d
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig,
die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung
oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde
oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbe-
fugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behör-
den desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage
zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalent-
scheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines
anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, so-
weit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken
haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwalten-
den Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen,
darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vor-
gelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte
gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine
Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung
des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die
Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höher-
rangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung
zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft
sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erfor-
derlichen Umfang zu beschränken.
§ 56e
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des
Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen
haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich
aus der Personalakte zu entfernen und zu vernich-
ten,
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm
nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten
nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten;
dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sach-
verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Ein-
leitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unter-
brochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün-
det oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbro-
chen.

1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht
Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte
aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu
vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 56f
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für
Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirt-
schaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermitt-
lung ist nur nach Maßgabe des § 56d zulässig. Ein
automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist
unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 56a dürfen
automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
und nur von den übrigen Personaldateien technisch
und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt
werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psy-
chologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rah-
men der Personalverwaltung nur die Ergebnisse auto-
matisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie
die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nut-
zung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse
gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen
werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen
die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten
Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er
zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und
Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungs-
verfahren zu dokumentieren und einschließlich des
jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßi-
gen Empfänger und des Inhalts automatisierter Daten-
übermittlung allgemein bekanntzugeben."
Artikel 3
Bundesbesoldungsgesetz
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. März 1992 (BGBI. 1S. 409) wird wie
folgt geändert:
1. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung
nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die
Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben."
2.. In § 70 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung
nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten
nicht Anspruch auf Familienhilfe nach§ 10 des fünften
Buches Sozialgesetzbuch haben."
Artikel 4
Deutsches Richtergesetz
Das Deutsche Richtergesetz iri der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt
geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48a wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienst-
bezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krank-
heitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihil-
feregelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt
nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Ange-
höriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch
auf Familienhilfe nach § 1O des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch hat."
2. In § 76a Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 48a" einge-
fügt: ,,Abs. 1 bis 4".
Artikel 5
Soldatengesetz
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember
1991 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert:
1. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Haftung
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienst-
herrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben
mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verur-
sacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-
nis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat
der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet,
so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienst-
herr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt,
in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegen-
über vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat
dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so
geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über."
2. In § 28 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „einschließlich
der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung" ge-
strichen.
3. § 29 erhält folgende Fassung:
,,§ 29
Personalakten
(1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu
führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbe-

fugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespei- cherten, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inne- ren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Personal- aktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung ver- wendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien. (2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Soldaten und ehemalige Soldaten nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwek- ken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde. (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalfüh- rung oder -bearbeitung erforderlich ist. Ohne Einwilli- gung des Soldaten darf die Personalakte an andere Dienststellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung weitergegeben wer- den, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von der Weitergabe der Perso- nalakte abzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Ver- teidigung dürfen nur mit Einwilligung des Soldaten erteilt werden, es sei denn, daß zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträch- tigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich mitzutei- len. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (4) Daten über medizinische und über psychologi- sche Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweili- gen Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet wer- den, soweit sie für die Beurteilung der Verwendungs- und der Dienstfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verar- beitet und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologischen Eig- nungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu die- sem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforder- lichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 3 des Bundesdaten- schutzgesetzes gilt entsprechend. Die die Verwen- dungs- und die Dienstfähigkeit bestimmenden ärzt- lichen Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort auf- bewahrt werden. (5) Der Soldat ist zu Beschwerden und Behauptun- gen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personal- akte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des Soldaten nach spätestens drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestim- mungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. (6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendi- gung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Für die in Dateien gespeicher- ten Informationen gilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung zum Wehrdienst erforderlichen Perso- nalunterlagen abgelehnter Bewerber sind dem zustän- digen Kreiswehrersatzamt zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heranziehung zum Wehr- dienst nach dem Wehrpflichtgesetz von Bedeutung sind. (7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einern Bevollmäch- tigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinter- bliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. (8) Der Soldat hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbe- dürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart ver- bunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In die- sem Fall ist dem Soldaten Auskunft zu erteilen. (9) Näheres bestimmt eine Rechtsverordnung über 1. die Anlage und Führung von Personalakten des Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in automatisierten Dateien

1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
gespeicherten Informationen sowie die hieran be-
teiligten Stellen,
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter
Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf
die gespeicherten Informationen,
4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge-
währung und Auskunftserteilung aus der Personal-
akte oder einer automatisierten Datei und
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im
Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-
sorgung des Soldaten tätig werden, vom Dienst-
herrn mit der Untersuchung des Soldaten oder mit
der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt
worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende per-
sonenbezogene Daten zu offenbaren."
4. In § 72 Abs. 2 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. die Ausgestaltung des Personalaktenwesens nach
§ 29."
Artikel 6
Zivildienstgesetz
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt geän-
dert durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1991 (BGBI. 1 S. 2317), wird wie folgt geändert:
1. § 34 erhält folgende Fassung:
,,§ 34
Haftung
(1) Verletzt ein Dienstleistender vorsätzlich oder grob
fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem
Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat,
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben
mehrere Dienstleistende gemeinsam den Schaden ver-
ursaclit, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kennt-
nis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in
zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat
der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz gelei-
stet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der
Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der
Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten die-
sem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem
Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wor-
den ist.
(3) Leistet der Dienstleistende dem Dienstherrn
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen
einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den
Dienstleistenden über."
2. § 36 erhält folgende Fassung:
,,§ 36
Personalakten
(1) Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte
zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor
unbefugter Einsicht zu ~chützen. Zur Personalakte
gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien
gespeicherten Daten, die den Dienstpflichtigen betref-
fen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem un-
mittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personal-
aktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind
Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken die-
nen, insbesondere Unterlagen über ärztliche Untersu-
chungen und Behandlungen; Zugang zu letzteren
haben nur der ärztliche Dienst und das für die Heilfür-
sorge zuständige Personal. Personalaktendaten dürfen
ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur für Zwecke
der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Einlei-
tung und Durchführung eines Verfahrens zur Rück-
nahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer verwendet werden; dies gilt auch für
ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Über-
mittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in auto-
matisierten Dateien.
(2) Personenbezogene Daten über Dienstpflichtige
dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begrün-
dung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des
Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisato-
rischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbe-
sondere auch zu Zwecken der Personalplanung und
des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine
Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen
solche personenbezogenen Daten erhoben werden,
bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung
durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen
haben, die für Personalangelegenheiten zuständig
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Durchführung
dieses Gesetzes erforderlich ist, sowie Personen, die
mit dem in Absatz 1 genannten Rücknahme- oder
Widerrufsverfahren befaßt sind, und nur soweit dies zu
Zwecken dieser Verfahren erforderlich ist. Ohne Einwil-
ligung des Dienstpflichtigen darf die Personalakte an
andere Stellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des
Bundesministers für Frauen und Jugend weitergege-
ben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestim-
mung des Dienstverhältnisses erforderlich ist. Ärzten,
die im Auftrag des Bundesamtes für den Zivildienst ein
medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personal-
akte ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen vorgelegt
werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft
ausreicht, ist von einer Weitergabe abzusehen. Aus-
künfte an Dritte dürfen ohne besondere gesetzliche
Regelung nur mit Einwilligung des Dienstpflichtigen
erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer er-
heblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der
Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Drit-
ten oder die Durchführung des in Absatz 1 genannten
Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens dies erfordern.
Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Dienst-
pflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter
Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,
soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts ande-
res bestimmt ist.
(4) Der Dienstpflichtige ist zu Beschwerden und
Behauptungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm
nachteilig werden können, sowie zu Werturteilen vor
deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine

Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vor-
gänge nach den Sätzen 1 und 2 sind auf Antrag des
Dienstpflichtigen nach drei Jahren aus der Personal-
akte zu entfernen und zu vernichten, es sei denn, sie
sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen wor-
den oder unterliegen nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist
für die Entfernung wird regelmäßig durch Einleitung
eines Straf- oder Disziplinarverfahrens gegen den
Dienstpflichtigen unterbrochen.
(5) Die Personalakte des Dienstpflichtigen ist nach
Beendigung des Zivildienstverhältnisses so lange auf-
zubewahren, wie dies insbesondere zur Erfüllung der
Dienstpflicht oder aus versorgungsrechtlichen Gründen
erforderlich ist. Sie ist spätestens bei Vollendung des
60. Lebensjahres zu vernichten, sofern sie nicht vom
Bundesarchiv übernommen wird. Für die in Dateien
gespeicherten Informationen gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend. § 2 Abs. 6 und § 23 des Kriegsdienstver-
weigerungsgesetzes bleiben unberührt.
(6) Der Dienstpflichtige hat, auch nach seinem Aus-
scheiden aus dem Zivildienstverhältnis, ein Recht auf
Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einern
Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt
auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Inter-
esse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der
Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Einsicht
auch in andere Akten, die personenbezogene Daten
über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis ver-
arbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzuläs-
sig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter
oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezo-
genen Daten derart verbunden sind, daß die Trennung
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
möglich ist. In diesem Fall ist dem Dienstpflichtigen
Auskunft zu erteilen.
(8) Der Bundesminister für Frauen und Jugend
bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzel-
heiten über
1. die Anlage und Führung der Personalakte des
Dienstpflichtigen, auch für die Zeit nach seinem
Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis,
2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und
Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten
einschließlich der Übermittlung und Löschung oder
des Verbleibs der in automatisierten Dateien ge-
speicherten Informationen sowie die hieran beteilig-
ten Stellen,
3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter
Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf
die gespeicherten Informationen,
4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsicht-
gewährung und Auskunftserteilung aus der Perso-
nalakte oder einer automatisierten Datei und
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im
Rahmen der unentgeltlichen ärztlichen Versorgung
des Dienstpflichtigen tätig werden, vom Dienstherrn
mit der Untersuchung des Dienstpflichtigen oder mit
der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt
worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende per-
sonenbezogene Daten zu offenbaren."
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. Juni 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Der Bundesminister der Verteidigung
Rühe
Die Bundesministerin
für Frauen und
Jugend
Angela Merkel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1030. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 31f193bd74522542….